Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit - Beschluss des BwAttraktStG für alle ehemaligen Soldaten auf Zeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

15.09.2017, 04:24

Pet 1-18-14-5341-037553

Dienstzeitversorgung der Soldaten auf
Zeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Streichung des Stichtages im Gesetz zur Steigerung der
Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr gefordert, nach dem vor dem Jahr 2016
ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten auf Zeit von der erhöhten
Nachversicherung ausgeschlossen sind.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 46 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die neu
eingeführte Regelung zu einer deutlichen Benachteiligung ehemaliger Soldatinnen
und Soldaten auf Zeit (SaZ) führe. Der mit dem Stichtag vor dem 1. Januar 2016
angegebene Zeitpunkt scheine willkürlich gewählt. Eine entsprechende Begründung
sei nicht benannt worden. Bereits in der Vergangenheit seien ehemalige SaZ,
unabhängig von ihrer Besoldung, nur mit dem Mindestbetrag des jeweiligen Jahres
nachversichert worden. Dabei könnten sich aber erhebliche Abweichungen zur
tatsächliche Besoldung ergeben, da weitere Bezüge beziehungsweise Zulagen
(beispielsweise Auslandseinsätze) nicht berücksichtigt, sondern pauschal abgegolten
würden. Die Neuregelung einer um 20 v.H. erhöhten Nachversicherung stelle eine
weitere Benachteiligung in der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen
und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine parlamentarische Prüfung
einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages stellt zunächst fest, dass mit
dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
(BwAttraktStG) im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine um 20 vom
Hundert erhöhte Nachversicherung für SaZ eingeführt wurde. Durch die geltende
Stichtagsregelung sind alle SaZ, deren Nachversicherungsbeiträge vor dem
1. Januar 2016 fällig geworden sind, davon ausgeschlossen. Der Stichtag für die
erhöhte Nachversicherung wurde eingeführt, weil die erforderlichen Haushaltsmittel für
eine rückwirkende Erhöhung der Nachversicherung nicht finanzierbar waren. An dieser
Situation hat sich nichts geändert. Bei allem Verständnis, das der Ausschuss für das
Begehren des Petenten aufbringt, kann eine Streichung des Stichtages daher nicht in
Aussicht gestellt werden.
Dem Vorbringen des Petenten, den SaZ seien im Rahmen der Nachversicherung in
der Vergangenheit lediglich Mindestbeiträge geleistet worden, stimmt der Ausschuss
nicht zu. Beitragsbemessungsgrundlage bei einer Nachversicherung sind stets die
beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Welche Einkünfte als beitragspflichtige
Einnahmen im Rahmen einer Nachversicherung zu berücksichtigen sind, richtet sich
nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für
versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Dies schließt auch eventuell erhaltene
Zulagen mit ein, sofern diese von einem versicherungspflichtigen Beschäftigten
ebenfalls zu verbeitragen wären.
Lediglich in den Fällen, in denen die beitragspflichtigen Einnahmen einen bestimmten
Mindestbetrag unterschreiten, kommt einer der im SGB VI genannten
Mindestbeitragsbemessungsgrenzen zur Anwendung. Dabei wird unterschieden, ob
es sich um die dem Grundwehrdienst entsprechende Zeit, Ausbildungszeiten oder
reine Dienstzeiten als SaZ handelt. Im Ergebnis führt die Anwendung einer
Mindestbeitragsbemessungsgrenze damit stets zu einer rentenrechtlichen
Besserstellung des SaZ.
Der Ausschuss hält abschließend fest, dass Anhaltspunkte dafür, dass in der
Vergangenheit anders verfahren wurde, nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss die erhobene Forderung nicht
zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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