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Datenschutz - Verbindliche und kostenlose Entfernung von RFID-Chips von Waren

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Deutschen Bundestag
2 615 Atbalstošs 2 615 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:51

Pet 1-17-06-298-033887Datenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a.) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – zur Erwägung zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, dass sogenannte
Radiofrequenz-Identifikation-Chips unverzüglich kostenlos und ohne Aufforderung
des Käufers von Gegenständen vom Verkäufer entfernt werden müssen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 2.615 Mitzeichnungen und
92 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Waren (z. B.
in der Textilbranche) mit winzigen Radiofrequenz-Identifikation-Chips (RFID-Chips)
versehen werden würden, um schneller und preiswerter Warenbestandspflege,
Transportsteuerung und Warenverfolgung betreiben zu können. Diese Chips, die
über Funk Daten an Lesegeräte abgeben können, würden jedoch meist nicht nach
dem Verkauf der Ware entfernt oder deaktiviert werden. Daher sei der Chip weiterhin
von Scannern auslesbar. Da sich überall Scanner befinden könnten und nicht
bekannt sei, welche Daten der Chip im Einzelfall senden könne, könnten unbefugte
Dritte an diese gefunkten Daten gelangen und diese unter Umständen zum Nachteil
des Besitzers der Ware nutzen. Hierdurch werde das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert. Vor diesem
Hintergrund müsse der Verkäufer durch gesetzliche Regelungen dazu aufgefordert

werden, RFID-Chips zu entfernen, falls es sich nicht um Ausweisdokumente handele
oder eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es sich bei den sog. RFID-
Chips um eine wichtige Technik handelt, bei der mit einem elektronischen Code
Gegenstände per Funk eindeutig identifiziert, d. h. mit einem Lesegerät von einem
RFID-Chip ausgelesen werden können. Diese Chips haben inzwischen auch in
Verbindung mit Internettechnik eine große Bedeutung bei der Optimierung von
zahlreichen Produktions- und Logistikprozessen gewonnen.
Aus Sicht des Ausschusses stellt RFID aufgrund der Möglichkeit der kontaktlosen
eindeutigen Identifikation von Produkten eine Zukunftstechnik mit großem Potential
und vielfältigen Anwendungsfeldern dar.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht birgt die RFID-Technik im Endkundenbereich
jedoch auch Risiken, da die flächendeckende Einführung von RFID-Chips die
Erstellung von detaillierten individuellen Verhaltens- und Konsumprofilen ermöglicht.
Der Ausschuss hebt hervor, dass beim Einsatz der RFID-Technik dem Recht der
Verbraucherinnen und Verbraucher auf informationelle Selbstbestimmung über die
Verwendung ihrer persönlichen Daten gemäß Art. 2 i. V. m. Art. 1 Grundgesetz in
angemessener Weise Rechnung getragen werden muss.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Europäische Kommission am 12. Mai 2009
eine Empfehlung zur Umsetzung der Grundsätze zur Wahrung der Privatsphäre und
des Datenschutzes in RFID-gestützten Anwendungen erlassen hat (Dokument
2009/387/EG). Danach sollen die RFID-Chips beim Kauf von mit ihnen
ausgestatteten Produkten automatisch, unverzüglich und kostenlos deaktiviert
werden, wenn der Verbraucher einer weiteren Nutzung nicht ausdrücklich zustimmt
(opt-in). Die Abschaltung muss nicht erfolgen, wenn nach der Datenschutzfolgen-
Abschätzung keine Risiken bestehen.
Am 6. April 2011 unterzeichnete die EU-Kommission zur Umsetzung der Empfehlung
vom 12. Mai 2009 eine freiwillige Vereinbarung mit der Industrie, um für die

