Περιοχή: Γερμανία

Eherecht - Ergänzung des Eherechts (BGB) um eine vorläufige Ehe

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Υποστηρικτικό 12 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

12 Υποστηρικτικό 12 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 4:29 π.μ.

Pet 4-18-07-4030-037210 Eherecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Eherecht um eine vorläufige Ehe zu ergänzen, die
für von ausländischer Eheschließung betroffene Minderjährige die Vorteile sichern und
Nachteile vermeiden soll.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Rahmen von Flucht-
und Migrationsbewegungen durchaus zu Ehen mit Minderjährigen komme, die nach
ausländischem Recht gültig seien. Diese Ehen seien im Hinblick auf Kinder- und
Jugendschutz für die Betroffenen nachteilig und teilweise mit strafbaren Handlungen
verbunden – etwa mit sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176
Strafgesetzbuch (StGB). Allerdings sei die Ehe für Betroffene teilweise auch mit
Vorteilen verbunden, etwa aufgrund eines kulturell bedingten starken
Familienzusammenhalts. Deshalb solle das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um das
Institut einer vorläufigen Ehe ergänzt werden, wonach die Ehe insoweit Wirkungen
entfalten solle, als diese vorteilhaft seien. Davon umfasst sollten beispielsweise
Unterhaltsansprüche, erbrechtliche Folgen oder eine „automatische Vaterschaft“ sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 12 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen.
Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 15. Juni 2017 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.18/12607). Das Plenum des Deutschen
Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber
ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen 18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom
1. Juni 2017).

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die in der Petition angesprochenen (Auslands-) Ehen unter Beteiligung Minderjähriger
beschäftigten die Bundesregierung vor dem Hintergrund des zeitweise hohen
Flüchtlingsaufkommens aus islamisch geprägten Rechtsordnungen in besonderem
Maße.

Aus diesem Grund verabschiedete der Deutsche Bundestag am 1. Juni 2017 das
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Das Gesetz sieht unter anderem die
Änderung des § 1303 Satz 1 BGB (Ehemündigkeit) vor, so dass eine Ehe „nicht vor
Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden“ darf. Ausnahmeregelungen dazu gibt
es nicht mehr. Sofern eine Ehe mit einer Person, die das 16., aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet hat, geschlossen wird, kann diese nunmehr aufgehoben
werden (§ 1314 Absatz 1 Nummer 1 BGB). Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung
zur Eheschließung verweigern, wenn die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt. Die
Eheschließung mit einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist
gemäß des neu gefassten § 1303 Satz 2 BGB generell unwirksam.

Die dargestellten Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam
geschlossene Minderjährigenehen. Dementsprechend wird mit dem Gesetz zur
Bekämpfung von Kinderehen in Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum BGB
(EGBGB) ein Absatz 3 eingefügt, wonach auch ausländische Ehen nach deutschem
Recht unwirksam sind, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Sofern der Verlobte das 16., aber nicht das
18. Lebensjahr vollendet hatte, ist die Ehe aufhebbar.
Das mit der Petition vorgeschlagene Institut einer vorläufigen Ehe würde einen
rechtlichen Schwebezustand schaffen. Diesen Schwebezustand gilt es in Statusfragen
zu vermeiden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Beispiel festgelegt, dass
ein vom Gericht ausgesprochener Adoptionsbeschluss unanfechtbar ist. Auch eine
einmal wirksam geschlossene Ehe kann nach dem geltenden Recht nur durch eine
richterliche Entscheidung wieder beseitigt werden.

Vor diesem Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu unterstützen.
Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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