Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich - Ersatzlose Streichung aller Regelungen zur geographischen Bindung von Ortnetzrufnummern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
67 Unterstützende 67 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

67 Unterstützende 67 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 1-17-09-9021-048239Dienstleistungen im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Streichung der Regelungen zur geographischen Bindung
von Ortsnetzrufnummern gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
geographische Bindung der Festnetztelefonnummern nicht mehr zeitgemäß sei. In
wenigen Jahren sei die vollständige Umstellung der Telekommunikationsnetze auf
NGN-Technologie, auch Voice over IP (VoIP)- oder Internettelefonie genannt,
abgeschlossen. Technische Gründe, wie z. B. die Adressierung einer
Ortsnetzvermittlungsstelle, seien nicht mehr gegeben. Ferner sei die geographische
Bindung der Ortsnetzrufnummern auch zur Abrechnung der Gesprächskosten nicht
mehr erforderlich, da es fast keine Preisunterschiede zwischen Orts- und
Ferngesprächen gebe und bei einer Vielzahl von Telefonanschlüssen heute bereits
Flatrate-Tarife genutzt würden. Die Abschaffung der geographischen Bindung der
Ortsnetzrufnummern sei im Sinne der Bürger, da sie eine einmal erhaltene
Festnetztelefonnummer ihr Leben lang nutzen könnten, selbst bei einem Umzug ins
Ausland.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 67 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass ausweislich der für die
Rufnummernverwaltung zuständigen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eine Abschaffung des
Ortsnetzbezuges der Festnetztelefonnummern durch eine Änderung der Verfügung
25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern"
(Amtsbl. BNetzA Nr. 9/2006 vom 10. Mai 2006, S. 1115 ff.) zwar grundsätzlich möglich
wäre. Bisher sei nach Abschnitt 3 dieser Verfügung für die Nutzung von
Ortsnetzrufnummern ein geographischer Ortsbezug in Gestalt eines Anschlusses bzw.
eines Wohn- oder Betriebssitzes erforderlich. Für den Ortsnetzbezug in Gestalt eines
Anschlusses sei die Lokation in den Räumlichkeiten des Teilnehmers, an der dem
Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt werde, maßgeblich. Der Netzzugang müsse
dem Teilnehmer dauerhaft zugeordnet sein und die Lokation müsse ständig im
Ortsnetzbereich liegen. Voraussetzung für die mit der Petition begehrte weitreichende
Forderung wäre eine entsprechende Änderung des Nummerierungskonzepts gemäß
§ 2 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung. Seitens der BNetzA sei jedoch
bislang keine Aufhebung des Ortsnetzbezuges erwogen worden.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass gegen eine Abschaffung des Ortsnetzbezuges
die anhaltend starke Identifikation der Bürger mit den Vorwahlen und das
ungebrochene Interesse an der geographischen Information, die Ortsnetzrufnummern
innewohnt, sprechen. Diese Information stellt ein Wesensmerkmal der
Ortsnetzrufnummern dar und unterscheidet diese maßgeblich von anderen
Rufnummernbereichen, wie z. B. den nationalen Teilnehmerrufnummern und den
Mobilfunkrufnummern. Als weiteres Argument weist der Ausschuss darauf hin, dass
bei einer fehlenden Ortsnetzvorwahl eine korrekte Weiterleitung von Notrufen in der
Regel nicht möglich ist.
Bei der Bundesnetzagentur eingehende Äußerungen von Bürgern und Unternehmen
deuten ganz eindeutig darauf hin, dass derzeit unbenommen der Entwicklung der
Vermittlungstechnik, die sicherlich technisch die Aufhebung des Ortsnetzbezuges
erleichtert hat, ein breites gesellschaftliches Interesse daran besteht, am
geographischen Bezug von Ortsnetzrufnummern festzuhalten.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass auch in
den Diskussionsbeiträgen im Petitions-Forum des Deutschen Bundestages die mit der
Petition erhobene Forderung überwiegend abgelehnt wird. Der Diskussionsverlauf
kann über das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der
Petitionsausschuss im Ergebnis nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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