Região: Alemanha

Ein- und Ausbürgerung - Anpassung des Einbürgerungstests

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
110 Apoiador 110 em Alemanha

A petição não foi aceite.

110 Apoiador 110 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:14

Pet 1-17-06-1020-046533Ein- und Ausbürgerung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Absenkung des Niveaus des Einbürgerungstests gefordert,
um auch Menschen aus Ländern mit geringerem Bildungsniveau das Bestehen des
Tests zu ermöglichen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das
Anliegen des Gesetzgebers, die Bemühungen um Integration durch einen relativ
anspruchsvollen Einbürgerungstest nachzuweisen, zwar grundsätzlich unterstützt
werde. Bedauerlicherweise übersehe der Gesetzgeber hierbei jedoch, dass viele
Menschen aus Ländern stammen würden, in denen Schulbildung keinesfalls eine
Selbstverständlichkeit darstelle. Auch ein fortschrittliches afrikanisches Land wie
Ghana weise beispielsweise immer noch eine Analphabetenquote von
ca. 47 Prozent auf. Solange die Ausbildung in starkem Maße von den finanziellen
Möglichkeiten der Familien abhänge, werde es nie gelingen, eine gleichberechtigte
Gesellschaft zu etablieren. Vor diesem Hintergrund müssten das Niveau der
landeskundlichen Fragen und die sprachlichen Anforderungen beim
Einbürgerungstest dahingehend angepasst werden, dass auch Menschen aus
Ländern mit geringerem Bildungsniveau eine Chance hätten, den Test zu bestehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 110 Mitzeichnungen und 84 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine der Voraussetzungen für die
Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und
der Lebensverhältnisse in Deutschland ist. Diese Voraussetzungen werden in der
Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Eine weitere
Voraussetzung ist, dass der Einbürgerungsbewerber nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
StAG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Von den Sprachanforderungen sowie den Kenntnissen der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland als
Einbürgerungsvoraussetzung wird nach § 10 Absatz 6 StAG abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Nicht jede Krankheit oder
Behinderung führt allerdings zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen,
sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der
Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu
artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder
altersbedingte Beeinträchtigungen.
Der Ausschuss weist diesbezüglich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts Analphabetismus keine Krankheit oder Behinderung im
Sinne des § 10 Absatz 6 StAG ist (BVerwG 5 C 9.09 – Urteil vom 27. Mai 2010).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 10 Absatz 6 StAG weder
analog auf Analphabeten anwendbar noch enthält er eine Regelung, nach der zur
Vermeidung einer Härte, wenn keine Krankheit oder Behinderung vorliegt, von
ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden kann.
Zudem sieht die Norm auch nicht die Möglichkeit vor, ausnahmsweise die Fähigkeit,
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können,
ausreichen zu lassen. Eine Einbürgerung dürfte daher in diesen Fällen bereits an
den mangelnden Sprachkenntnissen scheitern, so dass sich die Frage nach dem
Ablegen eines Einbürgerungstests gar nicht erst stellt.
Zu der nur noch in Betracht kommenden Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
führt das Bundesverwaltungsgericht in vorgenannter Entscheidung aus, dass die

Einbürgerungsbehörde mit erheblichem Gewicht berücksichtigen darf, wenn ein
Einbürgerungsbewerber nicht lesen kann. Sie sei daher auch bei Vorliegen aller
sonstigen Voraussetzungen zu einer Ermessenseinbürgerung nicht verpflichtet,
wenn der Analphabetismus nicht krankheits- oder behinderungsbedingt ist und auch
keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen, wobei Analphabetismus für sich
allein aber keine Härte darstelle. In solchen Fällen sei es nicht ermessensfehlerhaft,
die Einbürgerung abzulehnen. Dem Einbürgerungsbewerber könne auch
entgegengehalten werden, dass er keine ihm zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um Mindestkenntnisse der Schriftsprache zu erwerben.
Bemühungen um den Spracherwerb seien auch Personen abzuverlangen, die in
ihrer Herkunftssprache Analphabeten sind; die Belastungen, die mit dem Erwerb von
Mindestkenntnissen der Schriftsprache verbunden sind, seien dabei grundsätzlich
auch neben einer Erwerbstätigkeit oder der Erfüllung von Familienpflichten zumutbar.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass nicht-alphabetisierte
Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit haben, an einem Integrationskurs mit dem
Ziel der Alphabetisierung teilzunehmen. Dort werden ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache und Alltagswissen sowie Kenntnisse derRechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch die Werte des
demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien
der Rechtstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit vermittelt.
Nach Abschluss des Integrationskurses dürfte damit auch der in der Petition
genannte Personenkreis in der Lage sein, den Einbürgerungstest erfolgreich
abzulegen.
Unabhängig davon spricht außerdem die hohe Bestehensquote im
Einbürgerungstest dafür, dass auch Menschen aus Ländern mit geringerem
Bildungsniveau durchaus in der Lage sind, den Einbürgerungstest mit seinem
bisherigen Schwierigkeitsgrad zu bestehen. So haben im Jahr 2011 insgesamt
98,3 Prozent der Teilnehmer den Einbürgerungstest bestanden, die Teilnehmer mit
einem Geburtsland in Afrika sogar mit 98,5 Prozent.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der
bereits bestehenden Befreiungsmöglichkeiten sowie der hohen Bestehensquote ist
eine Senkung des Niveaus der landeskundlichen Fragen und der sprachlichen
Anforderungen im Einbürgerungstest speziell für Analphabeten und
Halbanalphabeten nach Ansicht des Ausschusses nicht veranlasst.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage daher für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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