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E-Zigaretten dürfen nicht verboten werden

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  1. Launched 2011
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01/06/2012, 00:44

Änderung mit freundlich unterstützung von Udo Lasch***
Neuer Petitionstext: In den letzten Wochen wurden vermehrt falsche Aussagen über Die Unterzeichner dieser Petition vertreten die elektrische Zigarette veröffentlicht. begründete Auffassung, dass

1. Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen am 16.12.2011 Elektronische Zigaretten, die durch Erhitzung einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin vernebeln, im nachfolgenden Bezeichnet als e-Zigaretten, als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder mit entsprechender CE-Kennung als elektronische Geräte i. S. d. § 3 EMVBG (Richtlinie 2004/108/EG der EU) dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

"Der Handel 2. e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten." daher

Das Gesundheitsministerium will elektronische Zigaretten 3. e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten weiterhin die begründete Auffassung, dass

4. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

5. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

6. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten abschließend die begründete Auffassung, dass

7. mit einer Lösung aus Gesundheitsgründen verbieten lassen. Doch Studien über mögliche Gefahren gibt es nicht. 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin befüllte Flüssigkeitsdepots (Depots, Patronen, Kartuschen) und Nachfüllbehälter (Flaschen) - im nachfolgenden bezeichnet als „Liquids“ - als Lifestyle-Produkte / Genussmittel i. S. einer eigenen Rechtsnorm in Anlehnung an das vorläufige Tabakgesetz dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

8. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - nicht als Zubereitung aus Stoffen i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) oder als Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG (Richtlinie 2001/83/EG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

9. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten. Neue Begründung: "Wir fordern e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, mit denen ein Genussmittel inhaliert wird. Sofern zudem noch die Unbedenklichkeit dieses Produktes nach 2004/108/EG - geregelt im EMVBG - bescheinigt ist, impliziert dies einen unbeeinträchtigten Warenhandel mit e-Zigaretten unter Maßgabe der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation.

Nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, die lediglich Ausstattungsmerkmale, Funktionserweiterungen, Zubehör oder Verbrauchsteile / Verschleissteile der e-Zigarette sind. Unter Maßgabe der Betrachtung als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU unterliegen nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation nahezu uneingeschränkt dem freien Warenhandel.

Liquids - auch nikotinhaltige - entsprechend somit die Stoffzusammensetzung der Liquids - sind nicht als Arzneimittel nach dem AMG zuzulassen noch zwingend für eine freie Verkäuflichkeit arzneimittelrechtliche Zulassung deklariert. Den Stoffzusammensetzungen der E-Zigaretten und Liquids fehlt die nach Richtlinie 2001/83/EG der zugehörigen Liquids. Im Sinne der Krebsprävention und der Volksgesundheit sollten keine Hürden aufgebaut werden, die Rauchern den Umstieg erschweren, sondern vielmehr E-Zigaretten überall dort, wo die schädlichen Tabakzigaretten verkauft werden, verfügbar sein und zu einem günstigeren Preis zu erwerben sein als die Tabakzigarette. Für das Genussmittel E-Zigarette sollten nicht mehr EU wesentliche Eigenschaft zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten; eine Adaption nach dem AMG ist demnach zweifelhaft und nicht nachvollziehbar.

Die Unterzeichner bezweifeln zudem eine heilende oder krankheitsverhütende Wirkung, da vor allem die nikotinhaltigen Liquids in e-Zigaretten wie Tabakerzeugnisse nach dem Vorläufigen Tabakgesetz oder Alkohol nach den maßgeblichen Vorschriften als Genussmittel begriffen werden. Es ist jedoch Auffassung und Überzeugung der Unterzeichner, dass durch den inhalativen Konsum - auch nikotinhaltiger - Liquids in e-Zigaretten ein vielfaches weniger Beschränkungen an Schadstoffen in den menschlichen Organismus gelangt, als für die Tabakzigarette gelten. Eine Risikominimierung im Sinne von ständigen Qualitätskontrollen und kindersicheren Verschlüssen ist im Interesse des Konsumenten, kann jedoch gewährleistet werden, ohne eine Arzneimittelzulassung zu fordern, die nicht dem Genussmittel E-Zigarette entspräche. Studien und Untersuchungen, die eine Unbedenklichkeit der E-Zigarette mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nahelegen durch den Konsum herkömmlicher Zigaretten



01/03/2012, 16:08

da sie viele beschweren sie seien mit der petition nicht einverstanden so bitte ich euch sendet mir vorschlagstexte für die petition über das kontaktformular zur den besten pro und contra text werde ich dann einstellen.


