Region: Niemcy

Datenschutz - Verhandlung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Keine Verabschiedung einer personalisierten Datenweitergabe)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
161 161 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

161 161 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

14.10.2016, 04:22

Pet 1-18-06-298-024857



Datenschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass sich die Bundesregierung bei den

Verhandlungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung für ein Verbot einer

"personalisierten Datenweitergabe ohne ausdrückliche explizite und

einzelfallbezogene Zustimmung des Betroffenen" einsetzt.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

Medienberichten zufolge in den Entwürfen der EU-Datenschutzgrundverordnung eine

personalisierte Datenweitergabe vorgesehen sei, ohne dass der Betroffene dieser

persönlich ausdrücklich und explizit zugestimmt habe. Eine solche Praxis

widerspräche dem bestehenden deutschen Recht. Zudem drohe ein Missbrauch von

Daten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 161 Mitzeichnungen und 5 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass es bei der Petition um die Frage geht,

unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Weitergabe personenbezogener



Daten durch eine verantwortliche Stelle an einen Dritten zulässig ist und nach der

zukünftig geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung zulässig sein sollte.

Zur Klarstellung weist der Ausschuss zunächst darauf hin, dass nach geltendem

deutschem Recht die Einwilligung des Betroffenen nicht – anders als in der Petition

angenommen – die einzig mögliche Rechtsgrundlage für eine Datenweitergabe ist.

Eine Datenübermittlung kann vielmehr unter verschiedensten Gesichtspunkten

zulässig sein. Das Gesetz unterscheidet hierbei zunächst zwischen

Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen (also insbesondere Behörden) und

durch nicht-öffentliche Stellen (also insbesondere private Unternehmen, aber auch

Privatpersonen).

Eine Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen ist unter

verschiedenen Voraussetzungen zulässig, u. a., wenn die Übermittlung zur Erfüllung

der in der Zuständigkeit einer der beiden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist,

wenn die Übermittlung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, wenn Angaben des

Betroffenen überprüft werden müssen, wenn die zu übermittelnden Daten allgemein

zugänglich sind, wenn die Übermittlung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche

Sicherheit dient, usw. (vgl. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz –

BDSG). Eine Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen

ist ebenfalls unter verschiedenen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 16 Abs. 1 BDSG).

Des Weiteren ist auch eine Datenübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen, also

Private, für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke unter verschiedenen

Voraussetzungen zulässig, z. B. im Rahmen eines Rechtsgeschäftes oder wenn die

Daten allgemein zugänglich sind (§ 28 Abs. 1 BDSG). Eine Datenübermittlung durch

nicht-öffentliche Stellen ist schließlich für die Erfüllung anderer als eigener

Geschäftszwecke unter verschiedenen Voraussetzungen zulässig, z. B. zur Wahrung

des berechtigten Interesses der verantwortlichen Stelle, zur Wahrung berechtigter

Interessen eines Dritten oder im Interesse wissenschaftlicher Forschung (§ 28 Abs. 2

und 3 BDSG). Besondere Vorschriften gelten für die Datenübermittlung für Zwecke der

Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien und des Adresshandels (§§ 28 Abs. 3, 28a,

29 BDSG).

Die Übersicht zeigt, dass nach geltendem Recht Datenübermittlungen nicht nur auf die

Einwilligung gestützt werden können, sondern unter besonders geregelten

Voraussetzungen auch ohne Einwilligung im Interesse des Betroffenen, im öffentlichen

Interesse, im Interesse des Datenverarbeiters oder im Interesse eines Dritten zulässig

sein können.



Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass sich die Bundesregierung bei den

Verhandlungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung dementsprechend für eine

Beibehaltung der im geltenden deutschen Recht bestehenden Möglichkeit eingesetzt

hatte, Datenübermittlungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu den genannten

Zwecken zu ermöglichen.

Die Verhandlungen zur Datenschutzgrundverordnung sind inzwischen abgeschlossen.

Im Ergebnis werden auch weiterhin verschiedene Rechtsgrundlagen für die

Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestehen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der

Datenschutzgrundverordnung dürfen Daten auf der Basis einer Einwilligung, eines

Vertrages, einer gesetzlichen Grundlage, im vitalen Interesse des Betroffenen, auf der

Basis eines öffentlichen oder auch eines überwiegenden berechtigten Interesses des

Verarbeiters verarbeitet werden.

Der Ausschuss merkt an, dass dieser Ansatz in der Sache auch der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts entspricht, wonach Datenübermittlungen nicht nur auf

die Einwilligung des Betroffenen gestützt werden können. Im Volkszählungsurteil vom

15. Dezember 1983 (Az. 1 BvR 209/83 u. a., Rz. 174) führte das

Bundesverfassungsgericht aus, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

nicht schrankenlos gewährleistet ist und dass der Einzelne keine absolute Herrschaft

über „seine“ Daten hat. Der Schutz der Privatsphäre könne daher nur kontextbezogen

erfolgen. Personenbezogene Informationen seien gemeinschaftsbezogen

und -gebunden, so dass ihr Schutz durch das Allgemeininteresse beschränkt werden

kann. Hinzu kommt im Verhältnis von Privatrechtssubjekten, dass das Grundrecht des

Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt wird durch die

Grundrechte Dritter (z. B. die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit) und die

Grundrechte des Datenverarbeiters (z. B. das Grundrecht auf eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb).

Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass einem etwaigen Missbrauch der

Befugnisse zur Datenübermittlung sowohl nach geltendem Recht als auch durch die

zukünftig geltende Datenschutzgrundverordnung auf verschiedenen Ebenen

entgegengewirkt wird. So sollen z. B. verstärkte Transparenzerfordernisse den

Betroffenen über die ihn betreffenden Datenverarbeitungen aufklären, damit er von

seinen Rechten auf Löschung, Berichtigung und Vervollständigung sowie von seinem

Widerspruchsrecht besser Gebrauch machen kann. Auch werden die

Datenschutzaufsichtsbehörden gestärkt, damit sie die Datenverarbeiter besser

kontrollieren können. Die Datenschutzgrundverordnung sieht zudem auch die



Befugnis zum Erlass hoher Bußgelder für den Fall vor, dass ein Verarbeiter Daten

rechtswidrig verarbeitet hat.

Die Datenschutzgrundverordnung wird voraussichtlich im Sommer 2016 in Kraft treten

und nach einem zweijährigen Übergangszeitraum im Sommer 2018 anwendbar sein.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu

erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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