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Dialog

Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich - Zeitgemäße Formulierung des TKG hinsichtlich der "Grundversorgung"

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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23.05.2019, 04:25

Petitionsausschuss

Pet 1-19-12-90201-000185
03096 Burg (Spreewald)
Telekommunikationsgesetz (TKG)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – als Material zu überweisen, soweit es um den Anspruch auf Zugang
zum schnellen Internet und den Netzausbau geht,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Überprüfung der
Universaldienstrichtlinie geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird zum einen gefordert, dass das Telekommunikationsgesetz
hinsichtlich der „Grundversorgung“ zeitgemäß formuliert und der Netzausbau verbessert
wird. Zum anderen soll erreicht werden, dass das Netzmonopol für die Deutsche
Telekom AG entfällt und andere Netzbetreiber mit erheblicher Marktmacht ebenfalls dazu
verpflichtet werden, Netzanschlüsse vorzunehmen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Zeitalter der
Digitalisierung nicht sein könne, dass ein analoger Anschluss und ein Internet mit einer
Bandbreite von 56 kbit/s die Norm seien. Obwohl das Telekommunikationsgesetz (TKG)
längst veraltet sei, beriefen sich die Deutsche Telekom AG und die Bundesnetzagentur
auf den Begriff der „Grundversorgung“. Was ein funktionierender Internetanschluss sei,
bestimme allein der Netzbetreiber und lege dies derzeit mit 56 kbit/s Bandbreite fest.
Diese Leistung sei jedoch für das Arbeiten online nicht ausreichend. Jeder
Gewerbebetreibende/Selbständige sei verpflichtet, die Steuererklärungen online per
ELSTER zu machen. Auch Bankgeschäfte seien heutzutage nicht mehr ohne Internet
Petitionsausschuss

denkbar. Eine so geringe Bandbreite lehnten die Server wegen Zeitüberschreitung ab,
sofern überhaupt eine Verbindung zustande komme. Damit seien alle Bürgerinnen und
Bürger in den nicht ausgebauten Gebieten benachteiligt.

Darüber hinaus dürfe nach Auskunft der Bundesnetzagentur nur die Deutsche
Telekom AG als Monopolist Anschlüsse vollziehen, auch wenn im TKG stehe, dass
„Unternehmen mit erheblicher Marktmacht“ dazu herangezogen werden dürften. Die
Telekom müsse auch nur dann einen Anschluss legen, wenn es „betriebswirtschaftlich
zumutbar“ sei, diese Kosten aufzuwenden. Dies ergäbe sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.

Damit sei letztlich die Grundversorgung durch das TKG nicht gesichert. Selbst über LTE
habe man es bis heute nicht geschafft, ländliche Bereiche abzudecken. Kein Netzbetreiber
könne hierzu gezwungen werden. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur spare man dort
(auch wegen der fehlenden Betriebswirtschaftlichkeit) Strom und verringere
entsprechend die Sende- und Empfangsleistung und damit letztlich die Bandbreite bzw.
Erreichbarkeit von Teilnehmern, die weiter weg vom Sender wohnten.

Vor diesem Hintergrund setzt sich die Petition für die Festlegung eines Mindeststandards
ein, um ein effektives Online-Arbeiten zu ermöglichen, da viele Arbeitgeber inzwischen
voraussetzten, dass man ggf. von zu Hause arbeite. Dies gelte insbesondere für
Bildschirmarbeitsplätze. Auf diese Weise würde auch die Umwelt geschont, da
entsprechende Fahrten unterblieben und damit ein erheblicher CO₂-Ausstoß vermieden
werden könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
75 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass mit der Petition zwei wichtige
Themenfelder adressiert werden: einerseits die Universaldienstverpflichtung gemäß
§§ 78 ff. TKG und der Netzausbau sowie andererseits die Frage der Verhinderung der
Bildung eines Netzmonopols.

