Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrags von der Einkommensteuer

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
178 178 u Njemačka

Peticija je odbijena.

178 178 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:56

Pet 2-18-08-6110-014862

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Rundfunkbeitrag von der
Einkommensteuer absetzbar ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach der gegenwärtigen Regelung seien etwa
sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Daher liege es
nahe, auch den Rundfunkbeitrag als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen, da
Radio- und Fernsehsendungen insbesondere durch ihre Finanzierung eng mit der
Wohnung verknüpft seien.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 178 Mitzeichnungen sowie 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Grundlegend stellt der Petitionsausschuss zunächst fest, dass das
Leistungsfähigkeitsprinzip ein grundlegendes Prinzip der Besteuerung und als
solches Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -
GG -) im Steuerrecht ist. Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt allgemein, dass jeder
nach Maßgabe seiner individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung
staatlicher Leistungen beitragen soll.

Das Einkommen ist grundsätzlich ein geeigneter Indikator für die Leistungsfähigkeit.
Es berücksichtigt mit dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zwei verschiedene
Komponenten der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. hierzu auch
Bundesverfassungsgericht - BVerfG in BVerfGE 107, 27 [46ff.]). Letzteres umfasst
insbesondere notwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erhaltung seiner
eigenen Existenz oder der Existenz seiner Familie (existenzsichernder Aufwand).
Beträge, die zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs aufgewandt wurden,
stehen für Steuerzahlungen nicht zur Verfügung, mit der Folge, dass sie bei der
Besteuerung ausgenommen werden müssen.
Demnach ist unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Nettoprinzips nur das als
steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen, was nach Abzug existenznotwendiger
Privatausgaben und bestimmter weiterer "zwangsläufiger" Aufwendungen (z. B.
familiärer Unterhaltspflichten) verbleibt, also insofern disponibel ist und für Konsum,
Sparen oder Investitionen zur Verfügung steht. Die vom Petenten geforderte
Abzugsfähigkeit der Rundfunkabgabe von der Einkommensteuer erscheint in diesem
Zusammenhang grundsätzlich nicht als zwangsläufig veranlasst. So hat auch das
BVerfG im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr entschieden, dass die
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) keine Garantie kostenloser Information
enthält (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, juris, Rn.
11). Ferner sind eine Reihe von Befreiungsmöglichkeiten von der Gebührenpflicht
vorgesehen.
Auch eine Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen einer
Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) kommt nicht in
Betracht. Die Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG dient dazu, dem
Steuerpflichtigen einen Anreiz zu legalen haushaltsnahen Beschäftigungs- und
Dienstleistungsverhältnissen sowie bestimmten Handwerkerleistungen zu geben und
damit die Schwarzarbeit in diesen Bereichen zurückzudrängen. Die Leistungen der
Rundfunk- und Fernsehanstalten fallen nicht hierunter.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite