Reģions: Vācija

Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich - TV-Beeinträchtigungen durch digitales Radio

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
92 Atbalstošs 92 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

92 Atbalstošs 92 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:54

Pet 1-17-09-9021-035817Dienstleistungen im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird der schlechte Empfang von ARD und ZDF beanstandet und ein
deutschlandweit qualitativ gleichwertiger Empfang des öffentlich-rechtlichen
Fernsehens gefordert. Ferner dürfe das digitale Radio zukünftig nicht mehr auf den
Frequenzen der ARD gesendet werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, seit Weihnachten
2011 sei es für tausende hessische Landesbürger unmöglich, über ihren
Kabelanschluss ARD und ZDF in gewohnter Qualität zu empfangen. Die Störungen
würden durch digitale Radio-Sender (DAB+) verursacht, die auf den Frequenzen von
ARD und ZDF senden würden. Alle Bürgerinnen und Bürger hätten einen
verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf einen qualitativ gleichwertigen
Empfang des öffentlich-rechtlichen Fernsehens. Die Störung des Empfanges stelle
eine Behinderung der Presse- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1
Grundgesetz (GG), eine Diskriminierung nach Artikel 3 Abs. 3 GG sowie eine
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 GG dar, da der
schlechte Empfang für die Augen gesundheitsschädlich sei und Kopfschmerzen
verursache.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 191 Mitzeichnungen und 92 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Festlegung zur Versorgung der
Bevölkerung mit Rundfunkinhalten Sache der Länder ist. Das betrifft neben
Versorgungsverpflichtungen für die terrestrische Rundfunkverbreitung insbesondere
die (Programm-)Belegungsregeln für die unterschiedlichen Übertragungswege
(must-carry-Regelungen, Jugendschutz etc.).
Die Bundesregierung unterstützt die Entwicklung der Infrastruktur im Hörfunk und
dabei die Länder in ihrer Zuständigkeit bezüglich der Rundfunkversorgung. Ziel ist
neben der Förderung der Medienpluralität eine Weiterentwicklung der
Verkehrstelematik sowie die Schaffung neuer innovativer Dienste bei Beachtung der
Kosten des Sendernetzausbaus einerseits und der geringeren Betriebskosten eines
Digitalsendernetzes andererseits. Insbesondere Effizienzgründe sprechen für eine
Digitalisierung.
Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass neben dem Fernsehen auch der Hörfunk als
Medium zur öffentlichen Meinungsbildung im Zuständigkeitsbereich der Länder eine
verfassungsmäßig garantierte „Daseinsberechtigung“ hat. Der Bund ist gemäß
Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet, nach den Bedarfsanmeldungen der
Länder entsprechende Frequenzkapazitäten zur Verbreitung von Hörfunk zur
Verfügung zu stellen.
Für jede Frequenznutzung gemäß § 55 Abs. 1 TKG bedarf es einer vorherigen
Zuteilung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die Allgemeinzuteilung oder
Einzelgenehmigung erfolgt zweckgebunden und unter genau festgelegten
Bestimmungen, die zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung erforderlich sind. Üblicherweise halten sich Sendernetzbetreiber an
diese Bestimmungen.
Soweit mit der Petition Störungen bei tausenden Kabelnetzkunden in Hessen durch
Digitalradio beanstandet werden, merkt der Ausschuss an, dass der
Bundesnetzagentur und den Kabelnetzbetreibern lediglich einige, wenige Störungen
(im Wesentlichen infolge schlecht geschirmter Anschlusskabel) gemeldet wurden,

welche im Einzelfall von den Kabelnetzbetreibern oder der Bundesnetzagentur
einvernehmlich behoben wurden.
Zum Schutz gegenseitiger Beeinflussung von Geräten werden im Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) grundlegende
Anforderungen gestellt. Die Vermutung liegt nahe, dass Grund für den mangelhaften
Fernsehempfang über Kabelanschluss eine nicht ausreichende
Schirmungsdämpfung der Kabel ist oder ein anderer Defekt vorliegt.Vermutlich ist es
in einem solchen Störungsfall völlig ausreichend, wenn die Verbindungskabel
zwischen Fernsehgerät und Wanddose (bzw. auch einem zwischengeschalteten
Empfangsgerät, Set-Top-Box) ausgetauscht werden. Diese Kabel sind im
Fachhandel in guter Qualität für einige wenige Euro erhältlich. Liegt der Defekt im
Bereich des Kabelnetzanbieters, behebt dessen Störungsstelle das
Empfangsproblem. Befindet sich die so genannte Leckstelle in der Hausverkabelung,
muss der Vermieter bzw. Hauseigentümer den Mangel beheben.
Es ist dringend ratsam, Schäden an Kabelanlagen zu beheben, weil es möglich ist,
dass Signale aus beschädigten oder überalterten Kabeln unabsichtlich andere
stören, beispielsweise sicherheitskritische Funkdienste wie den Flug- und
Navigationsfunk.
Es ist dem Petitionsausschuss nicht bekannt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk
gegenüber den privaten Inhalteanbietern diskriminiert wird. Vielmehr wird von den
Plattformbetreibern ein gleichberechtigter Zugang ermöglicht.
Soweit mit der Petition eine Behinderung der Presse- und Meinungsfreiheit
beanstandet wird, stellt der Ausschuss fest, dass Artikel 5 GG keine garantierte
Informationsbeschaffung über einen bestimmten Übertragungsweg postuliert. Dem
Petenten ist es unbenommen, andere Empfangsmöglichkeiten (oder Medien) zu
nutzen.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass ein
flächendeckender Empfang, insbesondere mittels terrestrischer Übertragung,
ökonomisch nicht durchführbar ist. Selbst wenn ein Breitbandkabelnetz örtlich nicht
zur Verfügung steht, besteht meist Empfangsmöglichkeit über Satellit oder weitere
Übertragungsnetze.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner
Prüfung, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als
Material zu überweisen und der Landesvolksvertretung von Hessen zuzuleiten, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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