Kraj : Německo

Deutscher Bundestag - Ergreifung wirkungsvoller Maßnahmen gegen die politische Korruption

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
145 145 v Německo

Petice nebyla splněna

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Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

18. 10. 2018 4:27

Pet 2-18-02-1101-042981 Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert, dass der Deutsche Bundestag und die in ihm vertretenen
Parteien wirkungsvolle Maßnahmen gegen die politische Korruption ergreifen und
damit "unserer Demokratie helfen, solange das noch möglich ist".

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin aus, die Demokratie in Deutschland
sei durch Korruption gefährdet; diese fände sich beispielsweise in Parteispenden,
Lobbyismus sowie in Steuerschlupflöchern wieder. Hierdurch werde das Vertrauen
der Bevölkerung in die Volksvertreter gefährdet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf den
Inhalt der Petitionsakte Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde durch 146 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 23
Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss derzeit eine weitere Eingabe mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher
um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Petitionsausschusses lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass bereits eine
Vielzahl von Regelungen zur Verhinderung von Korruption existiert, von denen einige
beispielhaft genannt werden sollen:
So sind die sogenannten "Transparenzregeln" im Parteiengesetz (PartG), den
§§ 44a, b Abgeordnetengesetz (AbgG), sowie die Verhaltensregeln für die Mitglieder
des Deutschen Bundestages (VR) und die hierzu erlassenen
Ausführungsbestimmungen zu nennen. Dort ist zum einen die Pflicht zur Anzeige
und Veröffentlichung von Sachverhalten geregelt, die auf für die Mandatsausübung
bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können. Zum anderen ist es von
vornherein untersagt, Zuwendungen für die Ausübung des Mandats anzunehmen,
insbesondere solche, die "nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und
Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird".
Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten für die Annahme von
Leistungen ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten. Auch die
Annahme von Spenden, also von Zuwendungen zur Unterstützung der politischen
Tätigkeit, kann unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein (§ 4 IV VR, § 25
II PartG).

Außerdem wurde im Sommer 2015 das Gesetz zur Änderung des
Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre (sog. Karenzzeitgesetz) erlassen. Danach
werden derzeitige und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet, der
Bundesregierung schriftlich anzuzeigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb der
ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder
sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen (§ 6a I
Bundesministergesetz BMinG). Über die Aufnahme der angezeigten Beschäftigung
durch die Betroffenen entscheidet die Bundesregierung im Wege der
(ausdrücklichen) Nichtuntersagung, Teiluntersagung oder Untersagung. Letztere
können für die ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt erfolgen,
soweit durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können
(§ 6 a I BMinG).

Außerdem führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in
der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder Bundesregierung
vertreten, eingetragen werden können (Anlage 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages - GO-BT; Lobby-Register).

Im Übrigen sind sowohl die Wählertäuschung, die Wählerbestechung und
insbesondere auch die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß
§§ 108 a - e Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Abschließend möchte der Petitionsausschuss betonen, dass sich die Abgeordneten
in den Bundestagswahlen den Wählerinnen und Wählern stellen und es diese sind,
die deren politisches Handeln in der laufenden Wahlperiode mit ihrer
Wahlentscheidung bewerten werden.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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