Regija: Njemačka

Eigentumsdelikte - Fehlerbehebung im Gesetzentwurf zur Verschärfung der Strafandrohung betreffend Einbruchdiebstähle

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 39 u Njemačka

Peticija je odbijena.

39 39 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

09. 01. 2019. 03:25

Pet 4-18-07-4516-043125 Eigentumsdelikte

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Gesetzentwurf zur Verschärfung der
Strafandrohung für Einbruchdiebstahl zu ändern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gesetzentwurf zwischen
Privatwohnungen und anderen Orten differenziere. Dafür gebe es keinen Anlass und
die Differenzierung würde dazu führen, dass Straftäter sich gewerbliche oder private
Objekte suchen würden, die nicht von dem Gesetzentwurf erfasst seien. Daher müsste
die Differenzierung entweder aufgehoben oder die geplante Verschärfung aufgegeben
werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 39 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss berücksichtigte zudem die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 6. Juli 2017 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/12933). Das Plenum des Deutschen
Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber
ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen 18/235 vom 19. Mai 2017 und 18/243 vom
29. Juni 2017).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den
persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen
Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des
Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Dem wurde der früher geltende Strafrahmen
im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht
gerecht. Zudem erschien die in § 244 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB)
geregelte Möglichkeit der Strafmilderung für den Fall des
Wohnungseinbruchdiebstahls angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht
sachgerecht, sofern Tatobjekt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist.

Der Deutsche Bundestag verabschiedete daher am 29. Juni 2017 das Gesetz zur
Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl. Um dem
schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich angemessen Rechnung zu
tragen, werden Einbruchdiebstähle in dauerhaft genutzte Privatwohnungen gemäß
des neu eingefügten § 244 Absatz 4 StGB nunmehr mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft. Die bisherige Mindeststrafe betrug lediglich 6 Monate. Für
diese Fälle besteht auch nicht mehr – wie bisher - die Möglichkeit der Strafminderung.

Die dargestellten Gründe für die Verschärfung der Bestrafung von
Einbruchdiebstählen treffen lediglich auf Privatwohnungen, nicht jedoch auf
gewerbliche oder sonstige Räumlichkeiten zu. Die vom Gesetzgeber vorgenommene
Differenzierung ist damit sachlich gerechtfertigt und nach Auffassung des
Petitionsausschusses angezeigt.

Der Petitionsausschuss hält die inzwischen geltende Rechtslage für sachgerecht und
vermag sich für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht einzusetzen.

Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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