Einkommensteuer - Abzug der Wertpapierkreditkosten als Werbungskosten für den Wertpapierkauf bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
13 Unterstützende 13 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

13 Unterstützende 13 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:05

Pet 2-18-08-6110-035005

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Kosten eines Kredits (Zinsen, Gebühren etc.)
für den Kauf von Wertpapieren als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden können.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kredit zum Kauf von Wertpapieren und damit
zur Erzielung von Einkünften sei steuerlich wie Aus- oder Weiterbildungskosten zu
behandeln.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 13 Personen unterstützt, es gab insgesamt fünf Diskussionsbeiträge.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurden der Sparer-Freibetrag und der
Werbungskosten-Pauschbetrag zum Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Der
Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für
Verheiratete/Lebenspartner. Die Abgeltungsteuer fällt nur dann an, wenn der Sparer-
Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Mit dem Sparer-Pauschbetrag werden typische
Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der
Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 Euro. Lediglich bei
Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer
Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren dann aber bereits von dem einheitlichen
Abgeltungsteuersatz von 25% anstelle einer Versteuerung analog des individuellen

Steuersatzes. Dass die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
pauschaliert über den Sparer-Pauschbetrag abgegolten werden, steht im Einklang
mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Möglichkeit, auch über den
Pauschbetrag hinaus Werbungskosten in Abzug bringen zu können, würde zu
Steuerausfällen führen. Diese wären auch deshalb nicht begründet, weil die
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem sehr niedrigen Abgeltungssatz von 25 %
besteuert werden. Dadurch unterscheidet sich die Situation auch grundlegend von
der Berücksichtigung von Aus- oder Weiterbildungskosten bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Arbeitseinkommens.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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