Région: Allemagne

Deutsche Bahn AG - Preislich attraktivere Bahnfahrt, höher besteuerte Inlandsflüge

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
882 Soutien 882 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

882 Soutien 882 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:53

Pet 1-17-12-9312-036336

Deutsche Bahn AG


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass Bahnfahrten auf innerdeutschen Strecken
preislich attraktiver und Inlandsflüge höher besteuert und dadurch preislich
unattraktiver werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Inlandsflüge
enorm klimaschädlich und insbesondere dann unsinnig seien, wenn man den Zielort
auch mit einem ICE-Zug erreichen könne.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 882 Mitzeichnungen und
55 Diskussionsbeiträge vor. Im Internetforum wurde zur Begründung des Anliegens
ergänzt, dass die Umweltbilanz der Bahn um einiges besser sei als die von
Flugzeugen und an einigen Strecken sei eine Bahnfahrt sogar schneller als die
Reisezeit mit dem Flugzeug. Zudem wäre eine Kerosinsteuer nicht nur sozial
gerecht, da Züge mehr Orte anführen, als es Flughäfen gäbe, sondern auch ein
Weg, die Steuergerechtigkeit wieder herzustellen. Ferner bestimme der Staat über
Steuern maßgeblich die Randbedingungen der Preispolitik der Anbieter von
Bahnreisen und Flügen. Diese vorhandenen Stellschrauben sollten genutzt werden,
um eine für die gesamte Gesellschaft bessere Situation zu erreichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat sowohl der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Ansicht zu der Eingabe darzulegen als auch gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) in der 17. Legislaturperiode

den federführenden Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung um
Stellungnahme zu der vorliegenden Petition gebeten. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die mit der Eingabe vorgetragene
Thematik in der vergangenen Legislaturperiode Gegenstand verschiedener Anfragen
und Initiativen war (u. a. Bundestags-Drucksachen 17/8264; 17/8605; 17/7940;
17/9274 und 17/9683).
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass das Ziel, die Bahnfahrten auf innerdeutschen Strecken attraktiver zu
machen, von der geforderten Einführung einer Kerosinsteuer zu trennen ist. Soweit
mit der Petition gefordert wird, auf die unternehmerischen Entscheidungen der
Deutsche Bahn AG (DB AG) Einfluss zu nehmen, merkt der Ausschuss an, dass dies
nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) sowie
Artikel 87e Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht statthaft ist. Seit der zum
1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bahnreform ist die DB AG ein in privatrechtlicher
Form geführtes, gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen in Form einer
Aktiengesellschaft und daher den Regelungen des AktG unterworfen. Nach
§ 76 Absatz 1 AktG leitet der Vorstand der DB AG das Unternehmen in eigener
unternehmerischer Verantwortung. Er entscheidet eigenständig über die Struktur und
die wirtschaftliche Entwicklung der DB AG sowie über alle Fragen der
Angebotsgestaltung, wie z. B. Struktur und Umfang der angebotenen
Verkehrsleistung, Struktur und Höhe der Fahrpreise, Serviceleistung, Verkauf,
Auskunftssysteme. Demgegenüber sind unmittelbare Einflussnahmen und
Entscheidungen seitens des Eigentümers bezüglich Fragen der Geschäftsführung
- unabhängig davon, ob es sich dabei um den Bund oder einen Dritten handelt -
grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise im Rahmen der
Hauptversammlung zulässig, wenn es der Vorstand verlangt. Die Kontrolle der
DB AG erfolgt ausschließlich über deren Aufsichtsrat, in dem der Bund vertreten ist.
Ein direkter Einfluss des Aufsichtsrates auf das operative Geschäft des
Unternehmens scheidet gemäß dem AktG aus. In diesem Zusammenhang macht der
Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das Bundesverfassungsgericht mit
Beschluss vom 22. November 2011 (2 BvE 3/08) bestätigt hat, dass mit der im GG
nunmehr vorgesehenen Führung der Eisenbahnen des Bundes als
Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form ihre kommerzielle Ausrichtung

