Reģions: Tīringene
Vadība

Ehrenamtliche statt hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in öffentlichen Verwaltungen

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Petīcija ir adresēta
Landtag
135 Atbalstošs

Petīcijas autors petīciju nav iesniedzis

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

12.10.2018 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


30.03.2014 20:23

Der Link zum Gleichstellungsgesetz funktioniert nicht...
Neuer Titel: Ehrenamtliche statt hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in öffentlichen Verwaltungen Neuer Petitionstext: Änderungsantrag Thüringer Gleichstellungsgesetz 03/13

landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=GleichstG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GleichstGTH2013pG6

"§ 17 Status
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Verwaltung an und übt die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten als dienstliche Tätigkeit aus. Sie ist in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und in deren Ausübung von fachlicher Weisung frei. Dies gilt entsprechend für die bestellte Vertrauensfrau.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise zu entlasten. Die Entlastung beträgt in Dienststellen mit mehr als
1. 400 Bediensteten die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,
2. 800 Bediensteten drei Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,
3. 1 200 Bediensteten die volle regelmäßige Wochenarbeitszeit."

Änderungsantrag für § 17: Die/Der kommunale Gleichstellungsbeauftragte ist einen Tag je Monat für diverse Beratungen vom üblichen Dienst freizustellen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhält die/der Gleichstellungsbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro. Neue Begründung: Der Gleichberechtigungs- und Gleichstellungsgrad der MENSCHEN in den kommunalen Verwaltungen ist sehr hoch. Geschlechtsspezifische Unterschiede bzw. Benachteiligungen gibt es weder bei der Besoldung noch beim Einsatz der kommunalen Bediensteten. Behördenleitungen, Personalämter und Personalräte sind gesetzlich verpflichtet, die Gleichstellung von Frau und Mann sicherzustellen. Eventuelle Verstöße ahnden Arbeitsgerichte. Anstellungen von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in kommunalen Verwaltungen sind deshalb überflüssig und verstoßen damit gegen das Sparsamkeitsprinzip von öffentlichen Haushalten. Für die Überwindung der zweifellos noch zahlreich bestehenden Gleichberechtigungs- und Gleichstellungsdefizite innerhalb der gesamten Gesellschaft besitzen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in den kommunalen Verwaltungen weder die Durchsetzungs-Kompetenz noch den politischen Einfluss. Dagegen kann der hauptamtlich geführte Landesfrauenrat gemeinsam mit den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und anderen politischen Kräften die bestehenden Gleichstellungs-Defizite wirksam benennen und überwinden. Zum Wohle der MENSCHEN - der Frauen und der Männer.

Die dadurch freigesetzten Mittel könnten u.a. viel effektiver für die freiwilligen Feuerwehren der Kommunen eingesetzt werden.

Thüringer Landesrechnungshof zum Thema:

www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Wie-viele-Beauftragte-sich-Thueringen-leisten-kann-oder-auch-nicht-600351888

www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Rechnungshof-Praesident-Teure-Versorgungspraxis-noch-vor-der-Wahl-abschaffen-1541082765


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