Bildung

Die schwerbehinderte Malak aus dem Kreis Offenbach muss endlich wieder zur Schule gehen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landrat Oliver Quilling
278 Unterstützende 103 in Landkreis Offenbach

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

278 Unterstützende 103 in Landkreis Offenbach

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

17.11.2019, 01:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


16.11.2018, 09:00

Das Gericht hat in diesem Fall umfassend entschieden, dass der Landkreis Offenbach ohne Wenn und Aber verpflichtet ist, die Teilhabeassistenz für Malak zu zahlen.
Das Markanteste daran war die Erläuterung der Richterin, dass es nach geltendem Recht offensichtlich ist und auf der Hand liegt, dass die Zuständigkeit, wenn sie einmal beim Kreis ist, auch dort verbleibt und nicht durch irgendwelche Umdeutungen einfach abgegeben werden kann.


18.09.2018, 13:40

Überarbeitung der Behauptungen, Beschreibung der Situation


Neuer Petitionstext: Die 8-jährige Malak ist schwerbehindert. Um überhaupt zur Schule gehen zu können, braucht sie eine Schulbegleitung. Für diese Leistung ist laut Gesetz (SGB XII, § 54) das Sozialamt des Kreises zuständig.
Aber Herr Feuerbach, der Abteilungsleiter des zuständigen Sozialamtes, weigert sich, reichte den Antrag unverzüglich an die Krankenkasse weiter. Diese stellte fest wiederum fest, dass der Kreis Offenbach zuständig sei, da es sich nicht um Krankenkassenleistungen handelte. Daraufhin wandten sich die Eltern überhaupt anzunehmen. Er verweist erneut an den Kreis, doch Herr Feuerbach verwies darauf, dass er jetzt nicht mehr zuständig sei, weil er den Antrag nicht bearbeiten werde, weil er diesen im Mai ja an die Krankenkasse weitergereicht habe. Nachdem hatte. Die Eltern wandten sich erneut an die Krankenkasse. Die Krankenkasse durch sah die erneute Prüfung (nach § 44 SGB X) festgestellt hatte, als bereichtigt an, stellte jedoch wiederum fest, dass es sich hierbei um Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe und nicht um medizinische Leistungen handelt, handelt und gab sie den diesen neuen Antrag zurück an den Kreis Offenbach. Herr Feuerbach weigert sich jedoch weiterhin, nahm den Antrag anzunehmen jedoch immer noch nicht an und informierte die Eltern mit Schreiben vom 7. September 2018: "Wir haben den Antrag daher an die Krankenkasse zurückgegeben. Der Landrat, Herr Oliver Quilling, schaut diesem Ping-Pong-Spiel untätig zu.
Der Kreis Offenbach darf nicht auf Kosten des betroffenen Kindes mit Zuständigkeiten herumtaktieren, sondern muss über das Sozialamt unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebene Hilfe leisten.
Zum einen ist die schulische Eingliederungshilfe ganz klar in der Zuständigkeit des Sozialamts (sie ist „neben“ den medizinischen Rehabilitationsleistungen zu erbringen - §54 SGB XII). Herr Feuerbach muss also selbst den Anspruch prüfen und darf nicht auf eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse verweisen. „Neben“ heißt nicht „nach“!
Zum anderen muss auch der Kreis Offenbach die Grundprinzipien des Sozialrechts einhalten:
- Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider: „soziale Rechte werden nur dann gewährt, wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt“.
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sind (§14 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider ein Recht, die Betroffenen in die Irre zu leiten.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. (§ 17Abs. 1 Nr. 1 SGB I) Herrn Feuerbach interpretiert dies so, dass es ihm egal ist, wenn behinderte Schüler über mehrere Wochen zu Hause bleiben müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von Anfang August 2018 (Az. III ZR 466/16) gerade festgestellt, dass ein Sozialamt, das gegen diese Grundsätze verstößt, auch zu Schadenersatz verpflichtet ist. Am Ende wird der „Trick“ von Herrn Feuerbach also auch noch richtig teuer für den Kreis Offenbach.
**Wir fordern Herrn Landrat Quilling auf, endlich dafür zu sorgen, dass Herr Feuerbach den Antrag auf Eingliederungshilfe bearbeitet und Malak die Hilfe bekommt, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat.**


