Rajon : Gjermania

Einkommensteuer - Absetzen von Fahrtkosten beim Lohnsteuerjahresausgleich

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Mbështetëse 53 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

53 Mbështetëse 53 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

16.01.2019, 03:27

Pet 2-18-08-6110-044142 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Kürzungen, komplette Streichungen und das
"Deckeln" von absetzbaren Beträgen beim Lohnsteuerjahresausgleich wieder auf das
Niveau des Jahres 2015 zurückgenommen werden. Dies gelte im Besonderen für die
Fahrtkosten im Rahmen des Werbungskostenabzugs.

Zur Begründung wird ausgeführt, er müsse im Jahr ca. 20.000 km mit einem Pkw
fahren, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Für das Jahr 2016 seien die
Aufwendungen, die er dafür geltend machen könne, von bisher 6.000 auf nunmehr
4.500 Euro begrenzt worden. Dies empfinde er nicht als gerecht.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 9 Diskussionsbeiträge und 59 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen lässt
sich unter Einbeziehung der Argumente des Petenten und der der Bundesregierung
wie folgt zusammenfassen:

Die einem Arbeitnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit entstehenden
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz arbeitstäglich mit einer
Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als
Werbungskosten angesetzt werden.

Die vom Petenten aufgeführte Beschränkung auf 4.500 Euro im Jahr bei Nutzung
des Kraftwagens besteht z. B. für die Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft und
auch dann nur für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur
Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt. Bei der Benutzung eines eigenen
oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 Euro
hingegen nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft
machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem
eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat; ein Nachweis
der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist nicht erforderlich.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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