12/26/2011, 16:36

Beschwerden letzte Änderung
Neue Begründung: Wie bei anderen Nikotinsubstitutionspräparaten beschränkt sich "Wir fordern eine freie Verkäuflichkeit der E-Zigaretten und der zugehörigen Liquids. Im Sinne der Krebsprävention und der Volksgesundheit sollten keine Hürden aufgebaut werden, die Toxizität Rauchern den Umstieg erschweren, sondern vielmehr E-Zigaretten überall dort, wo die schädlichen Tabakzigaretten verkauft werden, verfügbar sein und zu einem günstigeren Preis zu erwerben sein als die Tabakzigarette. Für das Genussmittel E-Zigarette sollten nicht mehr und nicht weniger Beschränkungen als für die Tabakzigarette gelten. Eine Risikominimierung im Sinne von ständigen Qualitätskontrollen und kindersicheren Verschlüssen ist im Interesse des Konsumenten, kann jedoch gewährleistet werden, ohne eine Arzneimittelzulassung zu fordern, die nicht dem Genussmittel E-Zigarette entspräche. Studien und Untersuchungen, die eine Unbedenklichkeit der "Elektrischen Zigarette" auf die Wirkungen von Nikotin. Da kein Verbrennungs- prozess stattfindet, entfällt die Belastung E-Zigarette mit sonstigen im Tabakrauch enthaltenen toxischen und vor allem kanzerogenen Fremdstoffen. Das Gesundheitsrisiko ist daher wesentlich niedriger als beim Konsum von Tabakwaren. Abgesehen vom Nikotingehalt ist die "Elektrische Zigarette" als toxikologisch unbedenklich zu bewerten.(quelle:Univ.-Prof. Dr. Bernd Mayer)


" Gutachten über die Pharmakologie und Toxikologie einer Elektrischen Zigarette zur Raucherentwöhnung
www.freesmoke.eu/shop/bericht.htm "
(Quelle: freesmoke.eu) an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nahelegen


12/26/2011, 14:31

Text Gekürzt und nach Ideen von Petitionsunterzeichnern Geändert
Neuer Petitionstext: In den letzten Wochen wurden vermehrt falsche Aussagen über die elektrische Zigarette veröffentlicht.

Im weiteren Verlauf werden die Verlautbarungen der einzelnen Stellen aufgelistet und juristischen sowie wissenschaftlichen Fakten gegenübergestellt.

1. Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen am 16.12.2011

"Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten."

Das Gesundheitsministerium will elektronische Zigaretten aus Gesundheitsgründen verbieten lassen. Doch Studien über mögliche Gefahren gibt es nicht. Neue Begründung: Widerlegung: Wie bei anderen Nikotinsubstitutionspräparaten beschränkt sich die Toxizität der "Elektrischen Zigarette" auf die Wirkungen von Nikotin. Da kein Verbrennungs- prozess stattfindet, entfällt die Belastung mit sonstigen im Tabakrauch enthaltenen toxischen und vor allem kanzerogenen Fremdstoffen. Das Gesundheitsrisiko ist daher wesentlich niedriger als beim Konsum von Tabakwaren. Abgesehen vom Nikotingehalt ist die "Elektrische Zigarette" als toxikologisch unbedenklich zu bewerten.(quelle:Univ.-Prof. Dr. Bernd Mayer)

Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft.

2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011 " Gutachten über die Pharmakologie und Toxikologie einer Elektrischen Zigarette zur Raucherentwöhnung
www.freesmoke.eu/shop/bericht.htm "
"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."

Widerlegung

Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.

3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."

In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)

Widerlegung

Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.

Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh

Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen. (Quelle: freesmoke.eu)


12/26/2011, 11:21

Zu viele Rechtschreibfehler.
Neue Begründung: Widerlegung:

Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft.

2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011

"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."

Widerlegung

Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.

3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."

In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)

Widerlegung

Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.

Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh

Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen.

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Kurz und knapp Fr.Barbara Steffens Will unser Heiliges „Dampfgerät“ Verbieten

Einige Habe Die E-Zigarette als Chance genutzt um das Rauchen Herkömmlicher Zigaretten aufzugeben

Andere Nutzen es Wiederum als Billigere Lösung mit Weniger Schadstoffe der Herkömmlichen Zigarette Gegenüber.

Der Grund des Rauchens von der E-zigarette sollte egal sein. Es Darf nicht Durch die Regierung Verboten werden weil ihr Steuergelder Flöten Geht,
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12/26/2011, 02:12

Weitere kurze Erklärung
Neue Begründung: Widerlegung:

Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft.

2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011

"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."

Widerlegung

Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.

3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."

In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)

Widerlegung

Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.

Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh

Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen.

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Kurz und knapp Fr.Barbara Steffens Will unser Heiliges „Dampfgerät“ Verbieten

Einige Habe Die E-Zigarette als Chance genutzt um das Rauchen Herkömmlicher Zigaretten aufzugeben

Andere Nutzen es Wiederum als Billigere Lösung mit Weniger Schadstoffe der Herkömmlichen Zigarette Gegenüber.

Der Grund des Rauchens von der E-zigarette sollte egal sein. Es Darf nicht Durch die Regierung Verboten werden weil ihr Steuergelder Flöten Geht,
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