Neue Begründung: **Malak kann nicht mehr zur Schule gehen, weil Herr Feuerbach sich ein Spiel um die Zuständigkeiten ausgedacht hat.**

zur Bearbeitung des Antrags hin und her schiebt, anstatt diesen in der Sache zu bearbeiten.**
Malak ist 8 Jahre alt und geht in die 2. Klasse. Sie ist schwerbehindert und sitzt im Rollstuhl . Sie ist daher in der Schule auf umfangreiche Hilfe zur Teilhabe angewiesen. Die Eltern haben schon im April ordnungsgemäß den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialamt des Kreises Offenbach für das neue Schuljahr gestellt.
Doch Herr Feuerbach sieht sich persönlich dafür nicht mehr zuständig. Er hat die Leistung der Eingliederungshilfe zur Krankenkassen-Leistung umdeklariert und den Antrag ohne Prüfung an die Krankenkasse weitergeleitet. Da es hier aber nicht um medizinische Maßnahmen, sondern um Hilfe zur Teilhabe geht, verwies die Krankenkasse den Antrag zurück an das Sozialamt. Herr Feuerbach verweigert aber weiterhin die Bearbeitung und verweist erneut zurück an die Krankenkasse.
Es geht also hin und her in einem spitzfindiges spitzfindigen Spiel um Zuständigkeiten, ohne dass Malak die notwendige Hilfe zur Teilhabe in der Schule bekommt. Der Wir gewinnen den Eindruck, dass der Kreis versucht versucht, sich mit dem Hin- und Hergeschiebe des Antrags sich aus seiner Verantwortung für Menschen mit Behinderung, die er nach dem Sozialgesetzbuch hat, herauszuwinden. Eltern und Schule sind allein gelassen.
Malak hat nun keine Schulassistenz mehr. Herr Feuerbach verweigert ihr mit seinem Verhalten nicht nur die Teilhabe am Unterricht, sondern ignoriert ihr Grundrecht auf Bildung.
Landrat Oliver Quilling trägt als als Dienstherr dieser Verwaltung die Verantwortung dafür. Doch er reagiert nicht.
**Zur Erklärung:**
Malak braucht Unterstützung bei:
- der richtigen Positionierung im Rollstuhl
- der Gabe von Getränken und Zwischenmahlzeiten
- Hilfe zum Mittagessen (Essen mit Hilfsmitteln)
- der Hygiene-Versorgung, da sie im Rollstuhl sitzt
Sie braucht Betreuung und Begleitung bei:
- dem Aufsuchen der Unterrichtsräume
- den Pausenzeiten (die Mitschüler dürfen nicht zu nahe kommen, da sie sehr infektanfällig ist)
- der Kontaktaufnahme zu den Mitschüler*innen
- der Vermittlung von Kommunikation durch Bedienung der technischen Hilfsmittel zur Unterstützten Kommunikation
Sie braucht Hilfe im Unterricht bei:
- dem Hervorholen und der Organisation des Unterrichtsmaterials
- der Wiederholung und Erklärung der Arbeitsaufträge
- der Haltung des Stiftes, zum Schreiben
- dem Umgang mit dem Musikinstrument im Musikunterricht
- den Bastelarbeiten (Halten der Schere, des Pinsels etc.) beim Kunstunterricht
Dafür hat sie nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch auf Unterstützung durch eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Die Kosten für die Eingliederungshilfe trägt das zuständige Sozialamt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 194 (78 in Landkreis Offenbach)


