Kraj : Nemecko

Dienstleistungen im Postbereich - Angaben der voraussichtlichen Zustelldauer durch Postdienstleister

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Deutschen Bundestag
40 40 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

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  1. Zahájená 2015
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

14. 10. 2016, 4:22

Pet 1-18-09-9010-025252



Dienstleistungen im Postbereich



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird eine gesetzliche Vorgabe gefordert, wonach Postdienstleister

die voraussichtliche Beförderungsdauer eines Briefes angeben und bei einer

verspäteten Zustellung für Schäden haften müssten.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein

fristgerechter Zugang von Briefsendungen auch heutzutage immer noch notwendig

sei, z. B. bei Kündigungen. Gleichzeitig gehe das Briefaufkommen immer weiter

zurück, so dass in der Briefzustellung gespart werde. So stelle die Deutsche Post AG

schon heute nicht mehr überall an allen Werktagen Post zu, sondern spare einzelne

Zustelltage ein. So werde insbesondere montags oft keine Post mehr zugestellt. Die

gängige Regel, dass am dritten Werktag nach Einwurf eines Briefes von dessen

Zustellung ausgegangen werden könne, sei daher in der Praxis nicht mehr haltbar.

Um die Liberalität des Postmarktes nutzen und bewusst einen Postdienstleister und

Einwurfzeitpunkt wählen zu können, sei die Information über die erwartete

Zustelldauer erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 40 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Deutsche Post AG in

einer Stellungnahme an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) mitgeteilt hat, dass

sie mit ihrem Produktportfolio im Bereich der Standardbriefsendungen den Anspruch

der Allgemeinheit auf eine schnelle und kostengünstige Beförderung von schriftlichen

adressierten Mitteilungen erfülle. Eine Haftung für Verlust oder zu lange Laufzeiten

sei dabei nicht vorgesehen; eine derartige Haftung werde von den Kunden auch nicht

erwartet. Dem Interesse der Kunden an den Laufzeiten der Briefe, die in einer

bestimmten Leitregion (das sind die beiden ersten Stellen der Postleitzahl)

aufgegeben werden, werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Deutsche

Post AG im Internet entsprechende E+1-Daten vorhalte, die sich spezifisch auf die in

einer Leitregion eingelieferten Briefsendungen beziehen (siehe

www.deutschepost de/de/d/qualitaet gelb.html#laufzeiten).

Im Übrigen stellt der Ausschuss fest, dass die Haftungsbeschränkungen im

Briefbereich auch vom Bundesgerichtshof (BGH) anerkannt werden (vgl. Beschluss

vom 7. Mai 1992 – III ZR 74/91, NJW 1993, 2235). Der BGH hat darauf abgestellt,

dass „die Massenbeförderung von Briefen möglichst schnell und zu möglichst

geringen Gebühren erfolgen soll“. Vor diesem Hintergrund seien die

Haftungsbeschränkungen nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, da hierdurch

umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen

vermieden werden könnten, die anderenfalls zur Abwendung hoher

Schadensersatzforderungen notwendig wären.

Wenn die Deutsche Post AG verpflichtet wäre, für jede Briefsendung individuell die

voraussichtliche Beförderungsdauer anzugeben, und im Falle einer Abweichung von

der angegebenen Beförderungsdauer haften müsste, ließe sich das bestehende und

von der Rechtsprechung anerkannte Konzept einer kostengünstigen

Massenbeförderung von Briefsendungen nicht mehr realisieren. Der

Petitionsausschuss erachtet die mit der Petition begehrte gesetzliche Regelung

daher in einem Massenverfahren als nicht zweckmäßig.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass für die Fälle einer

dokumentierten oder sehr schnellen Beförderung von Briefsendungen bereits heute

spezielle Produkte von der Deutschen Post AG auf dem Markt angeboten werden.

Der Universaldienst umfasst nach dem Postgesetz nur solche Dienstleistungen, die



allgemein als unabdingbar angesehen werden. So ist entsprechend der

europäischen Postdiensterichtlinie als nachweisfähige Briefsendung das Produkt

„Einschreiben“ in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

vorgegeben.

Für Kündigungen beispielsweise bieten sich die Zusatzleistungen „Einschreiben“

oder „Einschreiben mit Rückschein“ an. Wer sicherstellen möchte, dass seine

Briefsendung von einem Tag auf den anderen zugestellt wird, kann einen

Express-Brief verschicken („DHL Express Easy National“).

Die Deutsche Post AG hat jedoch hervorgehoben, dass sie einen individuellen

Zustellzeitpunkt für gewöhnliche Briefsendungen nicht garantieren könne. Aus den

einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB BRIEF NATIONAL) geht

explizit hervor, dass die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist nicht geschuldet ist.

Auch aus den Laufzeitvorgaben der PUDLV kann kein individueller Anspruch auf

eine schnelle Beförderung von gewöhnlichen Briefsendungen abgeleitet werden, da

diese an einen statistisch zu ermittelnden Jahresdurchschnitt anknüpfen, aber für

einzelne Sendungen keine bestimmte Laufzeit garantieren. Selbst wenn einzelne

Sendungen erst nach zwei oder drei Tagen beim jeweiligen Empfänger eingehen,

kann darin nach Ansicht des Ausschusses weder ein Universaldienstdefizit noch ein

vertragswidriges Verhalten der Deutschen Post AG gesehen werden.

Soweit der Petent beanstandet, dass ihn montags keine Post erreiche, hat die

Deutsche Post AG darauf hingewiesen, dass die Zustellung zwar nach wie vor

bundesweit flächendeckend auch an Montagen stattfinde, dass montags jedoch

generell weniger Briefe zur Zustellung vorlägen als an den übrigen Werktagen, weil

es sich bei der weit überwiegenden Zahl der von der Deutschen Post AG beförderten

Briefe um Geschäftspost handele. Soweit Unternehmen ihre Sendungen freitags

einlieferten, würden diese in der Regel bereits am Samstag zugestellt. Da bei den

meisten Unternehmen am Freitagnachmittag Büroschluss sei, werde an Samstagen

so gut wie keine Geschäftspost eingeliefert. Dementsprechend sei montags die Zahl

der zuzustellenden Sendungen sehr gering.

In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss jedoch hervor, dass nach den

Feststellungen der Bundesnetzagentur seit dem Sommer 2015 ein gehäuftes

Beschwerdeaufkommen infolge einer ausbleibenden Zustellung von Briefsendungen

an Montagen und anderen Werktagen bundesweit in einem besonderen Maße

auffällig ist, wobei für die Region Stuttgart aber kein besonders hohes



Beschwerdeaufkommen bei der Bundesnetzagentur erkennbar ist (bislang zwei

Beschwerden wegen zu langer Brieflaufzeiten im Jahr 2015).

Der Ausschuss begrüßt im Sinne des Verbraucherschutzes, dass die

Bundesnetzagentur hier auch weiterhin jedem Hinweis nachgehen wird, um etwaige

strukturell begründete Verstöße gegen die Universaldienstvorgaben möglichst

unmittelbar zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage derzeit im Ergebnis keinen gesetzgeberischen

Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu

unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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