Der Petitionsausschuss misst der flächendeckenden Breitbandversorgung sowohl aus
gesamt- und regionalwirtschaftlicher als auch aus gesellschaftspolitischer Sicht eine hohe
Bedeutung bei. Der allgemeine „Zugang zu schnellem Internet“ stellt nach Auffassung des
Ausschusses eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum und steigenden
Wohlstand dar. Zudem ermöglicht die Breitbandtechnologie die Teilhabe der Bürger an
der modernen Informations- und Wissensgesellschaft.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Vorschriften des Universaldienstes im
TKG der Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit standardisierten
Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Als eine solche Dienstleistung definiert
§ 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG insbesondere den Anschluss an ein öffentliches
Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen
und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen
funktionalen Internetzugang ausreichen.

Der Ausschuss betont jedoch, dass ein breitbandiger Internetzugang nicht zum
Universaldienst gehört.

Die Regelungen der §§ 78 ff. TKG beruhen auf den Vorgaben der Universaldienstrichtlinie
(Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015). Die ursprüngliche Regelung stammt
aus dem Jahr 2002. Seitdem haben sich sowohl die Erwartungen der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an Universaldienste als auch die den Universaldiensten zugrunde
liegende Technik der Netze und Dienste geändert.
Petitionsausschuss

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Frage, ob
und inwieweit die rechtlichen Vorgaben des Universaldienstes der Änderung bedürfen,
derzeit Gegenstand eines europäischen Rechtssetzungsverfahrens ist. Am
12. Oktober 2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation (COM(2016) 590 final/2) veröffentlicht. Sie sieht u. a. eine
Überprüfung der Universaldienstrichtlinie vor, deren Vorgaben anschließend
gegebenenfalls durch den Deutschen Bundestag in nationales Recht umzusetzen sind.

Im Hinblick auf den mit der Petition geforderten Netzausbau weist der Ausschuss auf
Folgendes hin:

In der Digitalen Agenda 2014 – 2017 hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, dass
bis 2018 eine flächendeckende Breitbandinfrastruktur mit einer
Downloadgeschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s entsteht. Mitte des Jahres 2017
bestand laut Breitbandatlas für 76,9 Prozent der Haushalte die Möglichkeit, solche
Anschlüsse zu nutzen.

Stand Mitte 2017 ist in Deutschland eine funkbasierte Versorgung mittels LTE bereits für
über 96 Prozent der Haushalte verfügbar. Aufgrund der Versorgungsauflagen aus der
Frequenzversteigerung des Jahres 2015 ist jeder Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet, bis
zum 1. Januar 2020 für mindestens 98 Prozent der Haushalte sicherzustellen, dass in der
Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s und mehr zur Verfügung stehen. Für die
Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige
Versorgung sicherzustellen.

Um auch die verbliebenen „weißen Flecken“ in der Breitbandversorgung zu schließen,
setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorrangig auf
eine Förderung des Netzausbaus in unterversorgten Gebieten und die Hebung von
Synergien über das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG).

Mit dem Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau unterstützt das BMVI
Kommunen und Landkreise in unterversorgten Gebieten, in denen bis 2020 kein
Petitionsausschuss

privatwirtschaftlicher Netzausbau zu erwarten ist. Der Bund stellt für den
Breitbandausbau inzwischen rund 4,4 Mrd. Euro zur Verfügung. Während die
Universaldienstverpflichtung nach den Vorgaben der EU-Kommission auf die Bandbreite
beschränkt ist, die von der Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorherrschend
verwendet wird, ist eine Förderung in den Gebieten möglich, die derzeit eine Versorgung
von weniger als 30 Mbit/s im Download aufweisen.

Der Ausschuss merkt an, dass der Landkreis Spree-Neiße, in dem der Petent wohnhaft ist,
Förderanträge gestellt hat, die vom BMVI bewilligt worden sind. Hinsichtlich weiterer
Informationen, insbesondere zum genauen Zuschnitt des geförderten Gebiets, wird
anheimgestellt, sich an den Landkreis zu wenden.

