Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich - Einrichtung einer (möglichst) kostenlosen Telefon-Hotline seitens aller Firmen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Ondersteunend 36 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

36 Ondersteunend 36 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

09-01-2019 03:25

Pet 4-18-07-401-042090 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass größere Unternehmen verpflichtet werden sollten, kostenlose
Hotlines zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass diese
Regelung vor dem Hintergrund der Verwendung teurer Service-Nummern in der Praxis
– insbesondere der Servicenummer 0180 – erforderlich sei. Zum anderen schlägt er
zur effektiveren Durchsetzbarkeit von Verbraucherrechten und zur Vereinfachung von
Beschwerdemöglichkeiten gegenüber Unternehmern vor, eine zulässige
Inanspruchnahme von Computeransagen seitens der Unternehmer auf 30 Sekunden
zu beschränken und eine Wartezeit von höchstens fünf Minuten zuzulassen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 37 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Insoweit der Petent in seiner Eingabe die Kosten von Kundenrufnummern
beanstandet, ist hierzu folgendes auszuführen:
Regelungen zur Frage der zulässigen Kosten von Kundenrufnummern finden sich in
§ 312a Abs. 5 S. 1 BGB, der seinerseits auf Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU
beruht. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Verbraucher nicht
verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr
als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet
hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch
Kontakt aufzunehmen.

Nach der jetzigen Rechtslage sind Kundenrufnummern, die über dem Grundtarif
liegende Kosten verursachen, unzulässig; hierzu gehört etwa die Service-Nummer
0180. Eine Verwendung solcher Rufnummern würde dazu führen, dass der
Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht
verpflichtet ist, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Vielmehr wäre dann der Anbieter
des Telekommunikationsdienstes seinerseits berechtigt, das Entgelt für die bloße
Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der
die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Insoweit der Petent anregt, nach spätestens 30 Sekunden die Durchstellung des
Anrufers zu einer natürlichen Person zu gewährleisten und Wartezeiten von höchstens
fünf Minuten zuzulassen, ist auf folgendes hinzuweisen:

Für den Fall, dass der Unternehmer eine Kundenhotline zur Verfügung stellt, sind nach
den bestehenden Regelungen des § 312a Abs. 5 S. 1 BGB und des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) nur solche Entgeltvereinbarungen wirksam, die
Kosten in Höhe gewöhnlicher geografischer Festnetz- oder Mobilfunknummern
verursachen. Nach dem Telekommunikationsgesetz dürfen Warteschleifen nur in eng
begrenzten Fällen eingesetzt werden.

Es besteht somit jedenfalls kein unüberschaubares Kostenrisiko für den Verbraucher.
Doch nur derartige materielle Interessen sind grundsätzlich nach den Wertungen des
BGB schützenswert. Auch der Umstand, dass der Verbraucher darüber hinaus
gegebenenfalls aufgrund langer Warteschleifen oder mehrerer Anrufe Zeit verliert, ist
grundsätzlich jedenfalls kein so schützenswerter Belang, dass insoweit dem Schutz
des Verbrauchers den – im Einzelfall durchaus berechtigen – Interessen der
Unternehmer (etwa am Einsatz von Computeransagen) Vorrang einzuräumen ist.
Das bestehende Recht gewährleistet somit hinsichtlich beider Anliegen des Petenten
bereits ein ausgeglichenes Regelungssystem, das sowohl die Interessen der
Verbraucher wie auch die Interessen der Unternehmer berücksichtigt.

Der Petitionsausschuss sieht keine Veranlassung zum gesetzgeberischen
Tätigwerden im Sinne des Petenten.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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