Region: Germany

Eherecht - Streichung von Artikel 17b Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 supporters 9 in Germany

The petition is denied.

9 supporters 9 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

05/17/2019, 04:27

Pet 4-19-07-4030-002023 Eherecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das am 20.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur
Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auf
etwaigen Änderungsbedarf zu überprüfen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass überprüft werden müsse, ob
sich das genannte Gesetz verfassungskonform zum Deutschen, dem Unionsrecht und
dem internationalen Recht verhalte, ausreichend Rücksicht auf Artikel 1, 3 und 6 des
Grundgesetzes (GG) genommen worden sei, und ob gleichwertige Auslandsehen
hierdurch vor dem deutschen Gesetz gleichwertig in gleichen Situationen seien.

Dabei wird darauf hingewiesen, dass in Ländern mit der Eheöffnung immer nur eine
Ehe geschlossen werden könne, da es weder eine verschiedengeschlechtliche noch
eine gleichgeschlechtliche Ehe gebe und solche also nicht geschlossen werden
könnten. Durch diese Form der Gesetzesänderung werde die jahrzehntelange
Diskriminierung durch den deutschen Staat aufrecht gehalten. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe geurteilt, dass eine Ehe ein
einzigartiges Institut personaler, sozialer und rechtlicher Beziehungen sei, das
anderen Partnerschaftsinstituten unvergleichlich sei. Dies bedeute, dass eine
(gleichgeschlechtliche) Ehe immer weiter gehe als eine Eingetragene
Lebenspartnerschaft. Somit müsse der Zusatz „und gleichgeschlechtliche Ehe“ in
Artikel 17b des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)
wieder gelöscht werden. Ansonsten werde gegen das Grundgesetz verstoßen.
Gleichwertige und gesetzesgültige Auslandsehen würden als Gruppen nicht
gleichwertig vor dem deutschen Gesetz behandelt. Sie würden mittelbar diskriminiert,
da diese erst nach dem Geschlecht sortiert würden. Dies sei ein Verstoß gegen Artikel
3 GG.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 9 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
das kritisierte Gesetz das Ergebnis einer langjährigen gesellschaftspolitischen
Diskussion ist. Es beruht auf einer Initiative der Länder und wurde mit breiter
parteiübergreifender Mehrheit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren
beschlossen.

Zutreffend wird dargestellt, dass gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen im
internationalen Privatrecht unterschiedlich behandelt werden. Die materiellen
Eheschließungsvoraussetzungen richten sich gemäß Artikel 13 Absatz 1 EGBGB bei
verschiedengeschlechtlichen Ehen nach den jeweiligen Heimatrechtsordnungen der
Verlobten. Gleichgeschlechtliche Ehen unterliegen dagegen nach Artikel 17b
Absätze 1 und 4 EGBGB in den zentralen Fragen dem Recht des Register führenden
Staates.

Nach Ansicht des Ausschusses begegnet diese unterschiedliche kollisionsrechtliche
Behandlung jedoch keinen verfassungs- oder menschenrechtlichen Bedenken.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für
Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 kann auch diese Personengruppe
eine im Ausland wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im Inland in das
Eheregister eintragen lassen. Dabei sollten diese Ehen aus Sicht der deutschen
Rechtsordnung von Anfang an ihre vollen Wirkungen gemäß dem am Registerort
geltenden Eherecht entfalten. Klarzustellen bleibt ferner, dass es dem deutschen
Gesetzgeber auch vor Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes nicht verwehrt war,
gleichgeschlechtlichen Paaren nur die Schließung bzw. Registrierung einer
Lebenspartnerschaft zu ermöglichen. So entspricht es der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass es nicht gegen das
Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verstößt, wenn ein Staat die Ehe nicht für gleichgeschlechtliche Paare öffnet, aber
Alternativen in Form von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit ähnlicher
Wirkung zur Verfügung stellt (siehe etwa EGMR Entscheidung v. 9. Juni 2016
– Individualbeschwerde Nr. 40183/07: Chapin et Charpentier ./. Frankreich –
ECLI:CE:ECHR:2016:0609JUD004018307).

Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig und sieht vor dem dargestellten
Hintergrund keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches Handeln oder sonstiges
Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now