Region: Niemcy

Einkommensteuer - Anhebung des Kinderfreibetrages auf 20.000 Euro

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
141 141 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

141 141 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:07

Pet 2-18-08-61102-012857

Familienleistungsausgleich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrages auf
20.000 Euro erreicht werden.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin insbesondere an, aus ihrer Sicht sei
die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages der beste und einfachste Weg,
Familien zu entlasten. Auch profitierten besonders Alleinerziehende mit eigenem
Einkommen davon; der häufigen Armutsfalle Familie könnte so entgangen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlich worden.
Sie wurde durch 141 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Der Ausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass die geminderte
Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit Kindern im sogenannten
Familienleistungsausgleich, der im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist,
berücksichtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf
bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen

Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder
nicht besteuert werden. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Mai 1990 hat
das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein
Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Bei der
Besteuerung einer Familie gilt, dass das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Der Ausschuss betont, dass, wenn der
Staat es in verfassungsmäßiger Weise dem Bürger überlässt, die
unterhaltsbedürftigen Familienmitglieder zu unterstützen, es inkonsequent wäre,
diesem die dafür benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit
der Folge zu entziehen, dass der Staat die Unterstützung der Bedürftigen selbst
übernehmen müsste.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss die Minderung der
steuerlichen Leistungsfähigkeit von Eltern, die durch den Unterhalt ihrer Kinder
mindestens entsteht, steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Besteuerung ist daher
ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des
Betreuungsbedarfs und Erziehungsbedarfs ihrer Kinder steuerfrei zu belassen; nur
das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass dadurch vermieden wird, dass Eltern bei
gleich hohem Einkommen höher besteuert werden, als Kinderlose. Dies wird letztlich
sichergestellt durch entsprechend hohe Freibeträge für Kinder, die das zu
versteuernde Einkommen verringern, bzw. zunächst durch monatlich bezahltes
Kindergeld.
Die in der Eingabe angesprochenen Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG
decken zum einen das sächliche Existenzminimum eines Kindes in Höhe von
4.368 Euro jährlich (pro Kind und Elternpaar) und zum anderen dessen Betreuungs-,
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro jährlich (ebenfalls pro
Kind und Elternpaar) ab. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden
Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und
dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Gesetzgeber
muss dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das
belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen
Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Der im Sozialhilferecht
anerkannte Mindestbedarf ist daher die Maßgröße für das einkommensteuerliche
Existenzminimum. Dieser Mindestbedarf umfasst neben dem sozialhilferechtlichen

Sachbedarf (insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Heizkosten und für
Kinder Bildungs- und Teilhabeleistungen) auch den Versorgungsbedarf für den
Krankheits- und Pflegefall (Versicherungsbeiträge).
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die konkrete Höhe des steuerfrei zu
stellenden Existenzminimums alle zwei Jahre von der Bundesregierung im
Existenzminimumbericht festgestellt wird. Der Achte Existenzminimumbericht hat für
das Berichtsjahr 2012 ein sächliches Existenzminimum von Kindern in Höhe von
4.272 Euro festgestellt (Bundestagsdrucksache 17/5550).
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses entspricht demzufolge die von der
Petentin vorgeschlagene Höhe des Kinderfreibetrages von 20.000 Euro in keiner
Weise den sozialhilferechtlichen Regelbedarfen für Kinder. Selbst wenn man
unterstellt, dass in einer Vielzahl von Fällen die tatsächlich getragenen
Aufwendungen der Eltern für ihre Kinder die Regelbedarfe übersteigen, erscheint
doch der von der Petentin vorgeschlagene Betrag willkürlich und überhöht. Er steht
auch in keinem Verhältnis zu dem Betrag, der als Existenzminimum der Eltern selbst
steuerfrei zu belassen ist.
Darüber hinaus gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass bei einer Erhöhung
des Kinderfreibetrages parallel das Kindergeld erhöht werden müsste, um auch
untere bis mittlere Einkommensgruppen an der Familienförderung teilhaben zu
lassen. Die mit der geforderten Höhe verbundenen finanziellen Auswirkungen
würden den Bundeshaushalt jedoch maßgeblich überfordern.
Im Hinblick auf die Höhe des Kindergeldes und im gewissen Umfang auch des
Kinderfreibetrages hebt der Petitionsausschuss hervor, dass dem Gesetzgeber
Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zusteht, auf welche Weise er den
ihm durch Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufgetragenen Schutz der Familie
verwirklichen will. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zur steuerlichen Freistellung des
Familienexistenzminimums entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in
welchem konkreten Umfang und in welcher Weise dies vorzunehmen ist.
Insbesondere können konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht
aus dem Förderungsgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Dieses geht
insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie
treffende (finanzielle) Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu
entlasten. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG folgt auch nicht, dass der Staat die Familie ohne
Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche

Familienförderung durch finanzielle Leistung steht unter dem Vorbehalt des
Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft beanspruchen kann. Außerdem hat der Gesetzgeber im Interesse des
Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei
seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die
Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss den Vorschlag der Petentin
nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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