18.09.2018, 13:02

Überarbeitung meiner Ausführungen mit Belegen und gesetzlichen Grundlagen


Neuer Petitionstext: Die 8-jährige Malak ist schwerbehindert. Um überhaupt zur Schule gehen zu können, braucht sie eine Schulbegleitung. Für diese Leistung ist laut Gesetz (SGB XII, § 54) das Sozialamt des Kreises zuständig.
Aber Herr Feuerbach, der Abteilungsleiter des zuständigen Sozialamtes, weigert sich, den Antrag der Eltern überhaupt anzunehmen. Er verweist darauf, dass er den Antrag nicht bearbeiten werde, weil er diesen im Mai an die Krankenkasse weitergereicht habe. Nachdem die Krankenkasse durch erneute Prüfung (nach § 44 SGB X) festgestellt hatte, dass es sich um Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe und nicht um medizinische Leistungen handelt, gab sie den Antrag zurück an den Kreis Offenbach. Herr Feuerbach weigert sich jedoch weiterhin, den Antrag anzunehmen und informierte die Eltern mit Schreiben vom 7. September 2018: "Wir haben den Antrag daher an die Krankenkasse zuürckgegeben. zurückgegeben. Der Landrat, Herr Oliver Quilling, schaut diesem Ping-Pong-Spiel untätig zu.
Der Kreis Offenbach darf nicht auf Kosten des betroffenen Kindes herumtaktieren, sondern muss über das Sozialamt unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebene Hilfe leisten.
Zum einen ist die schulische Eingliederungshilfe ganz klar in der Zuständigkeit des Sozialamts (sie ist „neben“ den medizinischen Rehabilitationsleistungen zu erbringen - §54 SGB XII). Herr Feuerbach muss also selbst den Anspruch prüfen und darf nicht auf eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse verweisen. „Neben“ heißt nicht „nach“!
Zum anderen muss auch der Kreis Offenbach die Grundprinzipien des Sozialrechts einhalten:
- Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider: „soziale Rechte werden nur dann gewährt, wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt“.
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sind (§14 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider ein Recht, die Betroffenen in die Irre zu leiten.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. (§ 17Abs. 1 Nr. 1 SGB I) Herrn Feuerbach interpretiert dies so, dass es ihm egal ist, wenn behinderte Schüler über mehrere Wochen zu Hause bleiben müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von Anfang August 2018 (Az. III ZR 466/16) gerade festgestellt, dass ein Sozialamt, das gegen diese Grundsätze verstößt, auch zu Schadenersatz verpflichtet ist. Am Ende wird der „Trick“ von Herrn Feuerbach also auch noch richtig teuer für den Kreis Offenbach.
**Wir fordern Herrn Landrat Quilling auf, endlich dafür zu sorgen, dass Herr Feuerbach den Antrag auf Eingliederungshilfe bearbeitet und Malak die Hilfe bekommt, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat.**

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 191 (77 in Landkreis Offenbach)


17.09.2018, 15:04

Belege der Behauptungen, Erklärung der Rechtsgrundlage


Neuer Petitionstext: Die 8-jährige Malak ist schwerbehindert. Um überhaupt zur Schule gehen zu können, braucht sie eine Schulbegleitung. Für diese Leistung ist laut Gesetz (SGB XII, § 54) das Sozialamt des Kreises zuständig.
Aber Herr Feuerbach, der Abteilungsleiter des zuständigen Sozialamtes, weigert sich, den Antrag der Eltern überhaupt anzunehmen. Und der Landrat des Kreises Offenbach, Er verweist darauf, dass er den Antrag nicht bearbeiten werde, weil er diesen im Mai an die Krankenkasse weitergereicht habe. Nachdem die Krankenkasse durch erneute Prüfung (nach § 44 SGB X) festgestellt hatte, dass es sich um Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe und nicht um medizinische Leistungen handelt, gab sie den Antrag zurück an den Kreis Offenbach. Herr Feuerbach weigert sich jedoch weiterhin, den Antrag anzunehmen und informierte die Eltern mit Schreiben vom 7. September 2018: "Wir haben den Antrag daher an die Krankenkasse zuürckgegeben. Der Landrat, Herr Oliver Quilling, bleibt untätig.
schaut diesem Ping-Pong-Spiel untätig zu.
Der Kreis Offenbach darf nicht auf Kosten des betroffenen Kindes herumtaktieren, sondern muss über das Sozialamt unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebene Hilfe leisten.
Zum einen ist die schulische Eingliederungshilfe ganz klar in der Zuständigkeit des Sozialamts (sie ist „neben“ den medizinischen Rehabilitationsleistungen zu erbringen - §54 SGB XII). Herr Feuerbach muss also selbst den Anspruch prüfen und darf nicht auf eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse verweisen. „Neben“ heißt nicht „nach“!
Zum anderen muss auch der Kreis Offenbach die Grundprinzipien des Sozialrechts einhalten:
- Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider: „soziale Rechte werden nur dann gewährt, wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt“.
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sind (§14 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider ein Recht, die Betroffenen in die Irre zu leiten.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. (§ 17Abs. 1 Nr. 1 SGB I) Herrn Feuerbach interpretiert dies so, dass es ihm egal ist, wenn behinderte Schüler über mehrere Wochen zu Hause bleiben müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von Anfang August 2018 (Az. III ZR 466/16) gerade festgestellt, dass ein Sozialamt, das gegen diese Grundsätze verstößt, auch zu Schadenersatz verpflichtet ist. Am Ende wird der „Trick“ von Herrn Feuerbach also auch noch richtig teuer für den Kreis Offenbach.
**Wir fordern Herrn Landrat Quilling auf, endlich dafür zu sorgen, dass Herr Feuerbach den Antrag auf Eingliederungshilfe bearbeitet und Malak die Hilfe bekommt, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat.**


