Περιοχή: Γερμανία

Deutsche Bahn AG - Entschädigung bei einer Verspätung mit der Bahn für verpasste Verbindungen mit anderen Verkehrsmitteln

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
165 Υποστηρικτικό 165 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

165 Υποστηρικτικό 165 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:56 μ.μ.

Pet 4-18-07-4013-014200

Reisevertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass bei einer Verspätung mit der Bahn auch
eine Entschädigung erfolgt für folgende verpasste Verbindungen mit dem Flugzeug,
Fähre o. ä..
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Bahn übernehme bei
kombinierten Angeboten von Verkehrsmitteln keine ausreichende Verantwortung,
obwohl sie mit diesen verbundenen Offerten die Kunden teilweise sogar anlocke.
Daher solle der Gesetzgeber Eisenbahnverkehrsunternehmen auch dann für
Zugverspätungen haften lassen, wenn sie Fahrkarten für eine Beförderung mit dem
Zug und mit anderen Verkehrsmitteln verkaufen und infolge einer Zugverspätung das
endgültige Reiseziel mit erheblicher Verspätung erreicht wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 165 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Entgegen der Annahme des Petenten gibt es bereits spezialgesetzliche Regelungen
über die Haftung für Zugverspätungen aus einem einheitlichen Vertrag über eine

Personenbeförderung mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln. Diese finden sich in
Artikel 32 des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls
von 1999 (CIV). Danach hat der Reisende im Falle einer Zugverspätung, die dazu
führt, dass die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann, einen Anspruch
auf Ersatz des Schadens in Höhe der Kosten, die durch eine erforderlich werdende
Übernachtung und Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstehen. Diese
Regelung gilt nach Artikel 1 CIV nicht nur für Verträge über eine –
grenzüberschreitende – Beförderung von Personen auf der Schiene, sondern auch für
Verträge, die in Ergänzung einer – grenzüberschreitenden – Beförderung auf der
Schiene eine Beförderung einschließen, die auf der Straße oder auf Binnengewässern
im Binnenverkehr eines Mitgliedstaats oder aber zur See oder auf Binnengewässern
auf bestimmten Linien durchgeführt wird.
Allerdings gibt es keine spezialgesetzliche Regelung über den Anspruch eines
Reisenden auf eine sog. Fahrpreisentschädigung wegen Zugverspätungen bei
Beförderungen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrages mit
verschiedenartigen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Zwar sieht Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
(Fahrgastrechteverordnung) einen Anspruch auf eine sog. Fahrpreisentschädigung
vor. Die Fahrgastrechteverordnung gilt jedoch nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 nur für
„Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen“, nicht jedoch für Beförderungen mit
verschiedenartigen Verkehrsmitteln.
Entsprechendes gilt für die EU-Verordnungen, die die Haftung für Verspätungen mit
anderen Verkehrsmitteln regeln. Die insoweit in Betracht kommenden Verordnungen,
nämlich die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und
Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sowie die
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, gelten ebenfalls nur für unimodale Beförderungen.
Die Haftung für eine sog. Fahrpreisentschädigung wegen Zugverspätungen aus einem
Vertrag über eine Personenbeförderung mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln
bestimmt sich daher in den Fällen, in denen die CIV nicht zur Anwendung gelangt,
nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.

Der Ausschuss hält die geltenden Regelungen für ausreichend.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
dem Europäischen Parlament zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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