Deutscher Bundestag - Zwei Jahre keine gesetzlichen Schritte zur Legitimation der Beschneidung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
5.978 Ondersteunend 5.978 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

5.978 Ondersteunend 5.978 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:16

Pet 2-17-02-1101-041342Deutscher Bundestag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, zunächst für zwei Jahre keine gesetzlichen Schritte
zur Legitimation der Beschneidung von Jungen in Deutschland zu ergreifen
(sogenanntes Moratorium).
Weiterhin wird gefordert, dass der Deutsche Bundestag die Einsetzung eines
Runden Tisches mit Experten aus allen Fachgebieten beschließt, um das Thema der
Beschneidung wissenschaftlich fundiert zu diskutieren.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Beschneidung ein gravierender und
irreparabler Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Kindes darstelle. Es wird
daher die Gefahr gesehen, dass sachfremde Erwägungen stärker in die
Argumentation einfließen und diese es der Politik unmöglich machen, eine
Güterabwägung im Interesse des Kindeswohls auch nur ansatzweise zuzulassen.
Ein Moratorium von zwei Jahren für eine ausgewogene und wissenschaftlich
fundierte Diskussion erscheine als angemessener Zeitraum.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 5978 Mitzeichnungen sowie 717 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Verwaltung des Deutschen Bundestages
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der wesentlichen
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass gemäß Artikel 76 Abs. 1
Grundgesetz (GG) Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung, aus der Mitte des
Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden. Dieses
verfassungsrechtlich gewährleistete Initiativrecht kann durch einen Beschluss des
Deutschen Bundestages nicht eingeschränkt werden. Vielmehr entscheiden die
Berechtigten selbst, wann und zu welchen Fragen sie Gesetzesvorlagen beim
Deutschen Bundestag einbringen. Die Entscheidung, ob ein Lebenssachverhalt
durch Gesetz geregelt oder auf anderer Weise einer Lösung zugeführt werden soll,
beispielsweise durch Einrichtung eines runden Tisches, ist politischer, jedoch nicht
verfassungsrechtlicher Art.
Der Deutsche Bundestag hatte sich mit der Frage der rechtlichen Regelung von
Beschneidungen minderjähriger Jungen bereits befasst. Er hat am 19.07.2012 einen
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP angenommen, in
welchem die Bundesregierung aufgefordert wird, im Herbst 2012 einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte
Beschneidung ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist (Bundestags-
Drucksache 17/10331).
Die in der Eingabe angesprochenen gesetzlichen Schritte zur Beschneidung des
männlichen Kindes sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang
der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes (Bundestags-
Drucksache 17/11295) und in dem Gesetzentwurf über den Umfang der
Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung
(Bundestags-Drucksache 17/11430) aufgegriffen worden. Angesichts dessen hat der
Petitionsausschuss beim für die genannten Gesetzesvorlagen federführenden
Rechtsausschuss eine Stellungnahme gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeholt. Die Petition hat
den Berichterstattern im Rechtsausschuss während der Beratung der
Gesetzentwürfe vorgelegen. Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
103. Sitzung am 28.11.2012 abschließend beraten. Der Rechtsausschuss hat
mehrheitlich die Annahme des Gesetzentwurfes auf Drucksache 17/11295 sowie die
Ablehnung des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 17/11430 empfohlen.
Damit ist dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen worden. Auf die
Beschlussempfehlung auf Drucksache 17/11800 sowie den Bericht des
Rechtsausschusses auf Drucksache 17/11814 weist der Petitionsausschuss
ausdrücklich hin.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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