Región: Alemania

Eigenleistungen - Zuzahlungen und Dauerrezept bei chronischen Erkrankungen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
635 Apoyo 635 En. Alemania

No se aceptó la petición.

635 Apoyo 635 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 2-17-15-82713-037378Zuzahlungen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent wendet sich gegen die Zuzahlungen über die Rezeptgebühr hinaus für
chronisch Kranke und fordert, dass diese ein Dauerrezept - zumindest für den
Jahresbedarf - für die benötigten Arzneimittel bekommen, um die Praxisgebühr für
das Ausstellen der Rezepte zu sparen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 635 Mitzeichnungen sowie
79 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sich an den Kosten bestimmter Leistungen
zu beteiligen haben. Der Eigenanteil soll bewirken, dass die Versicherten im Rahmen
ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und verantwortungsvolle
Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen.
Grundsätzlich zahlen Versicherte Zuzahlungen in Höhe von 10%, mindestens jedoch
5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind nie mehr als die Kosten des jeweiligen
Arznei-, Verband- oder Hilfsmittels zu entrichten. Ferner haben Versicherte je Quartal
bei jedem ersten Arztbesuch eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro, die sog.
"Praxisgebühr", zu entrichten. Besondere Zuzahlungsregelungen bestehen für die

Bereiche der stationären Behandlung, der Heilmittel, bei häuslicher Krankenpflege
sowie bei den Fahrkosten.
Belastungsgrenzen sollen dafür sorgen, dass kranke und behinderte Menschen
durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden. Nach § 62
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Zuzahlungen höchstens in Höhe von
2% (bei chronischKranken 1%) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt zu leisten. Damit wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Gesamthaushalts abgestellt, d.h. es werden die Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen
der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
addiert. Für jeden Angehörigen wird ein Freibetrag berücksichtigt, der vom
Familienbruttoeinkommen abgezogen wird. Als Freibetrag wird für den ersten im
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (in der Regel der Ehegatte) derzeit
ein Betrag in Höhe von 4.725 Euro (2011: 4.599 Euro) berücksichtigt, für jeden
weiteren Angehörigen beträgt der Freibetrag 3.150 Euro (2011: 3.066 Euro). Der
Freibetrag für Kinder beträgt 7.008 Euro (Urteil des Bundessozialgerichts vom
30. Juni 2009 - Aktenzeichen B 1 KR 17/08). Die Freibeträge werden vom
Familienbruttoeinkommen abgezogen. So macht der zumutbare Zuzahlungsanteil je
nach Familiengröße einen anderen Betrag aus.
Der Petitionsausschuss weist insbesondere darauf hin, dass für Empfänger sozialer
Leistungen (wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) besondere Regelungen gelten.
Danach werden lediglich die Regelleistung nach der Regelsatzverordnung bzw. nach
§ 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als maßgebliche
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bei der
Berechnung der Belastungsgrenze zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage haben
Leistungsempfänger für die Bedarfsgemeinschaft 89,76 Euro bzw. 44,88 Euro
(Chroniker) je Kalenderjahr an Zuzahlungen zu leisten.
Soweit mit der Petition Zahlungen über die "Rezeptgebühr" (§ 61 Zuzahlungen
SGB V) kritisiert werden, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Auf dem Arzneimittelmarkt in der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Vielzahl
von Arzneimitteln in vergleichbarer Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil
auch identischer Zusammensetzung, deren Preise indes sehr unterschiedlich sind.
Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist es nicht vertretbar, die GKV mit den
Kosten teurer Arzneimittel zu belasten, wenn preisgünstige und qualitativ
gleichwertige Präparate zur Verfügung stehen. Daher gibt es seit 1989

Arzneimittelfestbeträge, die die Versichertengemeinschaft vor überhöhten
Arzneimittelpreisen schützen.
Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die
gesetzlichen Krankenkassen. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen nicht
automatisch jeden Preis, sondern nur den Festbetrag zahlen. Dieser wird für
Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt. So hat der Arzt, der ein Medikament
verschreiben will, die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen
Präparaten, die er dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse verschreiben kann.
Hinsichtlich des Arzneimittels Marcumar wies das BMG in seiner Stellungnahme
gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass genügend Generika mit
gleichem Wirkstoffgehalt und vergleichbarer Galenik zur Verfügung stehen. Generika
entsprechen in Qualität und Wirksamkeit den Referenzpräparaten. Für die Zulassung
des Arzneimittels wird dies vom Generika-Hersteller nachgewiesen und durch die
nationale oder europäische Zulassungsbehörde nach anerkannten
wissenschaftlichen Verfahren geprüft und bestätigt.
Soweit ein Arzt dennoch ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis über dem
Festbetrag liegt, muss der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlichzur gesetzlichen
Zuzahlungentrichten; dies gilt auch für Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten in diesem Fall vorher darüber zu informieren.
Versicherte können sich vom behandelnden Arzt darüber informieren lassen, welche
mehrkostenfreien Verordnungsmöglichkeiten bestehen.
Nach § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot) Abs. 2 SGB V erfüllt die Krankenkasse ihre
Leistungspflicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, mit dem
Festbetrag. Daraus folgt, dass die Krankenkasse eine Leistung, die vom Festbetrag
nicht in vollem Umfang gedeckt wird, in ihrem überschießenden Teil nichterbringen
darf. Es wäre nach Aussage des BMG nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot
vereinbar, die Beitragszahler mit den Kosten teurer Arzneimittel zu belasten, wenn
preisgünstigere und qualitativ gleichwertige Präparate zur Verfügung stehen. Die
Arzneimittel-Festbeträge begrenzen deshalb die Leistungspflicht der Krankenkassen
innerhalb der GKV. Sie stärken auch das Interesse von Ärzten und Patienten an
preisgünstigen Arzneimitteln; gleichzeitig wird der Preiswettbewerb unter den
Arzneimittelherstellern intensiviert, wenn die Patienten von teuren Medikamenten hin
zu preiswerteren, aber gleichwertigen Arzneimitteln wechseln. Das
Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben die

Rechtmäßigkeit der Festbetragsregelung und das Recht der Selbstverwaltung auf die
Bildung von Festbeträgen ohne Einschränkung bestätigt.
Hinsichtlich des geforderten "Dauerrezeptes" weist der Petitionsausschuss auf
Folgendes hin:
Bei der Wahl der Packungsgrößen stehen in erster Linie Gründe der
Arzneimitteltherapiesicherheit im Vordergrund. Die Größe der Arzneimittelpackung ist
auf die für die Behandlung notwendige Menge und die Behandlungsdauer
abgestimmt. Die zuständige Bundesoberbehörde prüft im Rahmen des
Zulassungsverfahrens, ob die vorgesehene Packungsgröße therapiegerecht und für
die Dauer der Anwendung angemessen ist.
Bei Dauertherapie sind entsprechende "N3-Packungen" zu verordnen, da diese
therapiegerecht und wirtschaftlich sind. Das BMG wies darauf hin, dass es im
Einzelfall durchaus möglich ist, dass die verfügbaren, normierten Packungsgrößen
nicht bedarfsgerecht sind. In diesem Fall hat der verordnende Arzt auch die
Möglichkeit, mehrere Packungen zu verordnen.
Die Einführung einer Regelung, in bestimmten Fällen ein Jahresrezept zu
ermöglichen, ist aus Sicht des BMG nicht angezeigt. Aus dessen Sicht muss es als
sachgerecht angesehen werden, dass der Arzt chronisch kranke Patienten
regelmäßig untersucht, um ggf. notwendige Änderungen der Therapie einzuleiten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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