Région: Allemagne

Einkommensteuer - Angleichung der Entfernungspauschale bei Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
126 Soutien 126 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

126 Soutien 126 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:13

Pet 2-18-08-6110-003043Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber
Nutzern von Kraftfahrzeugen bei der Entfernungspauschale gleichgestellt werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, die gegenwärtige Regelung sei dergestalt
ausgestaltet, dass Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Nutzer der Bahncard 100
in der ersten Wagenklasse) gegenüber den Nutzern hochpreisiger Kraftfahrzeuge
benachteiligt würden. Daher sei es geboten, eine Anpassung in der Form
vorzunehmen, dass der Höchstbetrag für die anzusetzende Entfernungspauschale in
gleichem Maße für Nutzer von Kraftfahrzeugen wie auch für Nutzer von öffentlichen
Verkehrsmitteln gelte oder dieser Höchstbetrag gänzlich abgeschafft werde.
Der Petent äußert die Überzeugung, nach der gegenwärtigen Regelung könne bei
Nutzern der öffentlichen Verkehrsmittel etwa der Aufpreis für die Nutzung der ersten
Wagenklasse der Deutschen Bahn AG nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Hingegen sei es Autofahrern, die ohnehin schon in fast allen Bereichen gegenüber
den Nutzern des öffentlichen Personennahverkehrs privilegiert seien, möglich, ihre
Kosten ohne Obergrenze und Prüfung auf Wirtschaftlichkeit geltend zu machen. Vor
diesem Hintergrund sei es mit Blick auf eine Gleichbehandlung und den
umweltschonenden Effekt der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
geboten, die gegenwärtig gegebene, unterschiedliche Behandlung des
Individualverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs bei der
Entfernungspauschale abzuschaffen.
Zu den Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 126 Mitzeichnungen sowie 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass die Entfernungspauschale für die
Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich unabhängig vom
gewählten Verkehrsmittel gewährt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Einkommensteuergesetz – EStG). Dem Wesen als Pauschale entsprechend kommt
es hierbei nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
Die anzusetzende Entfernungspauschale wird jedoch grundsätzlich auf einen
Höchstbetrag von 4.500€im Kalenderjahr begrenzt. Benutzt ein Arbeitnehmer für
seine Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen oder einen
ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, greift die Begrenzung auf 4.500€nicht.
Nutzt ein Arbeitnehmer den öffentlichen Personennahverkehr, wird die
Entfernungspauschale ebenfalls angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die im Kalenderjahr insgesamt anzusetzende
Entfernungspauschale, können diese übersteigenden Aufwendungen neben der
Entfernungspauschale zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die
Begrenzung auf 4.500€greift dann nicht.
Der Petitionsausschuss betont, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG hinsichtlich der
Anerkennung übersteigender Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel nicht verlangt, dass möglichst günstig gefahren wird. Der
Arbeitnehmer kann damit selbst entscheiden, ob er in der ersten Wagenklasse
fahren möchte und hierfür einen Zuschlag zahlt. Für die Berücksichtigung der
tatsächlichen Kosten für diesen Zuschlag für die erste Wagenklasse kommt es
ausschließlich darauf an, ob die Kosten für die Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale
übersteigen. Nur dann wird der übersteigende Betrag angesetzt und damit auch der
Zuschlag für die erste Wagenklasse.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass dem vorgetragenen Petitum mithin bereits
nach geltendem Recht Rechnung getragen wird. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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