Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Abschaffung des Ehegattensplittings

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
527 527 u Njemačka

Peticija je odbijena.

527 527 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:11

Pet 2-18-08-6110-003249

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung des Ehegatten-Splittings gefordert.
Es wird ausgeführt, die gegenwärtigen Regelungen zum steuerlichen Ehegatten-
Splitting propagierten ein veraltetes Familienmodell und unterstützten ungleiche
Einkommensstrukturen zwischen Männern und Frauen. Je gravierender der
Unterschied zwischen den Einkommen der Ehepartner sei, desto größer falle der
Steuervorteil beim Ehegattensplitting aus. Durch die gegenwärtigen Regelungen
werde ausschließlich die Institution der Ehe unterstützt. Hierbei komme es auch nicht
darauf an, ob in der Ehe Kinder vorhanden seien oder nicht. Dieses konservative Bild
einer Familienform sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen für Deutschland nicht
mehr aktuell.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 527 Mitzeichnungen und 52 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Lohnsteuerklassen

einkommensteuerrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Grundsätzlich wird
einkommensteuerrechtlich jeder Steuerpflichtige mit seinem zu versteuernden
Einkommen nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Nur für nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatten besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer unter Anwendung des Splitting-Verfahrens. Dabei werden die
Ehegatten so gestellt, als ob jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen zu
versteuernden Einkommens erzielt und als Alleinstehender nach dem für jeden
Steuerpflichtigen geltenden Einkommensteuertarif zu versteuern hätte.
Das Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine beliebig veränderbare
Steuervergünstigung, sondern eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1
Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach
Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung, durch die auch die
gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen der Partner im Rahmen der Ehe
berücksichtigt werden. Das Splitting-Verfahren und seine Umgestaltung im
Lohnsteuerabzugsverfahren mit Hilfe der Lohnsteuerklassenkombination beruht auf
der Beobachtung der wirtschaftlichen Realität der intakten Durchschnittsehe, in der
die Ehegatten das Haushaltseinkommen gemeinsam erwirtschaften und über die
Verwendung des Einkommens im Rahmen der nach zivilrechtlichen Vorgaben
bestehenden jährlichen Wirtschafts- und Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam
entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 [346]).
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 3. November 1982 (veröffentlicht im
Bundessteuerblatt 1982 II Seite 717 und BVerfGE 61, 319 ff.) die Beschränkung der
Zusammenveranlagung und damit der Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren auf
zusammen lebende Ehegatten als sachgerecht und verfassungsgemäß anerkannt.
Es führt hierzu aus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen insbesondere
nicht verpflichtet sei, die für zusammen lebende Ehegatten geltende
Splittingbesteuerung aufgrund dauernd getrennt lebende oder geschiedene
Ehegatten oder auf andere Alleinstehende mit Kindern auszudehnen (BVerfGE 61,
319 [345, 348 ff.]).
Diese Feststellungen bedeuten jedoch nicht, dass Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft oder nicht miteinander verheiratete Elternpaare wie Singles
ohne Unterhaltsverpflichtungen behandelt werden. Mit Bezug auf Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zunächst festzustellen, dass diese einander
nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind. Dennoch können

Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an den Partner in gleichem Umfang
wie bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen als außergewöhnliche
Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn beim Partner zum
Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt oder nicht gewährt werden (§ 33a
Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Dies kann der Fall sein, wenn
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei
Personen, die in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7
Abs. 3 SGB II zusammen leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen ist.
Es bleiben aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
ertragsteuerlich nicht unberücksichtigt. Den Umstand, dass Eltern ihren Kindern
gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wird im Rahmen der Einkommensteuer
durch den so genannten Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) Rechnung
getragen. Dies geschieht unabhängig vom Familienstand der Eltern. Im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs wird das Existenzminimum der Kinder steuerfrei
belassen. Dies geschieht entweder durch Zahlung von Kindergeld als
Steuervergütung vorab oder durch Abzug entsprechender Freibeträge bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
Insgesamt äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass neben der
verfassungsrechtlich zutreffenden Besteuerung der Ehegatten im Rahmen des
Splitting-Verfahrens im geltenden Einkommensteuerrecht und im
Lohnsteuerabzugsverfahren sowohl die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die als Bedarfsgemeinschaft
gewertet werden, als auch gegenüber Kindern verfassungskonform berücksichtigt
werden.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Die abweichenden Anträge der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu überweisen, und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


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