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Dienstvertragsrecht - Keine Erhebung von Entgelt durch Banken für Ein- und Auszahlungen am Automaten/Schalter

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
170 Atbalstošs 170 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

170 Atbalstošs 170 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

01.11.2018 03:29

Pet 4-18-07-4016-045557 Dienstvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird u. a. gefordert, dass die eigene Hausbank nicht länger berechtigt
ist, Gebühren von ihren Kunden zu verlangen, die im Zusammenhang mit einer
Geldein- oder -auszahlung stehen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass immer mehr Banken von
ihren Kunden unzumutbare Gebühren verlangten. Bei einer Fremdbankabhebung
möge dies noch legitim sein, nicht aber bei der eigenen Hausbank. Banken erhielten
Geld durch Zinsen von Krediten bzw. von den Kontoführungsgebühren und anderen
Zusatzleistungen. Reiche dies nicht aus, sei es nicht rechtens, dem Kunden einfach
tiefer in die Tasche zu greifen.

Ebenso müsse die Blockade abgeschafft werden, dass man nur in dem Landkreis
Einzahlungen tätigen könne, in denen auch das Bankkonto eröffnet worden sei.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 170 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
der Führung eines Girokontos ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675f
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Grunde liegt. Hierbei handelt es
sich um einen gegenseitigen entgeltlichen Vertrag. Hauptleistungspflicht des
Zahlungsdienstleisters ist die Erbringung von Zahlungsdiensten (so auch das Urteil
des Bundesgerichtshofs – BGH - vom 13. November 2012, AZ: XI ZR 145/12,
veröffentlicht u. a. in JURIS, dort Rdnr. 29). Hauptleistungspflicht des Nutzers ist
gemäß § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB die Entrichtung der vereinbarten Entgelte.

Entgelte dürfen jedoch nur erhoben werden, sofern sie vereinbart sind. Für die
Erfüllung von gesetzlichen Nebenpflichten nach den §§ 675c bis 676c BGB (zu der
allerdings die Bargeldauszahlung am Geldautomaten nicht gehört) hat der
Zahlungsdienstleister außerdem nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies
zugelassen ist; das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein, § 675f Absatz 4 Satz 2 BGB. Mit dem am
13. Januar 2018 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz zur mittlerweile Zweiten
Zahlungsdiensterichtlinie wurden weitere Einschränkungen eingeführt; so darf z. B.
künftig für die Kündigung des Vertrags über ein Girokonto kein Entgelt mehr erhoben
werden. Darüber hinausgehende Regelungen zur Einschränkung der im Rahmen der
Privatautonomie frei vereinbarten Kontoentgelte sind nicht vorgesehen.

In der Praxis erfolgt die Vereinbarung von Entgelten regelmäßig durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) und die von diesen in Bezug genommenen Preis- und
Leistungsverzeichnisse (vgl. Nummer 12 AGB-Banken, Nummer 17 AGB-
Sparkassen). Derartige Entgeltklauseln können einer Wirksamkeitskontrolle nach
§ 307 BGB unterliegen, der so genannten Inhaltskontrolle. Das bedeutet, dass sie bei
einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam sind. Hinsichtlich
Preisabreden differenziert die ständige Rechtsprechung zwischen Preishaupt- und
Preisnebenabreden. Preishauptabreden sind Vereinbarungen über Art und Umfang
der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis. Sie sind
nach dem Grundsatz der Privatautonomie einer materiellen Inhaltskontrolle entzogen,
soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln. Der Inhaltskontrolle
unterworfen sind allerdings Preisnebenabreden. Diese umfassen Entgeltregelungen
für Leistungen, mit denen Banken eine eigene gesetzliche Pflicht erfüllen, mit denen
sie keine Dienstleistung für den Kunden erbringen oder dem Kunden gegenüber
lediglich eine vertraglich geschuldete Nebenleistung erfüllen.

