Einkommensteuer - Änderung/Erlass einer Verwaltungsvorschrift bzgl. der Bewertung von Beitragsrückerstattungen bei privat Krankenversicherten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

21 Unterstützende 21 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

30.11.2019, 03:23

Pet 2-18-08-6110-039313 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Bundestag eine entsprechende
Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bewertung von
Beitragsrückerstattungen bei privat Krankenversicherten ändert oder erlässt.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus,
Beitragsrückerstattungen seien Teil der Vertragsgestaltung in der privaten
Krankenversicherung. Beitragsrückerstattungen seinen niemals bedingungslos
sondern würden bedeuten, dass Versicherte darauf verzichten, eventuell vorhandene
Rechnungen beim Versicherer einzureichen. Die Rückerstattungen seien insofern ein
Äquivalent für eine eventuelle Selbsttragung von Gesundheitskosten und dürften
deshalb nicht die bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigenden Beiträge zur
Krankenversicherung mindern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug
genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es erfolgten 21 Mitzeichnungen und 5 Diskussionsbeiträge.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte und den
Argumenten des Petenten wie folgt zusammenfassen:

Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung wurde die
steuerliche Berücksichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen neu gefasst.
Hierbei wurde u. a. die steuerliche Abziehbarkeit von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen deutlich verbessert. Es wurde sichergestellt, dass
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Absicherung eines sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus (sogenannte "Basisabsicherung", § 10 Abs. 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetz - EStG) grundsätzlich in der vom Steuerpflichtigen
geleisteten Höhe vollständig als Sonderausgaben abziehbar sind.

Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung sind jedoch nur insoweit als sonstige
Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, wie der Steuerpflichtige durch die
Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Erhält der Steuerpflichtige also
einen Teil seines geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung zurückerstattet,
mindert dies die im Jahr der Erstattung steuerlich zu berücksichtigenden Beiträge zur
Krankenversicherung. Der Steuerpflichtige wendet insoweit weniger für den Erwerb
seines Versicherungsschutzes auf. Er ist wirtschaftlich nur in der Höhe des
Differenzbetrags belastet. Dies gilt gleichermaßen für garantierte wie für nicht
garantierte Beitragsrückerstattungen und ferner auch dann, wenn der
Steuerpflichtige durch Krankheitskosten belastet war, diese aber nicht bei der
Versicherung geltend gemacht hat. Entgegen der Annahme des Petenten ist eine
Schlechterstellung von privat Versicherten insoweit nicht gegeben. Denn die
dargestellte Rechtslage betrifft privat wie auch gesetzlich Krankenversicherte in
gleicher Weise und ist unmittelbarer Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Der Einwand des Petenten, die Beitragsrückerstattungen erfolgten oftmals im
Hinblick auf die Eigenübernahme von Gesundheitskosten und könnten deshalb nicht
abgezogen werden, lässt außer acht, dass diese Selbsttragungen nicht geleistet
werden, um einen Versicherungsschutz zu erlangen, wie dies für Beiträge zur
Krankenversicherung der Fall ist. Zudem können selbst getragene Krankheitskosten
steuerlich ggf. als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt
werden, soweit sie die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschreiten.
Außerdem steht diesen Selbstzahlungen im Regelfall eine höhere
Beitragsrückerstattung oder eine günstigere Vertragsgestaltung als bei einem
vollumfänglichen Versicherungsschutz gegenüber, so dass ihnen schon eine
Kompensation gegenübersteht und für eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung
kein Platz ist.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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