Neue Begründung: **Malak kann nicht mehr zur Schule gehen, weil Herr Feuerbach sich ein Spiel um Zuständigkeiten ausgedacht hat, um die Bearbeitung des Antrags und damit die Kostenübernahme für die Schulbegleitung zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.**
hat.**
Malak ist 8 Jahre alt und geht in die 2. Klasse. Sie ist schwerbehindert und sitzt im Rollstuhl . Sie ist daher in der Schule auf umfangreiche Hilfe zur Teilhabe angewiesen. Die Eltern haben schon im April ordnungsgemäß den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialamt des Kreises Offenbach für das neue Schuljahr gestellt.
Doch Herr Feuerbach sieht sich persönlich dafür nicht mehr zuständig. Er hat die Leistung der Eingliederungshilfe zur Krankenkassen-Leistung umdeklariert und den Antrag ohne Prüfung an die Krankenkasse weitergeleitet. Da es hier aber nicht um medizinische Maßnahmen, sondern um Hilfe zur Teilhabe geht, verwies die Krankenkasse den Antrag zurück an das Sozialamt. Herr Feuerbach verweigert aber weiterhin die Bearbeitung und verweist erneut zurück an die Krankenkasse.
Es geht also hin und her in einem spitzfindiges Spiel um Zuständigkeiten, ohne dass Malak die notwendige Hilfe zur Teilhabe in der Schule bekommt. Der Kreis versucht mit dem Hin- und Hergeschiebe des Antrags sich aus seiner Verantwortung für Menschen mit Behinderung, die er nach dem Sozialgesetzbuch hat, herauszuwinden. Eltern und Schule sind allein gelassen.
Malak hat nun keine Schulassistenz mehr. Herr Feuerbach verweigert ihr mit seinem Verhalten nicht nur die Teilhabe am Unterricht, sondern ignoriert ihr Grundrecht auf Bildung.
Landrat Oliver Quilling trägt als als Dienstherr dieser Verwaltung die Verantwortung dafür. Doch er reagiert nicht.
**Zur Erklärung:**
Malak braucht Unterstützung bei:
- der richtigen Positionierung im Rollstuhl
- der Gabe von Getränken und Zwischenmahlzeiten
- Hilfe zum Mittagessen (Essen mit Hilfsmitteln)
- der Hygiene-Versorgung, da sie im Rollstuhl sitzt
Sie braucht Betreuung und Begleitung bei:
- dem Aufsuchen der Unterrichtsräume
- den Pausenzeiten (die Mitschüler dürfen nicht zu nahe kommen, da sie sehr infektanfällig ist)
- der Kontaktaufnahme zu den Mitschüler*innen
- der Vermittlung von Kommunikation durch Bedienung der technischen Hilfsmittel zur Unterstützten Kommunikation
Sie braucht Hilfe im Unterricht bei:
- dem Hervorholen und der Organisation des Unterrichtsmaterials
- der Wiederholung und Erklärung der Arbeitsaufträge
- der Haltung des Stiftes, zum Schreiben
- dem Umgang mit dem Musikinstrument im Musikunterricht
- den Bastelarbeiten (Halten der Schere, des Pinsels etc.) beim Kunstunterricht
Dafür hat sie nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch auf Unterstützung durch eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Die Kosten für die Eingliederungshilfe trägt das zuständige Sozialamt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 113 (54 in Landkreis Offenbach)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern