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Einkommensteuer - Abschaffung der Besteuerung des Überobligatoriums der schweizerischen Pensionskassen für Grenzgänger/innen aus Deutschland in die Schweiz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
2 459 Toetav 2 459 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

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Petitsiooni ei rahuldatud

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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

22.05.2019 04:29

Pet 2-19-08-6110-005981 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge in
das Überobligatorium einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule der Schweizer
Altersvorsorge.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Besteuerung des sog. Überobligatoriums vor
Bezug der Leistungen stelle für Familien mit Alleinverdienern eine sehr große
zusätzliche Belastung dar. Die in der Schweiz tätigen Grenzgänger aus Deutschland
hätten keinen Einfluss auf das vom Arbeitgeber entrichtete Überobligatorium,
könnten sich also nicht gegen die eigentlich gute Altersvorsorge wehren. Das
Überobligatorium werde erst mit der Pensionierung ausgezahlt.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 23 Diskussionsbeiträge und 2.461 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen über die
einkommensteuerliche Behandlung von Beiträgen in und Leistungen aus
Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule des schweizerischen
Altersvorsorgesystems (berufliche Vorsorge) befunden. Dabei hat er die bisherige
Verwaltungsauffassung zum Teil bestätigt, in Teilbereichen auch verändert. Zur
Anwendung der durch die BFH-Rechtsprechung neu aufgestellten Grundsätze
wurden daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue
Aussagen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberbeiträge in eine
entsprechende Vorsorgeeinrichtung getroffen. Die Beiträge stellen nach Maßgabe
des einschlägigen deutschen Steuerrechts Arbeitslohn dar (§ 19
Einkommensteuergesetz – EStG – i.V.m. §2 Abs. 11 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990 – LStDV 1990 –). Arbeitslohn sind alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, unabhängig
davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.
Beiträge des Arbeitgebers in die zweite Säule des schweizerischen
Altersvorsorgesystems sind sog. Zukunftssicherungsleistungen. Darunter versteht
man nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 1990 die Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um
einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit,
des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Wirtschaftlich
betrachtet, stellt dies nichts anderes dar, als wenn der Arbeitgeber die Beiträge dem
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt und dieser sie zum Erwerb einer
Zukunftssicherung verwenden würde. Das heißt, auch wenn der Arbeitnehmer über
die eingezahlten Beiträge nicht direkt verfügen kann, liegt dennoch ein Zufluss von
Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unentziehbaren
Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung erwirbt. Die steuerliche Einordnung der
Arbeitgeberbeiträge in eine Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule der Schweizer
Altersvorsorge als Arbeitslohn stellt auch keine Benachteiligung gegenüber
inländischen Sachverhalten dar, denn auch die
Zukunftssicherungsleistungen/Arbeitgeberbeiträge in ein deutsches
Altersvorsorgesystem werden steuerlich entsprechend beurteilt. Ob Beiträge des
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei gestellt werden
oder nicht, bestimmt sich nach § 3 Nr. 62 EStG. Danach sind z.B. Beiträge des
Arbeitgebers in das Obligatorium anders als die Beiträge des Arbeitgebers in das
Überobligatorium in vollem Umfang nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.
Vergleichbare inländische Sachverhalte werden bei der Anwendung der
Steuerbefreiungsvorschriften entsprechend behandelt. Auch liegt keine
Benachteiligung hinsichtlich der Besteuerung der Leistungen in der
Auszahlungsphase vor. Die steuerliche Behandlung richtet sich auch dabei nach den
gesetzlichen Regelungen, die auch für vergleichbare inländische Sachverhalte
gelten. Während der Einzahlungsphase können die Beiträge des Arbeitnehmers und
des Arbeitgebers in das Überobligatorium nicht als Sonderausgaben berücksichtigt
werden, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG
nicht erfüllt sind und den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen die notwendige Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland fehlt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb EStG). In der Auszahlungsphase unterliegen die Renten aus
dem Überobligatorium daher auch nicht der nachgelagerten Besteuerung nach § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, sondern lediglich der
Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb EStG. Bei der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt nur der
Ertrag, der erst aus dem Rentenstammrecht erwirtschaftet wird, der Besteuerung.
Die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals fließt insoweit steuerunbelastet zu.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd