Eherecht - Begrenzung des im GG verankerten Schutzes der Ehe auf Familien mit Kindern/Vereinfachung des Rechts der Ehescheidung für kinderlose Ehepaare

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Unterstützende 33 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

33 Unterstützende 33 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

19.10.2018, 04:26

Pet 4-18-07-4030-042582 Eherecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird u. a. gefordert, den im Grundgesetz verankerten Schutz der Ehe
auf Familien mit Kindern zu begrenzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Recht der Ehescheidung solle
für kinderlose Ehepaare wesentlich vereinfacht werden. Dies solle insbesondere dann
gelten, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handle. Nach der derzeitigen
Ableitung des Wortes Ehe in Artikel 6 des Grundgesetzes werde die Freiheit des
Bürgers dahingehend eingeschränkt, dass eine einmal geschlossene Ehe selbst durch
Willensbekundung der Betroffenen nicht beendet werden könne. Dies stelle einen
unzulässigen Eingriff in die Selbstbestimmtheit der Bürger dar.

Es könne davon ausgegangen werden, dass das Grundgesetz in Artikel 6 zu Recht
das Wohl von Kindern und anderen abhängigen Personen schützen wolle. Sollten nur
zwei Personen von der Scheidung betroffen sein, sei nicht erklärbar, warum das
Grundgesetz diesen Eingriff in die persönlichen Freiheiten vornehme. Daher sei Artikel
6 des Grundgesetzes, mindestens aber §§ 1564 bis 1587 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, anzupassen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 33 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
die Ehe unter dem besonderen Schutz des Artikel 6 Grundgesetz steht, wobei dem
Gesetzgeber große Freiheiten bei der Ausgestaltung dieses besonderen Schutzes
zustehen. Mit dem Trennungsjahr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, voreilige
Scheidungen zu vermeiden. Dieser Schutz vor Übereilung ist auch dort sinnvoll, wo
aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Belange des Kindeswohls sind jedoch
bei einer Scheidung in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Insbesondere dient das Trennungsjahr der Beruhigung der oftmals emotional
aufgeladenen Situation und kann dazu beitragen, eine künftige Einigung über die
Auflösung der Ehe zu erleichtern und ist daher ebenso geeignet wie erforderlich, das
gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Demgegenüber wiegt die durch die mit der
Verzögerung verbundene Belastung der Ehegatten, welche die eheliche
Lebensgemeinschaft zu jeder Zeit aufheben und getrennt leben können, weniger
schwer, so dass die derzeitige Regelung auch verhältnismäßig ist.

Auch die Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen durch ein Gericht dient dem
besonderen Schutz der Ehe. Bei einer Ehescheidung ist regelmäßig nicht allein über
die Auflösung der Ehe zu entscheiden, sondern auch über die Scheidungsfolgen, die
für die Ehegatten in der Regel von großer Bedeutung sind und die zudem erhebliches
Konfliktpotential bergen. In diesem Zusammenhang sind nicht allein Scheidungsfolgen
im Hinblick auf die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu regeln, sondern es bedarf
auch bei der Scheidung einer kinderlosen Ehe der Klärung der Scheidungsfolgen, wie
etwa der vermögensrechtlichen Folgefragen. So ist grundsätzlich bei jeder Scheidung
ein Versorgungsausgleich durchzuführen, das heißt die gleichmäßige Aufteilung der
von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Alters- und
Invaliditätsversorgung. Mit dem Versorgungsausgleich sind häufig komplexe
Fragestellungen verbunden, die der Beurteilung durch das Familiengericht bedürfen.
Selbst wenn die Ehegatten durch einen notariellen Vertrag auf die Durchführung des
Versorgungsausgleichs verzichtet haben, muss ein solcher Ausschluss des
Versorgungsausgleichs einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Eine
solche Prüfung und Entscheidung muss dem Familiengericht vorbehalten bleiben.

Die Notwendigkeit einer Inhaltskontrolle bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung stellt
sich in gleicher Weise im Zusammenhang mit dem ehelichen Güter-, Unterhalts- oder
Sorgerecht. Die Prüfung, ob eine von den Ehegatten getroffene Vereinbarung in den
genannten Bereichen mit der bestehenden Rechtslage und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, hat durch ein Gericht zu erfolgen. Sie
dient vor allem dem Schutz des Schwächeren, der möglicherweise aus Unkenntnis auf
wichtige Rechte verzichtet. Daher ist das Anliegen, eine Ehescheidung auch durch
einen Standesbeamten zu ermöglichen, abzulehnen.

Im Übrigen ist mit einer Scheidung durch den Standesbeamten weder eine
automatische Verfahrensbeschleunigung noch eine automatische Kostenersparnis
verbunden.

Vor dem dargestellten Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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