abgesichert und ihnen ein Bereich unternehmerischer Selbstbestimmung eingeräumt
werden sollte. Nach Ansicht des Gerichtes würden Beteiligungsrechte des
Deutschen Bundestages an unternehmerischen Einzelentscheidungen jenseits der
legislativen Mitgestaltungsmöglichkeit die Fähigkeit der DB AG zum
verfassungsrechtlich gewollten Handeln nach marktwirtschaftlicher
Handlungsrationalität in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Ausschuss weist
darüber hinaus darauf hin, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG) die Prüfung der zuständigen Behörden auf die Beförderungsbedingungen der
DB AG begrenzt hat. Daher sind die Beförderungsentgelte bzw. die Fahrpreise als
Teil der unternehmerischen Entscheidung genehmigungsfrei. Dieser
Gesetzesbestimmung ist zu entnehmen, dass Vorgaben bezüglich der Höhe der
Fahrpreise der DB AG als Eisenbahnbahnverkehrsunternehmen über die Vorgaben
des AEG hinaus nicht zulässig wären.
Bezüglich der mit der Eingabe geltend gemachten Forderung nach einer
Kerosinsteuer stellt der Petitionsausschuss grundsätzlich fest, dass Flugkraftstoffe im
gewerblichen Luftverkehr gegenwärtig weltweit auf grenzüberschreitenden Flügen
aufgrund des Artikels 24 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Chicagoer Abkommen) und einer Vielzahl bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen
den einzelnen Staaten nicht mit einer Energiesteuer (Kerosinsteuer) belegt werden.
Auf EU-Ebene stellt die Energiesteuerrichtlinie vom 31. Oktober 2003 den
Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2004 frei, reine Inlandsflüge der Kerosinsteuer zu
unterwerfen. Dasselbe gilt für innergemeinschaftliche Flüge, wenn die betroffenen
Mitgliedstaaten entsprechende bilaterale Verträge miteinander geschlossen haben.
Alle anderen gewerblichen Flüge sind gemäß Energiesteuerrichtlinie weiterhin
obligatorisch von der Energiesteuer befreit.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass eine Besteuerung von
Flugkraftstoffen im innerstaatlichen oder innergemeinschaftlichen Luftverkehr für die
Luftfahrtunternehmen der beteiligten EU-Mitgliedstaaten verstärkte
Wettbewerbsnachteile hätte. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass nur die
Kraftstoffe besteuert werden dürften, die in den betroffenen Mitgliedstaaten bzw. in
Deutschland getankt werden. Die in den Luftfahrzeugen bei Einflug in einen
Mitgliedstaat oder nach Deutschland vorhandenen Kraftstoffe dürfen dagegen nicht
besteuert werden. Dadurch besteht die permanente Gefahr einer Steuervermeidung
durch Auftanken im Ausland.

Diesen Wettbewerbsnachteilen und der Gefahr der Steuerumgehung könnte nur
dadurch begegnet werden, dass innerhalb der EU verpflichtend eine Besteuerung
der gewerblichen Flüge in der Energiesteuer-Richtlinie eingeführt würde. Eine solche
Besteuerung wurde zuletzt 2005 als innovatives Finanzierungsinstrument zur
Finanzierung von Entwicklungshilfeleistungen innerhalb der EU erörtert. Dabei hatte
sich jedoch gezeigt, dass eine EU-weite Kerosinsteuer kaum eine Chance auf
Zustimmung hat, da insbesondere in EU-Staaten mit starkem Tourismus ein großer
Widerstand gegen die Einführung einer Kerosinsteuer besteht. Es ist aus Sicht des
Petitionsausschusses davon auszugehen, dass dieser Widerstand fortbesteht. Die
Durchsetzung einer obligatorischen Besteuerung aller EU-weiten Flüge erscheint daher
auch bei der Novellierung der Energiesteuerrichtlinie nicht Erfolg versprechend.
Dennoch ist die Bundesregierung weiter der Idee gegenüber offen, den Einstieg in
eine EU-weite Besteuerung des gewerblichen Flugverkehrs anzustreben.
Der Ausschuss betont, dass der Luftverkehr seit dem 1. Januar 2012 in das
bestehende Emissionshandelssystem einbezogen ist. Bei diesem System wird eine
Gesamtmenge von Treibhausgasemissionen festgelegt, innerhalb der die Beteiligten
nach Bedarf Emissionszertifikate kaufen und verkaufen können. Somit wird ein
stetiger Anreiz für Luftfahrtunternehmen geschaffen, ihre Emissionen zu minimieren.
Aufgrund der Ergebnisse der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) werden derzeit befristet bis 2016 nur Flüge zwischen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums vollständig in den EU-ETS einbezogen,
während die Einbeziehung internationaler Flüge ausgesetzt ist. Nach der ICAO-
Versammlung im Jahr 2016 wird die Situation dann im Lichte der Ergebnisse neu
bewertet. Auf diese Weise wird Raum für die ICAO-Verhandlungen geschaffen,
gleichzeitig aber auch der Druck für eine anspruchsvolle globale Lösung weiter
aufrechterhalten. Die Bundesregierung hat zudem festgelegt, eine zügige
wettbewerbsneutrale Umsetzung des europäischen Emissionshandels im Luftverkehr
und seine Überführung in ein nationales Emissionshandelssystem auf ICAO-Basis zu
unterstützen.
Um im internationalen Flugverkehr verstärkte Anreize für umweltgerechtes Verhalten
durchzusetzen, wird mit der oben dargestellten Einführung der Kerosinsteuer ab dem
1. Januar 2011 eine Luftverkehrssteuer für alle Passagiere erhoben, die von einem
inländischen Flughafen abfliegen. Der Steuersatz beträgt derzeit abhängig von der
Entfernung zum Zielort 7,50 Euro, 23,43 Euro oder 42,18 Euro pro Passagier.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen stellt der Petitionsausschuss fest, dass das
mit der Petition vorgetragene Anliegen bereits in hohem Maße in die laufenden
politischen Diskussionsprozesse Eingang gefunden hat. Der Ausschuss sieht daher
keinen Anlass für ein neuerliches parlamentarisches Tätigwerden in dieser
Angelegenheit.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen mit der Einführung der
Luftverkehrssteuer für inländische Flüge und der Einbeziehung des Luftverkehrs in
das Emissionshandelssystem teilweise entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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