Região: Alemanha

Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich - Bessere Erreichbarkeit der Entstörungsdienste von Telekommunikationsdiensten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
107 Apoiador 107 em Alemanha

A petição não foi aceite.

107 Apoiador 107 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

31/05/2016 04:23

Pet 1-18-09-9021-021697



Dienstleistungen im

Telekommunikationsbereich





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den

Teilnehmern von Telekommunikationsdiensten eine verbesserte Kontaktaufnahme

zu den Entstörungsdiensten erleichtern soll.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kunden

von Telekommunikationsunternehmen bessere Möglichkeiten erhalten sollten, sich

mit dem Unternehmen telefonisch oder schriftlich in Verbindung zu setzen, um eine

Störung anzuzeigen und sich über den Status der Entstörungsarbeiten zu

informieren. Die Anbieter sollten verpflichtet werden, vor Ort Ansprechpartner in

ausreichender Anzahl, gemessen z. B. an der Anzahl der abgeschlossenen Verträge,

vorzuhalten. Zur Störungsannahme würden den Teilnehmern heute vielfach

Callcentervermittlungen angeboten. Auch der Kontakt zur Abfrage des

Bearbeitungsstatus einer Störung werde durch entsprechend ausgelagerte

Organisationsstrukturen geleistet. So würden den Teilnehmern beispielsweise immer

wieder andere Ansprechpartner über 0800-Rufnummern vermittelt, so dass sie

oftmals keine qualifizierten Antworten zum Grund der Störung oder zum Status der

Bearbeitung erhielten. Eine Kontaktstelle mit ausreichend fachlicher Kompetenz zur

gezielten Beseitigung der Störung werde, wenn überhaupt, erst viel später

eingebunden. Diese Anonymität der Sachbearbeitung stelle für den reklamierenden

Kunden eine unbefriedigende und frustrierende Hürde dar. Der private Teilnehmer

sollte daher den Anspruch erhalten, einen möglichst kontinuierlich verfügbaren und

ortsgebundenen Mitarbeiter als Ansprechpartner vermittelt zu bekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 107 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass verbraucherfreundliche

Regelungen im Telekommunikationsmarkt für ihn ein sehr wichtiges Anliegen

darstellen.

Qualität und Umfang des Kundenservice liegen allerdings im Ermessen des

Unternehmens. Es kann sich damit positiv absetzen und hieraus einen

Wettbewerbsvorteil ziehen oder diese Abgrenzungsmöglichkeit nicht zu seinen

Gunsten nutzen.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die in der Petition

geschilderten Beispiele, mit denen die Forderung nach strengeren Regelungen

begründet werden, nicht über das hinausgehen, was auch in anderen Branchen

anzutreffen ist. Insofern liegt hier kein auf den Telekommunikationssektor begrenztes

Problem vor, das eine gesonderte branchenspezifische Regelung rechtfertigen

würde.

Aus Sicht des Petitionsausschusses sowie der Bundesregierung ist eine allgemeine

verbraucherschutzrechtliche Regelung, in welcher Art und Weise Unternehmen

Anfragen und Beschwerden ihrer Kunden bearbeiten müssen, jedoch nur schwer

realisierbar.

Das Zivilrecht bestimmt, wie Vereinbarungen über Leistungen geschlossen werden,

wie Leistungen erbracht werden und welche Ansprüche im Falle von

Leistungsstörungen bestehen. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung kann der

Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Mangelbeseitigung,

Preisminderung, Vertragsrückabwicklung und Schadensersatz verlangen, die er

erforderlichenfalls gerichtlich einklagen kann. Eine Regelung der Modalitäten, wie

Unternehmen Anfragen und Beschwerden ihrer Kunden bearbeiten müssen, ist dem

Zivilrecht hingegen fremd.



Demgegenüber enthält das Aufsichtsrecht einzelne Bestimmungen über den

Umgang mit Anfragen und Beschwerden von Kunden. § 45b des

Telekommunikationsgesetzes (TKG) regelt, dass der Teilnehmer von einem Anbieter

eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen kann, dass

dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen

nachgeht, wenn der Anbieter über beträchtliche Marktmacht verfügt. Regelungen

zum Beschwerdemanagement bestehen im Bereich der Finanzdienstleistungen

(siehe § 64a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 33 Absatz 1

Satz 2 Nummer 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 28 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 4 Absatz 3 der

Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung und im Bereich der

stationären medizinischen Leistungen (siehe § 135a Absatz 2 Nummer 2 des

Sozialgesetzbuches Fünftes Buch).

Zu beachten ist, dass jede gesetzliche Regelung dem verfassungsrechtlichen Gebot

der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Die Regelung muss hiernach zur

Zweckerreichung geeignet sein, es darf kein milderes Mittel verfügbar sein, und sie

darf den Normadressaten im Hinblick auf das Zweck-Mittel-Verhältnis nicht

unzumutbar belasten. In der Praxis ist festzustellen, dass von Branche zu Branche

Unterschiede bestehen, wie oft Kunden Anlass zur Kontaktaufnahme zu den

Unternehmen haben und in welcher Frist und mit welchem Ergebnis die

Unternehmen reagieren. Eine allgemein gültige gesetzliche Regelung, wie

Unternehmen Anfragen und Beschwerden ihrer Kunden zu bearbeiten haben, birgt

nach dem Dafürhalten des Ausschusses die Gefahr, den branchenspezifischen

Besonderheiten und damit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gerecht zu werden.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis derzeit keinen gesetzgeberischen

Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu

unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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