Región: Turingia

Durchsetzung des Verbotes der Doppelbelastung bei Abwasserbeiträgen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
12 Apoyo 12 En. Turingia

El proceso de petición ha terminado.

12 Apoyo 12 En. Turingia

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Thüringer Landtages.

26/08/2016 4:24

Die Petition wurde am 31. August 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 12 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.



Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) hat in seiner Stellungnahme auf den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sömmerda vom 17. Oktober 2012 und das am 30. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Erfurt verwiesen. Das TMIK hat weiter darauf hingewiesen, dass sich die Gemeinde Wundersleben nach den Berechnungen zur Übernahmevereinbarung vom 16. Dezember 2014 nicht bereichert hat, da ihr Anschaffungskosten in Höhe von 870.368,42 Euro entstanden sind und der Zweckverband für die Übertragung der örtlichen Abwasseranlagen in sein Eigentum lediglich einen Betrag in Höhe von 202.185,88 Euro zu zahlen hatte.



Der Petitionsausschuss hat die Petition beraten. Er ist davon ausgegangen, dass keine Umstände ersichtlich sind, nach denen der Beitragsbescheid des Abwasserzweckverbands „Finne“ vom 6. September 2012 zu beanstanden ist. Hierzu verweist der Petitionsausschuss wie das TMIK auf den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sömmerda vom 17. Oktober 2012.

Der Petitionsausschuss ist weiter davon ausgegangen, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer der Familien gegenüber der Gemeinde bestand, da die in dem Grundstückskaufvertrag vereinbarte Ablöse wegen der Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dürfte jedoch inzwischen verjährt sein, da die hier maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 228 Abgabenordnung (AO) gemäß § 229 AO mit dem auf die Kaufpreis- bzw. Ablösezahlung folgenden Jahr begann. (Vgl. hierzu Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012, Az.: 4 KO 736/09; Thüringer Verwaltungsblätter 2012, S. 204.)

Die von dem Petenten vorgetragene Doppelbelastung konnte der Petitionsausschuss nicht feststellen. So war nach dem vom Petitionsausschuss ermittelten Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass sich die Übernahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde Wundersleben, für die die Grundstückskäufer einen anteiligen Ablösebetrag gezahlt haben, auf die Höhe des einheitlichen Beitragssatzes für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des gesamten Verbandsgebiets ausgewirkt hat.

Zu der von den Petenten vermuteten Bereicherung der Gemeinde Wundersleben hat das TMIK darauf hingewiesen, dass den aufgrund der Übernahmevereinbarung vom 16. Dezember 2014 zu erstattenden 202.185,88 Euro Anschaffungskosten in Höhe von 870.368,42 Euro gegenüber standen. Demgemäß müsste die Gemeinde belegen können, dass mit dem vom Zweckverband zu zahlenden Betrag nur solche Kosten erstattet werden, die nicht bereits mit dem Kaufpreis für die Grundstücke abgelöst wurden.



Der Petitionsausschuss hat beschlossen, Ihre Petition mit diesen Informationen zur Sach- und Rechtslage gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

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