Rajon : Gjermania

Dienstleistungen im Postbereich - Änderung des Postgesetzes - Versandsicherheit auch für Briefe/Versandstücke mit Frankit-Datamatrixcode

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

17.11.2018, 03:25

Pet 1-18-09-9010-048101 Dienstleistungen im Postbereich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Postgesetzes gefordert, durch die alle
Postdienstleister verpflichtet werden sollen, Versandstücke mit dem Datum der
Einlieferung zu versehen, um die Versandsicherheit zu erhöhen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass größere
Betriebe zur Frankierung ihrer Briefe Frankit-Frankiermaschinen der Deutschen
Post AG nutzen würden, mit denen ein Frankit-Datamatrixcode mit der Freimachung
und dem Datum der Freimachung aufgedruckt würden. Nach Auskunft der Deutschen
Post AG sei der Versender verpflichtet, den Brief am Tag des aufgedruckten Datums
des Frankit-Datamatrixcodes der Deutschen Post AG zu übergeben. Weiche das
Datum des Codes vom aktuellen Datum ab, drucke die Deutsche Post AG das aktuelle
Datum auf den Brief. Stimmten das aktuelle Datum und das Datum des Codes überein,
erfolge kein Aufdruck. Bei einem mit dem Frankit-Verfahren freigemachten Brief sei
mithin nicht nachvollziehbar, ob der Brief über die Deutsche Post AG versendet oder
direkt beim Empfänger in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Diese Art der
Frankierung sei somit für den Versand von Termin- bzw. Fristsachen ungeeignet und
eröffne Betrugsmöglichkeiten, insbesondere wenn Absender- und Empfänger
Adressen in derselben Stadt hätten. Der Empfänger von Termin- bzw. Fristsachen sei
damit verglichen mit dem traditionellen Verfahren mit Briefmarke und Poststempel
benachteiligt. Bei Briefen, die mit Briefmarken freigemacht worden seien, würden die
Briefmarken mit dem Poststempel mit aktuellem Datum entwertet. Mit Hilfe des
Stempels könne auf das Einreichen des Briefes bei der Post geschlossen werden.

Mit der Petition soll daher eine Änderung des Postgesetzes dahingehend erreicht
werden, dass die Deutsche Post AG und jeder andere Versender gesetzlich
verpflichtet werden, alle von ihnen bearbeiteten Versandstücke, also auch Briefe, die
mit einem Frankit-Datamatrixcode der Deutschen Post AG freigemacht worden seien,
mit dem Datum der Einlieferung beim Versender zu versehen, um eine ähnliche
Versandsicherheit wie beim konventionellen Verfahren mit Briefmarke und
Poststempel zu erreichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 29 Mitzeichnungen und 5 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass das Postgesetz (PostG)
Verpflichtungen für Postdienstleister im Hinblick auf die Förderung des Wettbewerbs
auf den Postmärkten und die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit
postalischen Dienstleistungen enthält. Zu diesem Zweck wird in die grundrechtlich
verbrieften Rechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Unternehmen eingegriffen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass die Eingriffe auf das zur
Zweckerreichung erforderliche Maß beschränkt werden.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Postdienstleister nach dem
Postgesetz grundsätzlich frei darin sind, ihre Produkte auszugestalten. Konkrete
Vorgaben enthält das Gesetz nur insoweit, als ein Mindestangebot an
Postdienstleistungen im Sinne von § 11 PostG in Verbindung mit der
Post-Universaldienstleistungsverordnung gewährleistet sein muss. Das
Mindestangebot dient der bereits o. g. Gewährleistung einer flächendeckenden
Versorgung mit Postdienstleistungen. Zwar gehört die Einschreibesendung zur
postalischen Grundversorgung, die gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird
und damit einen Zustellnachweis beinhaltet. Ein Produkt, bei dem die Dokumentation
der Einlieferung beim Postdienstleister vorgeschrieben ist, fordern die derzeit
geltenden postrechtlichen Vorgaben hingegen nicht.
Der Ausschuss hebt hervor, dass eine Notwendigkeit, über die beschriebenen
Mindestvorgaben hinaus, alle Postdienstleister gesetzlich zu verpflichten, Sendungen
mit dem Einlieferungsdatum zu versehen, nicht zu erkennen ist.

Soweit der Petent befürchtet, Versender könnten den Lauf von Fristen manipulieren,
indem sie Briefe verspätet absenden, rechtfertigt dies keine solche Vorgabe. Im
Rechtsverkehr kommt es regelmäßig – gerade im Hinblick auf den Lauf von Fristen –
nicht darauf an, wann ein Schriftstück beim Postdienstleister eingeliefert wurde,
sondern wann es den Empfänger erreicht hat. Für den Zugang eines fristauslösenden
Schriftstücks ist dabei der Versender, nicht der Empfänger beweispflichtig. Um an
dieser Stelle Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine Reihe von Produkten mit
Zustellnachweis am Markt verfügbar. Eines Versandnachweises bedarf es in diesem
Zusammenhang nicht.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass durch die dargestellten rechtlichen
Vorgaben dem verspäteten Versand von Schriftstücken in betrügerischer Absicht
bereits wirksam begegnet wird. Eine gesetzliche Vorgabe für alle Postdienstleister, die
eingelieferten Sendungen mit einem Datumsstempel zu versehen, ist daher nach dem
Dafürhalten des Petitionsausschusses nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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