europäischen Unternehmen Leitlinien zur Berücksichtigung von
Datenschutzaspekten bei RFID-Chips vor deren Inverkehrbringen festzulegen. Diese
Vereinbarung über einen Rahmen für die Datenschutz-Folgenabschätzung (PIA -
„Privacy and Data Protection Impact Assessment Framework for RFID Applications")
soll gewährleisten, dass die Privatsphäre der Verbraucher geschützt wird. Im
Rahmen der Vereinbarung werden die Unternehmen eine umfassende Bewertung
der Datenschutzrisiken durchführen und Maßnahmen zur Bewältigung der ermittelten
Risiken ergreifen.
Der deutsche Gesetzgeber ist nun aufgefordert, die europäischen Empfehlungen in
nationales Recht umzusetzen und zu konkretisieren. Aus Sicht des
Petitionsausschusses müssen dabei spezielle Anforderungen an die Verwendung
der RFID-Chips gestellt werden, um einen ausreichenden Verbraucherschutz zu
gewährleisten. Der Ausschuss macht in diesem Zusammenhang auf die
Entschließung des Bundesrates zum verbrauchergerechten Einsatz der
Radiofrequenztechnologie RFID (BR-Drs. 48/11 (Beschluss) vom 18. März 2011)
aufmerksam.
Ebenso wie der Bundesrat setzt sich auch der Petitionsausschuss dafür ein, die
Verbraucherinformation beim Einsatz der RFID-Technik zu verstärken und ein
Datenschutzkonzept zu erstellen. Der Verbraucher muss auf den Einsatz und die
Funktionsweise von RFID-Technik hingewiesen und umfassend über Art und
Verwendungszweck der auf den Chips gespeicherten Daten informiert werden. Die
Kennzeichnung von RFID sollte vor diesem Hintergrund nach einheitlichen
Standards erfolgen und leicht identifizierbar sein. Auch die Entwicklung eines EU-
einheitlichen Logos zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz wird
befürwortet.
Ferner unterstützt der Petitionsausschuss die mit der Petition erhobene Forderung,
dass die Deaktivierung der Chips auf einem einfachen Weg möglich und für alle
Verbraucher und Verbraucherinnen nachvollziehbar sein sollte.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme an den Petitionsausschuss
ausgeführt, dass sie der Forderung nach einer generellen Deaktivierung der RFID-
Chips auf der Ebene der Verbraucher (am sog. „Point of Sale") grundsätzlich
zustimme. Allerdings seien branchenspezifische Prozesse nach dem
Verkaufsvorgang („After-Sales-Prozesse“), wie z.B. Garantieleistungen, zu
berücksichtigen. Dem Einzelhandel sollen Innovationschancen und neue
Anwendungen im „After-Sales-Bereich“ nicht verbaut werden, jedoch müssten auch

hierbei stets die Transparenz und Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
gewährleistet bleiben.
Weiterhin hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sie am 23. Januar 2008
dem Deutschen Bundestag einen „Bericht der Bundesregierung zu den Aktivitäten,
Planungen und zu einem möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug
auf die datenschutzrechtlichen Auswirkungen der RFID-Technologie“ (Drs. 16/7891)
zugeleitet habe, in dem sie sich für den Vorrang einer Selbstverpflichtung der
Wirtschaft hinsichtlich des Datenschutzes bei RFID-Anwendungen ausgesprochen
habe. Sollte in absehbarer Zeit keine effektive Selbstverpflichtung durch die
Wirtschaft zustande kommen, erwägt auch die Bundesregierung die Prüfung einer
gesetzlichen Regelung. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist nach Auffassung
der Bundesregierung spätestens dann erneut zu prüfen, wenn sich die
Anwendungsstrukturen im Endkundenbereich konkretisieren bzw. RFID in der
Verbrauchersphäre einen größeren Verbreitungsgrad erreicht (vgl. Drs. 16/7891,
S. 14).
Der 16. Deutsche Bundestag hatte in seiner 140., 169. und 231. Sitzung über das
Thema RFID beraten (vgl. Plenarprotokolle 16/140, 16/169 und 16/231).
Ergänzend weist der Ausschuss auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage einer Fraktion „Überwachungstechnologie in Schaufensterpuppen“
(Drs. 17/13004) hin.
Die erwähnten Drucksachen und parlamentarischen Vorgänge können im
Internetangebot des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
Angesichts der zunehmenden Verbreitung von RFID sowohl im privatwirtschaftlichen
als auch im öffentlichen Bereich (u. a. Einführung des elektronischen Reisepasses
und Personalausweises) sind diese Voraussetzungen nach Einschätzung des
Petitionsausschusses sowie des Bundesrates inzwischen erfüllt.
Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, den der Ausschuss dem Datenschutz
beimisst, und angesichts der Gefahr, dass bei RFID-Systemen ein Missbrauch
personenbeziehbarer oder personenbezogener Datenaufzeichnungen vom
Verbraucher unbemerkt erfolgen kann, hält der Petitionsausschuss die derzeit
geltende Rechtslage für nicht angemessen.
Vor diesem Hintergrund plädiert der Ausschuss für den Fall des Scheiterns einer
Selbstverpflichtungserklärung der Wirtschaft für eine gesetzliche Regelung, wobei

u. a. auch normiert werden sollte, dass RFID-Chips im Regelfall bei der Übergabe an
den Verbraucher automatisch und kostenlos deaktiviert werden müssen.
Nach den vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – zur Erwägung zu überweisen, weil
die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen
noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.
Weiterhin empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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