Vor Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 unterlagen
Preisklauseln für die Inanspruchnahme von Geldautomaten nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung keiner AGB-rechtlichen Kontrolle, weil sie das Entgelt für eine
Sonderleistung des Zahlungsdienstleisters regeln (Urteil des BGH vom 7. Mai 1996;
BGHZ 133,10). In AGB vorgesehene Entgelte für Barein- und -auszahlungen am
Schalter konnten hingegen einer Inhaltskontrolle unterzogen werden und sind vom
BGH in der Vergangenheit für unwirksam erklärt worden (BGH, Urteil vom
28. Juli 2015, AZ: XI ZR 434/14). Höchstrichterliche Entscheidungen, ob dies auch
nach Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts gilt, liegen noch nicht vor.

Schließlich kann eine Entgeltvereinbarung auch nach § 138 BGB unwirksam sein,
wenn sie sittenwidrig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Voraussetzungen
des Wuchers nach § 138 Absatz 2 BGB oder eines wucherähnlichen Geschäfts
vorliegen. Eine solche Vereinbarung ist als wucherähnliches Geschäft anzusehen,
wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Zahlungsdienstleisters
und dem dafür vereinbarten Entgelt besteht und sich der Kunde gegenüber dem
Zahlungsdienstleister in einer schwächeren Lage befindet, die der Zahlungs-
dienstleister zu seinem Vorteil ausnutzt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Nach Auskunft der Bundesregierung existiert keine allgemeine Praxis der Banken,
bereits ab der ersten Bargeldabhebung Gebühren zu verlangen. Die Gebührenmodelle
der Kreditwirtschaft sind vielfältig (Kosten für Debitkarten, Buchungsgebühren), so
dass nicht allein auf ein einzelnes Entgelt abgestellt werden kann. Vielmehr muss der
Kontext der gesamten Gebühren- und Entgelterhebung beachtet werden. Die
Kreditinstitute befinden sich hier untereinander im Wettbewerb.

Im Hinblick auf Automatenabhebungen beispielsweise bieten viele
Zahlungsdienstleister ihren Kunden diesen Dienst unverändert kostenfrei an,
zahlreiche sogar an Automaten anderer Institute aufgrund der Einrichtung von
Geldautomaten-Verbünden (Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie
private Banken, u. a. Cash Group und Cash Pool).

Auch ohne die begehrte staatliche Begrenzung der Entgelte bestehen Möglichkeiten
für den Kunden, zu einem Anbieter zu wechseln, der Dienstleistungen wie etwa die
Abhebung am Geldautomaten unentgeltlich anbietet. Verbraucherinnen und
Verbraucher können derzeit aus einer Vielzahl von Anbietern mit unterschiedlichen
Entgeltmodellen wählen. Um ihnen zu ermöglichen, im Wettbewerb der Kreditinstitute
untereinander das für sie am besten geeignete Zahlungskonto zu finden, wurden mit
dem Zahlungskontengesetz (ZKG) Transparenzregelungen eingeführt. So wird es
zertifizierte Vergleichswebseiten geben, auf denen sich Verbraucherinnen und
Verbraucher über Zahlungskontenangebote verschiedener Anbieter informieren
können. Sie werden die Höhe der Dispozinsen, aber auch weitere Kosten sowie das
Filial- und Geldautomatennetz transparent machen. Zudem müssen die Banken und
Sparkassen in Zukunft ihre Kunden über die Entgelte informieren, die rund um die
Kontoführung anfallen. Die entsprechenden Vorschriften in §§ 5 ff., 17 ff. ZKG werden
in Kraft treten, nachdem die Europäische Union diesbezüglich noch ausstehende
delegierte Rechtsakte erlassen hat. Bereits in Kraft getreten sind die Vorschriften zur
Kontowechselhilfe, §§ 20 ff ZKG, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den
Wechsel zu einem anderen Institut deutlich erleichtern.

Vor dem dargestellten Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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