Регион: Германия

Einkommensteuer - Abschaffung der Kapitalertragsteuer

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Поддържащ 36 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

18.05.2019 г., 4:29

Petitionsausschuss

Pet 1-18-12-950-044752

21436 Marschacht

Binnenschifffahrt

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, dass der Bund sich für die Aufgaben der Gefahrenabwehr
auf den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen,
verantwortlich erklärt und finanzielle Fördermittel zur Verfügung stellt, um die
Gefahrenabwehr der Kommunen auf bundeseigenen Wasserstraßen weiter zu sichern.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 23 Mitzeichnungen und 2 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten Aspekte gesondert
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bund nach
Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) im Besitz von
64 Binnenwasserstraßen sei. Entlang jeder dieser Binnenwasserstraßen des Bundes
gewährleisteten zahlreiche Kommunen die Gefahrenabwehr für das Eigentum des
Bundes, ohne dass dieser finanzielle Unterstützung leiste. Die Kommunen stellten dem
Bund auf seinen Liegenschaften eine qualitativ hochwertige und kostenfreie Rettung bei
Gefahr für Leib oder Leben oder bei Havarien und Umweltkatastrophen zur Verfügung.
Sie stellten Rettungsboote, Zugfahrzeuge, Personal und Ausbildung zur Verfügung und
bildeten beispielsweise Gewässerschutz- oder Wasserrettungszüge, um im Alarmfall
Petitionsausschuss

schnell und professionell reagieren zu können. Weiterhin würden teilweise bauliche
Anlagen (Slipanlagen) errichtet, um den Einsatz der Rettungsmittel gewährleisten zu
können. Diese Aufgabe stelle eine große finanzielle Belastung für die betroffenen
Kommunen dar. Kommunen, die nicht an Binnenwasserstraßen des Bundes lägen, müsste
diese nicht bewältigen. Daher möge sich der Bund über ein geeignetes Förderprogramm
an den Beschaffungen von Rettungsmitteln bzw. den Aufgaben der Gefahrenabwehr für
die Bundeswasserstraßen beteiligen. Die Fördermittel könnten beispielsweise auf Antrag
durch die jeweiligen Kommunen beim Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) oder der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV) abgerufen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:

Einführend stellt der Petitionsausschuss fest, dass nach Artikel 104a Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Die
Bundesauftragsverwaltung wird nur in den durch das Grundgesetz vorgesehenen Fällen
angewendet. Für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen käme die Begründung einer
Auftragsverwaltung allein auf Grundlage des Artikels 89 Absatz 2 Satz 3 GG in Betracht.
Jedoch haben Bund und Länder von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Bundeswasserstraßen werden von den bundeseigenen Behörden der WSV verwaltet.

Allgemeine Gefahrenabwehr, Brand und Katastrophenschutz sowie das Rettungswesen
sind originäre Aufgaben der Länder und Gemeinden. Gemäß Artikel 104a Absatz 1 GG ist
es dem Bund untersagt, freiwillig Länderaufgaben zu finanzieren. Das gilt auch im
Verhältnis zwischen Bund und Kommunen, weil die Kommunen
finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugerechnet werden. Das bedeutet, dass die
Kommunen, soweit sie gesetzlich ihnen zugewiesene Aufgaben wahrnehmen, auch dann
Petitionsausschuss

die Kosten zu tragen haben, wenn diese – z. B. durch Eröffnung eines Verkehrsweges –
vom Bund mittelbar mit verursacht sein sollten. Eine Beteiligung des Bundes an den
Kosten oder an einem Förderprogramm würde gegen das Verbot der Mischverwaltung
verstoßen.

Der Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass dieses Ergebnis auch insofern
gerechtfertigt erscheint, da die Lage der Kommune an einem Fluss nicht nur Nachteile,
sondern in der Regel auch Vorteile – etwa für Handel und Tourismus – mit sich bringt.
Außerdem gilt es zu bedenken, dass die Rettungskräfte auch und gerade für Unfälle ohne
Schifffahrtsbezug bereitstehen, beispielsweise zur Rettung von Ertrinkenden (z. B. bei
Badeunfällen und Suizidversuchen) und zur Bergung von Gegenständen (z. B. Autos).
Gewässer werden zudem häufig nicht nur durch die Schifffahrt, sondern ebenso durch
Einleitungen von Land aus verunreinigt.

Vor dem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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