Einkommensteuer - Anhebung der Kilometerpauschale für Dienstreisen mit eigenem Fahrzeug

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
275 Unterstützende 275 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

275 Unterstützende 275 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 2-17-08-6110-050690Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Höhe der Kilometerpauschale für Dienstreisen so
weit anzuheben, dass die tatsächlich anfallenden Kilometerkosten für ein
üblicherweise im Außendienst eingesetztes Fahrzeug der unteren Mittelklasse
gedeckt werden können.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, mit der Kilometerpauschale in
Höhe von 0,30€sei es nicht mehr möglich, einen Pkw zu unterhalten. Arbeitnehmer
mit Auswärtstätigkeit, die für Dienstreisen ihr eigenes Fahrzeug nutzen, seien somit
gezwungen, erhebliche Zuzahlungen aus ihrem Nettoeinkommen zu leisten. Die
Pauschale müsse auf 0,49€erhöht werden, um eine vergleichbare
Entlastungswirkung wie im Jahr 2004 zu erreichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 275 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 59 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass es bei dem Abzug von
Fahrtkosten als Werbungskosten entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an einer
regelmäßigen Arbeitsstätte (bzw. ab 2014 an seiner ersten Tätigkeitsstätte) beruflich
tätig wird oder ob er eine Auswärtstätigkeit ausübt.
Die Aufwendungen für Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten
Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom tatsächlich entstandenen Aufwand
sowie dem benutzten Verkehrsmittel gewährt.
Die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer beruflichen Auswärtstätigkeit
durch die Benutzung eines Beförderungsmittels entstehenden Fahrtkosten können
hingegen mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder
steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Benutzt der Arbeitnehmer dafür sein
eigenes Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeuges
anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden beruflichen Fahrten an der
Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der für einen
Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten einen Kilometersatz
errechnen, der solange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich
ändern. Lediglich aus Vereinfachungsgründen können die Fahrtkosten auch mit
einem pauschalen Kilometersatz angesetzt werden. Derzeit sind dies 0,30€je
gefahrenem Kilometer. Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass dieser Satz
auch im Zuge der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014
beibehalten worden ist.
Im Hinblick auf die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen, können
damit bereits nach dem gegenwärtigen Recht durch Preissteigerungen bedingte
erhöhte Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug auch steuerlich berücksichtigt werden.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist eine Änderung in dem vom
Petenten vorgeschlagenen Umfang daher nicht angezeigt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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