Região: Alemanha

Eigentumsdelikte - Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung bei Strafverfahren

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
712 Apoiador 712 em Alemanha

A petição não foi aceite.

712 Apoiador 712 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:15

Pet 4-17-07-4516-040813Eigentumsdelikte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die gesetzlichen Strafrechtsnormen so zu ergänzen,
dass die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken in allen Strafverfahren, in denen
es um nicht zurückgezahlte Bankkredite geht, berücksichtigt werden muss.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die §§ 263
und 265b Strafgesetzbuch (StGB) von der Justiz bei ausgefallenden Bankkrediten
falsch angewendet werden würden. Dies sei ausschlaggebend dafür, dass die
Schadenshöhe im Rahmen der Prüfung eines Kreditbetruges falsch berechnet
werde. Insbesondere Selbstständige und Unternehmer hätten einen besonderes
hohen Kreditbedarf und seinen von der falschen Annahme der Schadenshöhe
betroffen. Wenn ein aus dem Giralgeld geschöpfter Kredit später ausfalle, sei aus
Sicht der Justiz das Vermögen der Bank bereits durch die Kreditgenehmigung
gefährdet gewesen. Dies sei aber bei durch Giralgeld aus dem Nichts geschöpften
Krediten nicht sachgerecht. Es würden folglich Urteile mit viel zu hohen Strafen
ergehen, da die Schadenshöhe ein wesentliches Kriterien für die Strafzumessung
sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 712 Mitzeichnungen
und 374 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich setzt eine Verurteilung wegen Betruges gemäß § 263 StGB unter
anderem den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. In Fällen, in denen zunächst
ein Darlehen durch eine Bank gewährt und ausgezahlt, im Anschluss aber nicht
zurückgeführt wird, ist von einem unechten Erfüllungsbetrug auszugehen. Dies gilt
jedenfalls für den Fall, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Rückzahlungsunfähig und/oder –unwilligkeit vorgelegen hat und in der Erfüllung des
Vertrages fortwirkt. Die Höhe des Schadens ergibt sich hierbei grundsätzlich aus
einem Vergleich des Vermögensstandes vor und nach dem Vertragsschluss (sog.
Gesamtsaldierung, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom
15. Dezember 2006, 5 StR 181/06). Dabei kommt es auf die tatsächliche Entwicklung
nach Vertragsschluss nicht mehr an. Eine Berücksichtigung der Giralgeldschöpfung
ist mithin im Rahmen dieser Schadensberechnung weder geboten noch erforderlich.
Die im Rahmen der Giralgeldschöpfung durchgeführten Banktransaktionen lassen
den entstandenen Vermögensschaden unberührt. Zwar wird im Vorfeld durch die
Bank Giralgeld geschöpft und damit eine Monetisierung ermöglicht. Anschließend
wird jedoch – und damit anders als in der Petition dargestellt – stets der valutierte
Betrag als Forderung in die Bilanz der Bank eingestellt. Diese Bilanz ist allein
maßgeblich für die Betrachtung des entstandenen Vermögensschadens. Die Frage,
auf welchem Weg sich die Bank das ausgezahlte Geld beschafft hat, ist strafrechtlich
unerheblich und somit außer Betracht zu lassen.
Allgemein wird als Vermögen die Summe aller wirtschaftlichen (geldwerten) Güter
einer natürlichen oder juristische Person nach Abzug der Verbindlichkeiten
angesehen. Das Vermögen erleidet generell dann einen Schaden, wenn sein
wirtschaftlicher Gesamtwert durch die Verfügung des Getäuschten gemindert wird,
BGH Beschluss vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60. Entweder müssen die Aktiva
ihrem Wert nach verringert werden oder neue Verbindlichkeiten entstehen, ohne
dass diese Einbuße durch einen unmittelbaren Zuwachs voll ausgeglichen wird (sog.
Gesamtsaldierung). Zur Überzeugung des Gerichts muss dabei feststehen, dass eine
solche Verminderung eingetreten ist; die Höhe kann dagegen im Strafverfahren unter

Beachtung des Zweifelssatzes geschätzt werden, vgl. BGH Entscheidung vom
14. Dezember 1989 – 4 StR 419/89. Die Anfechtbarkeit des Geschäfts sowie
gesetzliche Ausgleichsansprüche, die dem Betroffenen gerade wegen der
Täuschung erwachsen, kommen als Kompensationsfaktoren im Sinne eines
Schadensverringerung oder –aufhebung nicht in Betracht, BGH Beschluss vom
16. Juli 1970 – 4 StR 505/69, da sonst die zivilrechtliche Restitutionsmöglichkeit
regelmäßig den Vermögensschaden entfallen lassen und eine strafrechtliche
Verfolgung unmöglich machen würde. Das gleiche gilt auch im Hinblick auf die
vorliegende Petition.
Darüber hinaus setzt eine Verurteilung wegen Kreditbetruges gemäß § 265b StGB
schon gar keinen Eintritt eines Vermögensschadens voraus, da es sich um ein
sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die Norm ist bereits mit Vorlegen
unrichtiger oder unvollständiger Angaben vollendet und stellt somit schon im Vorfeld
eines Betruges gemäß § 263 StGB den strafrechtlichen Schutz von Kreditgebern
sicher.
Im Falle eines solchen Kreditbetruges entsteht der Schaden, in Form der
Vermögensgefährdung, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die Bank
lediglich einen minderwertigen Rückzahlungsanspruch erwirbt, hinter dem wegen
Zahlungsunwilligkeit und/oder –unfähigkeit des Schuldners nicht die erforderliche
Bonität steht. Für die Gesamtsaldierung ist der Wertvergleich des Vermögens vor
und nach der Verfügung erforderlich. Beim Eingehungsbetrug kommt es folglich auf
den Vergleich der einander gegenüberstehenden Ansprüche an.
Hierbei ergibt sich auch unter Beachtung der Geldschöpfung keine Besonderheit. Der
Rückzahlungsanspruch der Bank beläuft sich auf den in Aussicht gestellten und
letztlich valutierten Betrag, den sie dem Kreditnehmer zur Verfügung stellt. Der
Petitionsausschuss betont nochmals, dass die Art und Weise auf die die Bank dieses
Geld „geschöpft“ hat, hierfür ohne Bedeutung ist. Der Schaden ist im Falle des
Kreditbetruges ein bilanzieller und nicht – wie mit der Petition vorgetragen – ein
geldmarktpolitischer, da letztere Betrachtungsweise dem Strafrecht grundsätzlich
fremd ist.
Dies erklärt sich aus der Natur der Mindestreservepflicht als Instrument zur
Steuerung der Geldschöpfung mit dem Ziel, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Geschäftsbanken bei der Zentralbank

Sicherheiten zu hinterlegen haben und somit nicht unbegrenzt Buchgeld schöpfen
können. Ein Bezug zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe im Falle eines
Kreditbetruges ist sachlich ausgeschlossen.
Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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