Zur Schaffung von Synergieeffekten hat das BMVI federführend das DigiNetz-Gesetz
erarbeitet, das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist. Das DigiNetz-Gesetz sieht zum
einen vor, dass passive Infrastrukturen (Rohre, Schächte, Masten, etc.) der Betreiber
öffentlicher Versorgungsnetze (Telekommunikation, Gas, Elektrizität, Verkehr etc.) von
Telekommunikationsanbietern mitgenutzt werden können. Zum anderen ist bei öffentlich
geförderten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten (z. B. beim
Straßenbau) sicherzustellen, dass bedarfsgerecht passive Infrastruktur inklusive
Glasfaserkabel mitverlegt wird.

Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass sich die Regierungsparteien von CDU, CSU
und SPD im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode (vgl. Rn. 1664 ff.) auf einen
rechtlich abgesicherten Anspruch aller Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zum
schnellen Internet verständigt haben. Der Anspruch soll zum 1. Januar 2025 wirksam
werden. Bis zur Mitte der laufenden Legislaturperiode wird hierfür die gesetzliche
Grundlage geschaffen. Dabei sind Vorgaben aus dem europäischen Kodex für
elektronische Kommunikation zu berücksichtigen, der derzeit in Brüssel verhandelt wird.

Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich, dass sich die Bundesregierung für das Ziel
eines flächendeckenden Zugangs zum schnellen Internet einsetzt.

Soweit mit der Petition gefordert wird, dass das Netzmonopol für die Deutsche
Telekom AG entfällt und andere Netzbetreiber mit erheblicher Marktmacht ebenfalls dazu
Petitionsausschuss

verpflichtet werden, Netzanschlüsse vorzunehmen, macht der Ausschuss auf Folgendes
aufmerksam:

Bereits mit Inkrafttreten des TKG im Jahr 1996 hat sich der Gesetzgeber auf die
vollständige Marktöffnung des Telekommunikationssektors festgelegt. Das in der Petition
erwähnte „Netzmonopol“ ist spätestens mit der Beseitigung des
Sprachtelefondienstmonopols ab dem 1. Januar 1998 entfallen. Es herrscht seitdem ein
vielfältiger Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Dementsprechend können
Endnutzer regelmäßig aus zahlreichen Angeboten ihren
Telekommunikationsdiensteanbieter auswählen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bundesnetzagentur nach dem TKG im Rahmen
der Marktregulierung marktmächtigen Unternehmen die Verpflichtung auferlegen kann,
Wettbewerbern Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, um Wettbewerbern einen leichten
Marktzutritt ohne größere Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Auf dem mit der
Petition hinterfragten Markt ist die Deutsche Telekom AG als einziges bundesweit
marktmächtiges Unternehmen anzusehen, mit der Folge, dass der Telekom die
dargestellten Zugangsverpflichtungen auferlegt wurden. Allerdings gelten die Vorgaben
des TKG für sämtliche am Markt tätigen Unternehmen. Somit können auch anderen
Netzbetreibern Zugangsverpflichtungen auferlegt werden, sofern sie eine entsprechende
Stellung im Markt einnehmen.

Vor dem Hintergrund der Vorgaben im Koalitionsvertrag sowie im Hinblick auf die noch
andauernden Beratungen auf europäischer Ebene zur Richtlinie über den europäischen
Kodex für elektronische Kommunikation empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die
Petition der Bundesregierung – dem BMVI – als Material zu überweisen, soweit es um
den Anspruch auf Zugang zum schnellen Internet und den Netzausbau geht, sowie dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Überprüfung der
Universaldienstrichtlinie geht.

Hinsichtlich der mit der Petition geforderten Verhinderung der Bildung eines
Netzmonopols empfiehlt der Petitionsausschuss aus den oben dargelegten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen insoweit entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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