Region: Germany

Einkommensteuer - Abschaffung der Steuerpflicht von Einmalzahlungen

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
67 supporters 67 in Germany

The petition is denied.

67 supporters 67 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2018
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/30/2019, 03:25

Pet 2-19-08-6110-003609 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass Einmalzahlungen (wie Leistungszulagen,
Auszahlung von Überstunden oder Weihnachtsgeld) bei Arbeitnehmern nicht
besteuert werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschäftigten würden aufgrund der
Besteuerung nur wenig von ihren Einmalzahlungen haben.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab sieben Diskussionsbeiträge und 67 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs in die Beratung mit
einbezogen wird. Der Ausschuss bittet um Verständnis dafür, dass aus diesem
Grund nicht auf alle Argumente eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §8 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen dem Arbeitnehmer gewährt
werden. Zum Arbeitslohn gehören auch so genannte sonstige Bezüge, wie
Leistungszulagen, Auszahlungen von Überstunden oder Weihnachtsgeld. Auch wenn
diese Einmalzahlungen dem Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis vom Arbeitgeber
gezahlt werden, erweisen sie sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft. Ein Verzicht auf die Besteuerung von Einmalzahlungen
widerspräche zudem dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, die durch die Höhe des persönlichen Einkommens bestimmt wird.
Erhält ein Steuerpflichtiger neben dem laufenden Arbeitslohn auch Leistungszulagen,
Auszahlung von Stunden oder Weihnachtsgeld, so erhöht sich dadurch sein
Einkommen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Der Vorschlag würde ferner zu einer Bevorzugung von Arbeitnehmern gegenüber
Steuerpflichtigen führen, die Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. dem
Gewerbebetrieb, einer selbstständigen Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung
erzielten. Denn während mit Einmalzahlungen ein Teil der Einkünfte von
Arbeitnehmern von der Besteuerung ausgenommen würde, hätten alle anderen
Steuerpflichtigen ihre Einkünfte grundsätzlich vollständig zu versteuern.

In der Tat ist es so, dass die steuerliche Belastung für einen sonstigen Bezug bei
isolierter Betrachtung im Vergleich zur Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn
vergleichsweise hoch ist. Die Höhe der Lohnsteuerbelastung für Einmalzahlungen
hat ihre Ursache in dem derzeit geltenden Einkommensteuertarif. Die nach dem
Einkommensteuertarif zu berechnende Lohnsteuer soll gewährleisten, dass die
Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge möglichst genau der
tatsächlich zu entrichtenden jährlichen Einkommensteuer entspricht.

Für sonstige Bezüge wird die Lohnsteuer nicht nach dem für den laufenden
Arbeitslohn geltenden Prinzip, sondern nach einem im Einkommensteuergesetz
geregelten besonderen Verfahren ermittelt. Dabei wird zunächst die
Jahreslohnsteuer ermittelt, die sich für den Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen
Bezug ergibt. Sodann wird die Jahreslohnsteuer für den Jahresarbeitslohn
einschließlich des sonstigen Bezuges ermittelt. Die Differenz beider Steuerbeträge ist
die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Durch dieses
Verfahren ist sichergestellt, dass die dem Arbeitnehmer zustehenden Frei- und
Pauschbeträge - soweit möglich - bei der Besteuerung des laufenden Arbeitslohns
ausgeschöpft werden. Demgemäß unterliegen die sonstigen Bezüge einer höheren
durchschnittlichen Steuerbelastung. Bezogen auf den Jahresarbeitslohn wird jedoch
unabhängig vom Verhältnis des laufenden Arbeitslohns zu den sonstigen Bezügen
stets die zutreffende Jahressteuer erhoben. Arbeitnehmer, die sonstige Bezüge
erhalten, sind hiernach nicht schlechter gestellt als solche Arbeitnehmer, die
entsprechende Teilbeträge dieser Zahlungen (als Bestandteil des Monatslohns) über
das ganze Jahr gleichmäßig verteilt beziehen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now