Region: Tyskland

Ein- und Ausbürgerung - Abschaffung der doppelten Staatsbürgerschaft

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
431 Stödjande 431 i Tyskland

Petitionen har nekats

431 Stödjande 431 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2018
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-10-31 03:27

Pet 1-19-06-1020-007036 Ein- und Ausbürgerung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden die Abschaffung der doppelten Staatsangehörigkeit und eine
Rückkehr zum alten Staatsbürgerrecht gefordert.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 432 Mitzeichnungen und
43 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht
möglich sei, sowohl Deutschland mit seinem Grundgesetz als auch einem anderen
Staat gegenüber vollkommen loyal zu sein. Der Doppelpass müsse wieder abgeschafft
werden, denn er bevorzuge Migranten gegenüber den normalen Deutschen.
Insbesondere die türkischen Migranten ließen aufgrund ihres Verhaltens immer wieder
Zweifel an der Loyalität für das Land, in dem sie arbeiten und sich angeblich integrieren
wollen, aufleben. Die Türken, die über eine doppelte Staatsbürgerschaft verfügten,
würden von „ihrem“ Präsidenten dazu animiert, die Politik Deutschlands in einer
aktiven Art und Weise mitzubestimmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass die mit der Eingabe
vorgetragene Thematik der Mehrstaatigkeit in der 17. und 18. Wahlperiode
Gegenstand zahlreicher Fragen, Anträge und Gesetzentwürfe in den verschiedenen
Gremien des Deutschen Bundestages war und dort intensiv diskutiert wurde (vgl.
hierzu u. a. die Drucksachen 17/542, 17/7654, 17/8268, 17/12321, 17/12185,
17/13483, 17/13488, 18/1173, 18/1369, 18/2126 und 18/2579 sowie die
Plenarprotokolle 17/18, 17/23, 17/158, 17/224, 17/230, 17/242 und 17/250).

Der Innenausschuss des 18. Deutschen Bundestages führte am 23. Juni 2014 eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
(Drucksache 18/185 (neu)), zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Für ein
fortschrittliches Staatsangehörigkeitsrecht“ (Drucksache 18/286), zu dem
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. „Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung
der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht“ (Drucksache 18/1092) sowie zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (Drucksachen 18/1312, 18/1759) durch.
Der 18. Deutsche Bundestag nahm am 3. Juli 2014 den o. g. Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 18/1312 in der Fassung der Beschlussempfehlung
des Innenausschusses (Drucksache 18/1955) an (vgl. Plenarprotokoll 18/46).

Alle erwähnten Dokumente können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht der
Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gilt. Wer in Deutschland eingebürgert
werden möchte, muss deshalb grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit
aufgeben (§ 10 Absatz Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Umgekehrt
verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, ohne
zuvor eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten zu haben, automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG).

Von diesem Grundsatz gibt es sachlich begründete Ausnahmen. So wird von der
Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung
abgesehen, wenn es sich um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder der Schweiz handelt (§ 12 Absatz 2 StAG). Von der
Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird auch abgesehen,
wenn der Einbürgerungsbewerber diese nicht oder nur unter besonders schwierigen
Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Absatz 1 StAG). Das ist z. B. anzunehmen, wenn
das Recht des ausländischen Staates die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
nicht vorsieht bzw. regelmäßig verweigert, oder auch, wenn dem
Einbürgerungsbewerber bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche
Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen
würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12
Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StAG).

Der Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit ist nach türkischem Recht
grundsätzlich möglich. Die meisten Einbürgerungsbewerber aus der Türkei werden
deshalb auch mit Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert.

Vor dem Jahre 2000 konnten ehemalige türkische Staatsangehörige, die in
Deutschland lebten und die türkische Staatsangehörigkeit im Zuge der Einbürgerung
in Deutschland aufgegeben hatten, die türkische Staatsangehörigkeit wiedererwerben,
ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Die dies ermöglichende
„Inlandsklausel“ im Staatsangehörigkeitsgesetz wurde jedoch im Jahr 2000
gestrichen.

Der Ausschuss geht davon aus, dass der Petent mit seiner Forderung nach Rückkehr
zum alten Staatsangehörigkeitsrecht möglicherweise Bezug auf die frühere
„Optionsregelung“ für lus soli-Deutsche nimmt:

Seit dem Jahre 2000 erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
unter bestimmten Voraussetzungen (8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt und
unbefristetes Aufenthaltsrecht eines Elternteils) die deutsche Staatsangehörigkeit
(Geburtsortprinzip – Ius soli). Zugleich erwerben sie in der Regel durch Abstammung
die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Die „lus soli-Kinder“ mussten sich
spätestens bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche oder die
Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten wollten (Optionspflicht).

Aufgrund der o. g. Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl I S. 1714), das am
20. Dezember 2014 in Kraft trat, gilt die Optionspflicht nicht mehr für in Deutschland
aufgewachsene „lus soli-Kinder“. Diese können die durch Geburt erworbenen
Staatsangehörigkeiten dauerhaft behalten (§ 29 StAG). In Deutschland aufgewachsen
ist, wer vor dem 21. Lebensjahr mindestens acht Jahre hier gelebt hat, hier mindestens
sechs Jahre zur Schule gegangen ist und/oder hier einen Schulabschluss oder eine
Berufsausbildung erworben hat.

Der Gesetzgeber ging dabei von der Annahme aus, dass diese jungen Menschen
durch das Aufwachsen in Deutschland enge Bindungen zu unserem Land aufgebaut
haben, in hohem Maße in Deutschland verwurzelt sind, ihre persönliche und berufliche
Zukunft in Deutschland sehen und sich mit Deutschland identifizieren.

In diesen Fällen wird ausnahmsweise die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert.
„lus-soli-Kinder“, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind, müssen sich hingegen
weiterhin zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern
entscheiden.

Über die Frage, wie ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht aussehen soll, gibt es im
Deutschen Bundestag unterschiedliche Positionen. Eine parlamentarische Mehrheit
für eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Sinne einer Rückkehr zur
früheren „Optionsregelung“ für „lus soli-Deutsche“ ist zurzeit jedoch nicht vorhanden.

Abschließend merkt der Ausschuss ergänzend an, dass der 19. Deutsche Bundestag
am 27. Juni 2019 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Dritten
Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (Drucksache 19/9736) in
der modifizierten Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und
Heimat (Drucksache 19/11083) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 19/107).
Die Änderung sieht u. a. vor, dass Deutsche, die sich ins Ausland begeben und dort
an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung konkret beteiligt haben und
dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie sich von Deutschland und seinen
grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer
terroristischen Vereinigung zugewandt haben, in Zukunft die deutsche
Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verlieren, wenn sie noch eine andere
Staatsangehörigkeit besitzen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben
dargelegten Gründen nicht zu unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher im
Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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