Region: Niemcy

Einkommensteuer - Anhebung der steuerfreien Verpflegungspauschale etc. für Berufskraftfahrer/innen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
326 326 w Niemcy

Petycja została zakończona

326 326 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 12:58

Pet 2-18-08-6110-028417

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als
Material zu überweisen, soweit es um eine regelmäßige Anpassung der im Inland
steuerfrei erstattbaren Verpflegungsmehraufwendungen für Berufskraftfahrerinnen
und Berufskraftfahrer geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Die Petentin fordert, dass die steuerfreie Verpflegungspauschale bzw. die
Spesensätze und Übernachtungspauschalen für BerufskraftfahrerInnen und
Berufskraftfahrer auf ein Maß anzuheben sind, das dem heutigen Kostenaufwand
entspricht, mindestens jedoch auf einen Spesenanspruch von 40 Euro pro Tag.
Weiterhin wird gefordert, den Anspruch hierauf für das gesamte Fahrpersonal
gesetzlich präzise zu verankern und die neu festzulegenden Werte in Zukunft
regelmäßig der Teuerungsrate anzupassen.
Wenn man die Preise betrachte, die auf der Autobahn als "normal" anzusehen seien,
könne man unschwer nachvollziehen, dass diese Beträge bei weitem nicht
ausreichend seien, um dem Fahrpersonal zumindest die Deckung der
Grundbedürfnisse gewährleisten zu können. Zudem wirke sich dies auch im hohen
Maße auf die Verkehrssicherheit aus, da eine vernünftige Ernährung und die
Sicherung zumindest der Grundbedürfnisse Voraussetzung dafür sei, dass der
Berufskraftfahrer/die Berufskraftfahrerin seinen/ihren anstrengenden und höchst
verantwortungsvollen Beruf im Vollbesitz der physischen und psychischen Kräfte
nachgehen könne.
Weiterhin sei festzuhalten, dass die Pauschalen für Spesen und
Verpflegungsmehraufwand in anderen Ländern deutlich höher seien als in
Deutschland. Außerdem ergebe sich für die Betroffenen ein Rechtsanspruch auf

Spesen und Verpflegungsmehraufwand erst dann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder
in einem übergeordneten Tarifvertrag festgehalten werde.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlich
worden. Es gingen 326 Mitzeichnungen sowie 26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass die täglichen
Aufwendungen für die eigene Verpflegung zu den für alle Menschen gleichermaßen
anfallenden Kosten der allgemeinen Lebensführung gehören, die steuerlich
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Nur in eng eingegrenzten Fällen
ist davon eine Ausnahme möglich. So kann der beruflich veranlasste Mehraufwand
für die Verpflegung, der einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflichen
Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) entsteht, steuerlich als Werbungskosten abgezogen
oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Insoweit wird steuerlich
berücksichtigt, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner auswärtigen beruflichen
Tätigkeit nicht sofort auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen kann und ihm
daher höheren Kosten als üblich entstehen können.
Der beruflich veranlasste Mehraufwand für Verpflegung kann allerdings nur in Höhe
der gesetzlich festgelegten Pauschalen angesetzt werden. Bei der Festsetzung
dieser gesetzlichen Pauschalen hat der Gesetzgeber typisierend und pauschalierend
berücksichtigt, dass nur der Mehraufwand angesetzt werden kann, der über
dasjenige hinausgeht, was ein Arbeitnehmer für seine Verpflegung ohnehin während
eines normalen Arbeitstages (8 Stunden an der ersten Tätigkeitsstätte) hätte
aufwenden müssen und trotz steigender Verbraucherpreise steuerlich nicht hätte
abziehen können. Für die Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalen kommt es
daher auch nicht darauf an, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer im Einzelfall
tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, sondern nur darauf, dass überhaupt
Aufwendungen angefallen sind.
Soweit die Petentin auch die Höhe der Verpflegungspauschale im Rahmen einer
Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) im Ausland kritisiert, hält der Petitionsausschuss

fest, dass diese Pauschalen darauf beruhen, dass die länderweise unterschiedlichen
steuerlichen Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 5
Einkommensteuergesetz (EStG) 120 und 80 Prozent der für das jeweilige Land
geltenden höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz
(BRKG) betragen. Die Festlegung der den steuerlichen Pauschalen
zugrundeliegenden Auslandstagegelder erfolgt durch das Bundesministerium des
Inneren (BMI) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Statistischen
Bundesamt.
Die Wertermittlung dieser Beträge basiert einerseits auf Kostenerhebungen vor Ort
und berücksichtigt andererseits auch das durch die Wechselkurs- und
Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau. Die maßgeblichen steuerlichen
Pauschalen werden in der Regel jährlich in einem BMF-Schreiben veröffentlicht,
zuletzt zum 1. Januar 2016. Dabei kann es je nach Höhe der aktuell geltenden
Auslandstagegelder zu einer Anhebung oder zu einer Absenkung der darauf
basierenden maßgeblichen steuerlichen Pauschalen kommen.
Soweit die Petentin – neben den Verpflegungspauschalen – weitere durch die
Fahrtätigkeit veranlasste berufliche Aufwendungen anspricht, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass diese Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als
Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie dem Grunde
und der Höhe nach im Einzelnen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden. So können etwa Berufskraftfahrer, die bei ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit
(Fahrtätigkeit) z. B. in der Schlafkabine ihres Fahrzeuges übernachten, die ihnen
dadurch entstehenden, regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen (etwa die
Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen von Raststätten,
Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine, Parkgebühren) zusätzlich
steuerlich geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Aufwendungen
durch entsprechende Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei
Monaten erfasst werden. Der sich anhand dieser Aufzeichnungen ergebende
tägliche Durchschnittsbetrag der Aufwendungen kann dann als Werbungskosten
oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (soweit die
arbeitsvertraglichen Regelungen dies vorsehen) solange zu Grunde gelegt werden,
bis sich die entsprechenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang jedoch darauf
aufmerksam, dass der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten gegenüber dem
Arbeitgeber einen arbeits-/zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers darstellt, der

nicht durch das Steuerrecht geregelt werden kann. Rechtsgrundlage für einen
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten des Arbeitnehmers sind ausschließlich die
jeweiligen arbeitsvertraglich geltenden Bestimmungen und nicht das Steuerrecht.
Des Weiteren ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts über die
Einführung einer branchenspezifischen gesetzlichen Werbungskostenpauschale
diskutiert worden ist. Allerdings hat sich für eine solche gesetzliche Pauschale neben
dem Werbungskosten-Pauschbetrag und den Verpflegungspauschalen im
Gesetzgebungsverfahren – auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – keine
Mehrheit gefunden.
Angesichts des Dargelegten verkennt der Petitionsausschuss nicht, dass die
preislichen Veränderungen der Verpflegungsaufwendungen der
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer einer regelmäßigen Beobachtung und
gegebenenfalls einer Entscheidung über eine Anpassung der im Inland steuerfrei
erstattbaren Aufwendungen bedürfen. Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, die
Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als Material
zu überweisen, soweit es um eine regelmäßige Anpassung der im Inland steuerfrei
erstattbaren Verpflegungsmehraufwendungen für Berufskraftfahrerinnen und
Berufskraftfahrer geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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