Região: Alemanha

Einkommensteuer - Anpassung der Steuergesetze an den veränderten Familienbegriff

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
154 Apoiador 154 em Alemanha

A petição não foi aceite.

154 Apoiador 154 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:13

Pet 2-17-08-6110-052335Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die steuerlichen Vorteile des Ehegatten-Splittings von
der Institution Ehe zu lösen und diese Vorteile jeglichen Familienformen mit Kindern
zugute kommen zu lassen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach Artikel 6 Grundgesetz (GG) stünden Ehe und
Familie unter besonderem staatlichen Schutz und es seien mithin für eheliche und
uneheliche Kinder gleiche Bedingungen zu schaffen. In der heutigen Zeit seien
Familienformen deutlich vielfältiger gestaltet als die klassische zweigeschlechtliche
Ehe (z. B. alleinerziehende Frauen und Männer oder Patchwork-Familien). Die
zweigeschlechtliche Ehe sei als gegenseitige Verantwortungsgemeinschaft und als
kleinste Institution im Staat steuerlich begünstigt und geschützt. Diese Alleinstellung
sei vor dem Hintergrund einer bestehenden Vielfalt möglicher Familienformen in ihrer
Absolutheit nicht mehr zu rechtfertigen. Es gehe hierbei nicht um eine mindere
Wertschätzung der Institution der Ehe, sondern vielmehr um eine Gleichberechtigung
und rechtliche Anerkennung der verschiedenen Familienformen unter
Berücksichtigung der Verantwortungsübernahme für Kinder.
Vor diesem Hintergrund sei es daher geboten, darüber nachzudenken, in welcher
Form auch die Verantwortungsübernahme für Kinder in jeglicher Form des familiären
Zusammenlebens steuerlich begünstigt werden könne. Eine steuerrechtliche
Begünstigung dürfe nicht ausschließlich abhängig von der Institution der Ehe sein.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Eingabe eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 154 Mitzeichnungen sowie
28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Anwendung des
Splitting-Verfahrens eine der Ehe vergleichbare, umfassend institutionalisierte und
rechtlich verbindliche Verantwortungsgemeinschaft voraussetzt. Eine solche
Vergleichbarkeit zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung zur steuerlichen
Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften vom 17. Mai 2013
bejaht und daher befunden, dass das Splitting-Verfahren auch für die
Lebenspartnerschaft anzuwenden ist (vgl. BVerfG 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06,
2 BvR 288/07).
Dieses Urteil hat aber zugleich bestätigt, dass das Ehegatten-Splitting im Rahmen
der Zusammenveranlagung keine beliebig änderbare Begünstigung der Ehe,
sondern eine am Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte
Besteuerung ist. Eine ersatzlose oder weitgehende Abschaffung des Ehegatten-
Splittings ist danach ausgeschlossen, eine Ausdehnung auf andere Formen
familiären Zusammenlebens ebenfalls.
Dem Petitionsausschuss ist bekannt, dass in der öffentlichen Diskussion häufig im
Zusammenhang mit der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
der Eindruck erweckt wird, dass die Anwendung des Splitting-Verfahrens bei Ehen
einer überkommenen Weltanschauung entspreche. Diese Auffassung findet jedoch
in der Verfassungsrechtsprechung keine Bestätigung. Gerade nach seiner neueren
Rechtsprechung hat das BVerfG betont, Familien- und Erwerbsarbeit bei Eheleuten
seien gleichwertig (BVerfGE 105, 1). Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung
gehörten neben der Entscheidung, ob die Ehegatten Kinder haben wollten,
insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die
Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit

gesichert werden solle. Dies gilt auch nach der bereits genannten Entscheidung des
BVerfG zur steuerlichen Gleichbehandlung der eingetragenen
Lebenspartnerschaften vom 7. Mai 2013.
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass der nachteilsausgleichende Splitting-
Effekt ganz überwiegend Ehen mit Kindern zugute kommt, denn etwa 90% des Split-
ting-Effektes entfallen auf Ehepaare, denen aktuell einkommensteuerrechtlich Kinder
zugeordnet werden oder in der Vergangenheit zugeordnet worden sind. Diese
gewollte Wirkung beruht maßgeblich darauf, dass hauptsächlich in diesen Ehen mit
Kindern eine deutlich unterschiedliche Einkommensverteilung zwischen den
Ehegatten anzutreffen ist. Gerade im Hinblick auf die anderen, in der
gesellschaftlichen Wirklichkeit vorkommenden Familienformen ist aber darauf
hinzuweisen, dass die eigentliche Berücksichtigung von Kindern bei der Besteuerung
im Einkommensteuergesetz (EStG) durch den sog. Familienleistungsausgleich
erfolgt.
Der Familienleistungsausgleich sorgt für einen steuerlichen Nachteilsausgleich
zwischen Eltern und Kinderlosen. Die steuerlichen Vorteile werden unabhängig
davon gewährt, ob die Eltern verheiratet sind oder zusammenleben. Es gibt keine
steuerliche Bevorzugung von Kindern, die innerhalb einer Ehe aufwachsen. Der
Familienleistungsausgleich besteht aus zwei Elementen. Dies ist zum einen das in
den §§ 62 ff. EStG geregelte Kindergeld, zum anderen die Regelung zu den
Kinderfreibeträgen gemäß § 32 EStG.
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird im Laufe des Jahres der finanzielle
Bedarf der Eltern für ihre Kinder zunächst durch das Kindergeld sichergestellt. Eltern
erhalten monatliche Zahlungen von bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. für
Beschäftigte im öffentlichen Dienst von bei den Arbeitgebern angesiedelten
Familienkassen. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld jeweils 184€,
für das dritte Kind 190€und für das vierte und jedes weitere Kind 215€. Das
Kindergeld in seiner jetzigen Form gilt als Steuervergütung.
Wird nach Ablauf des Jahres eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt,
werden dabei die Kinderfreibeträge berücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein
Einkommensanteil der Eltern entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben in
Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes (aktuell 4.348€) und des
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfes (aktuell 2.640€) steuerfrei

belassen wird. Die Kinderfreibeträge sind in § 32 Abs. 6 EStG geregelt. Das
erhaltene Kindergeld wird auf den steuerfrei zu belassenden Anteil des Einkommens
angerechnet.
Bei einem Familien-Splitting, wie es in der Eingabe vorgeschlagen wird (Kinder-
Splitting/Haushalts-Splitting) ergäben sich erhebliche Komplizierungen bei Eltern, die
getrennt leben. Die Zahl der Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern beträgt im
Bundesgebiet 1,6 Millionen. Dies entspricht 19,7% aller Familien mit minderjährigen
Kindern. Hinzu kommen noch die Haushalte von Alleinerziehenden mit volljährigen
Kindern bis 25 Jahren sowie die Haushalte, in denen die Eltern jeweils mit neuen
Partnern zusammenleben ("Patchwork-Familien"). In allen diesen Konstellationen
müsste aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin bei demjenigen
Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind nicht befindet, das steuerliche
Existenzminimum des Kindes freigestellt werden. Dies bedeutet, dass bei diesen
Elternteilen der alte Familienleistungsausgleich neben einem neuen Familien-
Splitting beibehalten werden müsste. Dies würde nach Überzeugung des
Petitionsausschusses erhebliche Komplizierungen mit sich bringen.
Der Petitionsausschuss äußert insgesamt die Überzeugung, dass die Schaffung
zusätzlicher Verbesserungen für Familien innerhalb des bestehenden Systems in
deutlich einfacherer Weise möglich ist. Angesichts dessen und angesichts des
Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne
des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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