Regione: Germania

Deutsche Bahn AG - Einführung eines Sitzplatzanspruchs für Reisende in IC- und ICE-Zügen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
270 Supporto 270 in Germania

La petizione è stata respinta

270 Supporto 270 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

09/02/2016, 03:25

Pet 1-18-12-9312-009823

Deutsche Bahn AG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung des § 13 Eisenbahnverordnung (EVO)
dahingehend erreicht werden, dass für jeden Zugreisenden ein Sitzplatzanspruch
besteht.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 270 Mitzeichnungen und 79 Diskussionsbeiträge
sowie weitere sachgleiche Eingaben vor. Sie werden einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dabei
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Eisenbahnverordnung (EVO) aus dem Jahr 1938 nicht mehr zeitgemäß sei und die
Fahrgastrechte äußerst restriktiv behandle. Fernverkehrszüge der Deutschen Bahn
(DB) AG seien – zumindest in der 2. Klasse – planmäßig und zu jeder Uhrzeit
überfüllt. Grund dafür sei die profitorientierte Kapazitätsplanung der DB AG, die
durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen erst ermöglicht werde. Die
geltende Rechtslage führe zudem zu stetig steigenden Reservierungskosten.
Diesen Entwicklungen müsse entgegengewirkt werden. Die Bahn müsse verpflichtet
werden, Fahrgästen der 2. Klasse, sofern kein entsprechender Sitzplatz vorhanden
sei, diesen ohne Aufpreis einen Sitzplatz in der 1. Klasse anzubieten. Soweit in
beiden Klassen kein Sitzplatz verfügbar sei, solle den Betroffenen ein Anspruch auf
Entschädigung zustehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Verpflichtung des
Eisenbahnverkehrsunternehmens aus dem Beförderungsvertrag lediglich die
Beförderung des Reisenden vom Abgangsbahnhof zum Zielbahnhof beinhaltet.
Dabei besteht nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich kein Anspruch auf
einen Sitzplatz. Paragraph 13 Absatz 1 Satz 2 EVO schließt auch einen Anspruch
auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der
2. Klasse aus. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht daher nur dann, wenn eine
Sitzplatzreservierung vorgenommen wurde. Ausnahmen können jedoch durch eine
entsprechende Tarifvereinbarung zugelassen werden.
Für die Frage, ob und inwieweit dem Anliegen Rechnung getragen werden kann,
bedarf es der Prüfung, ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eine
grundsätzliche Abweichung von der bestehenden Regelung des § 13 EVO überhaupt
erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Ist-Zustand
hinsichtlich der unterschiedlichen Auslastung der Zugverbindungen, insbesondere
auch, ob die in einer Petition geschilderte Situation nur für stark frequentierte
Verbindungen oder zu Stoßzeiten gilt.
Nach den Feststellungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) reserviert derzeit die Hälfte aller Kunden im Fernverkehr einen
Sitzplatz. Fahrkarten ohne Zugbindung werden unbegrenzt verkauft und aktuell von
70 Prozent der Fernverkehrskunden genutzt. Dabei zeigen Züge mit hoher
Auslastung sehr hohe Anteile von Fahrgästen mit Fahrkarten ohne Zugbindung, also
von Normalpreistickets, Streckenzeitkarten und BahnCard-100-Nutzern.
Kontingentierte Fahrscheine werden nur so lange verkauft, wie freie Sitzplätze
vorhanden sind. Die erforderlichen Prognosen zur Kontingentermittlung werden pro
Zug, Laufwegsabschnitt und Wochentag erstellt. Als Grundlage dienen dabei sowohl
die laufenden, in jedem Zug stattfindenden Reisendenzählungen als auch ein
Abgleich von bereits getätigten Buchungen mit dem jeweiligen
Standardbuchungsverhalten für den jeweiligen Zug. Die Prognosen, und damit die
zur Verfügung gestellten Sparpreiskontingente, werden mehr als 20-mal im
Buchungszeitraum aktualisiert. Das Kontingent für zuggebundene Fahrscheine

entspricht der Differenz zwischen der Gesamtsitzplatzanzahl des Zuges und dem
prognostizierten Sitzplatzbedarf für die Reisenden ohne Zugbindung.
Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich, dass im Falle regelmäßiger und
wiederkehrender Nachfragespitzen von vornherein größere Zugeinheiten, wie zum
Beispiel ICE-Doppeltraktionen, geplant und zusätzlich, vor allem an Feier- und
Sonntagen, Entlastungzüge in den Fahrplan eingearbeitet werden. Bei unerwartet
hohem Buchungsverhalten werden, soweit möglich, zudem kurzfristig
Einmalentlaster eingesetzt.
Der Ausschuss teilt vor dem Hintergrund der Ausführungen die Auffassung der
Bundesregierung, dass der Verkaufs- und Auslastungssteuerung durch die DB
Fernverkehr AG ein plausibles Verfahren zugrunde liegt und daher grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist. Er merkt ergänzend an, dass bereits aufgrund der
begrenzten Trassenverfügbarkeit nicht jeder Nachfragespitze auf der Kapazitätsseite
vollständig entgegengewirkt werden kann. Eine rechtliche Änderung des § 13 EVO
ist mithin nicht erforderlich.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt
daher aus den genannten Gründen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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