Kraj : Německo
Dialog

Datenschutz - Tragfähige Regelungen für erstmalige Verstöße gegen die DSGVO bei Unternehmen/Vereinen mit weniger als 10 hauptamtlichen Mitarbeitern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
297 297 v Německo

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

12. 10. 2019 4:27

Pet 1-19-06-298-006463 Datenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit aufeinander abgestimmte
Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs des bewährten Abmahnrechts
sowie zur Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen
notwendig sind,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass erstmalige Verstöße gegen die seit dem
25. Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung bei Unternehmen und
Vereinen mit weniger als zehn hauptamtlichen Mitarbeitern nur mit Bußgeldern und
Abmahngebühren belegt werden, die für kleine Unternehmen und Vereine tragbar
sind. Gebühren und Bußgelder seien zu deckeln, um Abmahnvereinen und -anwälten
einen Riegel vorzuschieben.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 298 Mitzeichnungen und
15 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit dem
Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab 25. Mai 2018
verbundenen Änderungen zu einer großen Verunsicherung von Unternehmen,
Vereinen und Bloggern geführt hätten. Viele, vor allem kleine und mittlere
Unternehmen (KMU), Vereine, aber auch Blogger würden überlegen, ob sie ihren
Dienst einstellen müssten. Rechtsunsicherheiten und mangelnde Information seitens
der Behörden in Kombination mit der Androhung hoher Bußgelder würden zu Ängsten
und Bedenken führen. Vor diesem Hintergrund werden zeitnahe gesetzliche
Regelungen gefordert, die dem Treiben von Abmahnanwälten und Abmahnvereinen
Grenzen setzen und insbesondere bei erstmaligen Verstößen eines Betreibers oder
einer Website die Bußgelder begrenzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass seit dem 25. Mai 2018 die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) unmittelbar anwendbares Recht in allen
EU-Mitgliedstaaten ist.

Das neue Datenschutzrecht führt im Zusammenwirken von europäischem und
nationalem Recht zu strukturellen und inhaltlichen Neuerungen. Wesentliche
Anforderungen des Datenschutzrechts ergeben sich ab diesem Zeitpunkt unmittelbar
und abschließend aus der DSGVO. Ergänzt wird die DSGVO in Deutschland durch
das an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasste
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018), das zeitgleich mit Anwendbarkeit der
DSGVO in Kraft getreten ist und das bis dahin geltende BDSG a. F. abgelöst hat. Es
ergänzt die DSGVO in den Bereichen, in denen Gestaltungsspielräume
(Öffnungsklauseln) für die Mitgliedstaaten verblieben sind.

Hinsichtlich der Forderung, dass die Verhängung von Bußgeldern für KMU und
Vereine bei Verstößen gegen die DSGVO durch den deutschen Gesetzgeber auf einen
für diese tragbaren Umfang zu begrenzen sei, hebt der Ausschuss hervor, dass
diesem Anliegen europarechtliche Gründe entgegenstehen. Die DSGVO enthält keine
Öffnungsklausel für die nationalen Gesetzgeber, um die Befugnisse der unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden zur Verhängung von Geldbußen im nicht öffentlichen
Bereich einzuschränken oder ihnen Vorgaben bei der Durchführung von
Bußgeldverfahren zu machen.
Für die mit der Petition vorgeschlagene Bußgeldregelung besteht nach dem
Dafürhalten des Petitionsausschusses zudem auch kein Bedarf. Die unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden haben bei der Verhängung von Bußgeldern – wie
bisher auch – das in der DSGVO ausdrücklich festgeschriebene
Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten (vgl. Artikel 83 Absatz 1 DSGVO). Die DSGVO
sieht eine Reihe von Kriterien vor, die bei der Entscheidung über die Verhängung einer
Geldbuße und deren Betrag zu berücksichtigen sind, u. a. die Art, Schwere und der
Umfang des Verstoßes (Artikel 83 Absatz 2 DSGVO). Es steht daher nicht zu
befürchten, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden von ihrer bisherigen Praxis einer
verhältnismäßigen Sanktionierung abweichen werden. Insbesondere verlangt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Höhe der Bußgelder an dem zu messen sind,
was der betreffende Anwender wirtschaftlich zu leisten in der Lage ist. Insbesondere
ist die Intensität der Verstöße zu berücksichtigen, für deren Bestimmung auch
ausschlaggebend ist, wie oft bereits gegen die Schutzvorschriften verstoßen worden
ist. Ein erstmaliger Verstoß wiegt daher, bezogen auf dieses Häufigkeitskriterium, nicht
besonders schwer.

Soweit die Petenten die große Unsicherheit ansprechen, die mit dem Inkrafttreten der
DSGVO vor allem für KMU und Vereine entstanden ist, merkt der Ausschuss
Folgendes an:

Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, d und e DSGVO ist es Aufgabe der
Datenschutzaufsichtsbehörden, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter für die aus
der DSGVO entstehenden Rechte und Pflichten sowie die Öffentlichkeit für Risiken,
Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der DSGVO zu
sensibilisieren und sie darüber aufzuklären sowie auf Anfrage jeder betroffenen
Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden in den Ländern haben in den vergangenen zwei
Übergangsjahren seit dem Inkrafttreten der DSGVO zum Mai 2016 zahlreiche
Informationsmaterialien für Verbraucherinnen und Verbraucher, Vereine und
Unternehmen erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Beispielsweise hat das Bayerische
Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA Bayern) Orientierungshilfen und
Handreichungen für KMU – wie z. B. Handwerksbetriebe, Arztpraxen,
Online-Shops – und Vereine erstellt, die die wesentlichen Anforderungen exemplarisch
zusammenfassen. Diese Handreichungen sind unter
www.lda.bayern.de/de/thema_kleine_unternehmen.html abrufbar.
Den mit der Petition ebenfalls angesprochenen Missbrauch des Abmahnrechtes und
die Sorge, dass die Zahlen von missbräuchlichen Abmahnungen aufgrund von
datenschutzrechtlichen Verstößen mit Anwendbarkeit der DSGVO zunehmen,
nehmen sowohl die Bundesregierung als auch der Petitionsausschuss sehr ernst.

In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuss fest, dass im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode vereinbart ist, dass ein
„Missbrauch des bewährten Abmahnrechts verhindert“ werden soll (S. 124).

Ergänzend wird auf die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 2018
unter Buchstabe d in der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/2741 verwiesen.

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Bundesregierung den
Gesetzentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“
(BR-Drucksache 232/19) vorgelegt hat, der geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen
zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs vorsieht.

Kernvorschlag des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
erarbeiteten Gesetzentwurfs ist u. a. der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei
besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und
Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Verstößen gegen die DSGVO oder das
BDSG durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine.
Gleichfalls ausgeschlossen ist in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die
Vereinbarung einer Vertragsstrafe.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf den von der
Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
des fairen Wettbewerbs“ empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit aufeinander abgestimmte
Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs des bewährten Abmahnrechts
sowie zur Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen
notwendig sind.

Im Übrigen empfiehlt er aus den oben dargelegten Gründen, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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