Περιοχή: Γερμανία

Eherecht - Grundsätzliche Anerkennung von im europäischen Ausland geschlossenen Ehen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Υποστηρικτικό 25 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

25 Υποστηρικτικό 25 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:00 μ.μ.

Pet 4-18-07-4030-030922

Eherecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, im europäischen Ausland geschlossene Ehen, auch mit
nicht europäischen Ehepartnern, grundsätzlich anzuerkennen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das deutsche Internationale
Eheschließungsrecht müsse dahingehend modifiziert werden, dass Eheschließungen
aus dem europäischen Ausland in Deutschland vorbehaltlos anerkannt werden. Im
Aufenthaltsrecht sei die Erleichterung des Ehegattennachzugs bei Eheschließungen
im Ausland erforderlich, insbesondere, wenn Drittstaatsangehörige allein
„Touristenvisa“ bei der Eheschließung vorgehalten hatten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 25 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Stellt sich in Deutschland die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Ehe wirksam
ist, so beurteilt sich dies in der Regel nach Vorschriften des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und den jeweils anwendbaren eherechtlichen

Vorschriften. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob die Ehe nach dem Heimatrecht
der Eheschließenden rechtmäßig geschlossen worden ist.
Ist das Heimatrecht der Eheschließenden ausländisches Recht, wird in einem zweiten
Schritt geprüft, ob die Anwendung dieses Rechts mit unserer öffentlichen Ordnung
(„ordre public“), d. h. mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
vereinbar ist (vgl. näher Artikel 6, 11, 13 EGBGB). Ob ein Verstoß gegen den ordre
public vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Im Ergebnis ist es – nach Maßgabe der o. g. Grundsätze – möglich, im europäischen
Ausland geschlossene Ehen in Deutschland internationalprivatrechtlich
anzuerkennen. Dies gilt auch, soweit eine oder beide Eheschließende nicht
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Insoweit ist dem
Anliegen zumindest teilweise entsprochen worden.
Aufgrund der ordre public Klausel besteht jedoch keine Verpflichtung, ausländisches
Recht auch dann anzuwenden, wenn dieses mit fundamentalen Prinzipien des
deutschen Rechts nicht vereinbar ist. Dies hält der Ausschuss weiterhin für
sachgerecht.
Die Petition regt zudem sinngemäß an, dass auch nach einer Eheschließung mit einem
„Touristenvisum“ ein sich nahtlos anschließender Aufenthalt in Deutschland zum
Zwecke des Ehegattennachzugs möglich sein müsse. Hier gilt Folgendes:
Alle Aufenthaltstitel haben einen bestimmten Zweck; es gibt z. B. Titel zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, zu Besuchszwecken oder eben zum Ehegattennachzug. Ein
Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Ausländer mit dem
zweckentsprechenden Visum eingereist ist, § 5 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG). Für den Ehegattennachzug wird grundsätzlich ein Visum für einen
langfristigen Aufenthalt benötigt (sog. nationales Visum). Das Visumverfahren dient
dazu, die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu dem angestrebten Zweck vor der
Einreise zu prüfen.
Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen den verschiedenen vorgesehenen Zwecken
eines Aufenthalts nicht ohne weiteres möglich. Reist ein Antragsteller mit einem Visum
zu Besuchszwecken ein (sog. Schengen-Visum) und stellt dann bei der
Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum
Ehegattennachzug, ist darin ein Zweckwechsel zu sehen.
Ob ein solcher Zweckwechsel im Einzelfall möglich ist, ohne dass das Visumverfahren
im Ausland nachgeholt werden muss, richtet sich nach den Vorschriften des § 39 Nr. 3

der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und § 5 Absatz 2 AufenthG. Danach ist es zwar
möglich, auch im Inland – also in Deutschland – einen dauerhaften Aufenthaltstitel (um
einen solchen handelt es sich bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug)
zu bekommen.
Es ist aber für einen Zweckwechsel Voraussetzung, dass die betroffene Person
erstens einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat und zweitens dieser
Anspruch nach der Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist. An dem
letztgenannten Erfordernis fehlt es, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland
geschlossen haben. Der Anspruch wäre dann nicht nach der Einreise nach
Deutschland entstanden, sondern vor der Einreise (vgl. die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen 1 C 23/09).
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist der Antragsteller auf die Nachholung des
Visumverfahrens im Ausland zu verweisen, wo dann durch die deutsche
Auslandsvertretung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum
Ehegattennachzug geprüft werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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