Reģions: Vācija

Einkommensteuer - Anrechenbarkeit von freiwilligen Pflegeversicherungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
150 Atbalstošs 150 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

150 Atbalstošs 150 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:53

Pet 2-17-08-6110-036470

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass ab sofort Steuerpflichtige, die vor dem
01.01.1958 geboren wurden und eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung
abgeschlossen haben, ihre Beiträge als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd
geltend machen können.
Zur Begründung wird ausgeführt, die gegenwärtige Regelung sei für all diejenigen,
die vor dem 31.12.1957 geboren seien, diskriminierend. Die betreffenden Beiträge
seien zum Teil nicht unerheblich. Daher sei es geboten, auch für diesen
Personenkreis die Möglichkeit zu schaffen, die entsprechenden Beiträge steuerlich
geltend machen zu können.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 150 Mitzeichnungen sowie fünf
Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich u. a. auch unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach dem bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Recht für die Beiträge zu freiwilligen Pflegeversicherungen dem
Steuerpflichtigen ein gesondertes Abzugsvolumen eingeräumt worden ist (§ 10
Abs. 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – i. d. F. 2004). Die entsprechenden
Abzugsvolumina werden über eine Art Vertrauensschutzregelung (die sog.
Günstigerprüfung) für eine Übergangszeit noch berücksichtigt, sofern dies für den
Steuerpflichtigen günstiger als die Nutzung der bestehenden Abzugsbeträge ist.
Allerdings wird dieser zusätzliche Höchstbetrag nur Steuerpflichtigen gewährt, die
nach dem 31. Dezember 1957 geboren wurden.
Bei der Regelung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs für freiwillige
Pflegeversicherungsbeiträge handelt es sich um auslaufendes Recht. Der
Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die gesetzlichen Regelungen zum
Sonderausgabenabzug durch das Alterseinkünftegesetz ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 und durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung (BürgEntlG KV) ab dem Veranlagungszeitraum 2010
insbesondere bezüglich der Absetzbarkeit von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen grundlegend geändert. Mit dieser gesetzlichen
Änderung erfolgt eine Gleichstellung aller Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Bis zum
31. Dezember 2004 erfolgte eine einheitliche Behandlung von
Vorsorgeaufwendungen, bei der alle vom Steuerpflichtigen geleisteten
Vorsorgeaufwendungen zusammengerechnet und dann bis zu einer bestimmten
Obergrenze als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Die Höhe des dem
Steuerpflichtigen zustehenden Abzugsvolumens wurde auf verschiedenen Stufen
ermittelt. Zunächst wurde der sog. Vorwegabzug in Höhe von 3.068 € gewährt (bei
zusammen veranlagten Ehegatten 6.126 €), gegebenenfalls wurde der Vorwegabzug
jedoch bis auf null Euro gekürzt. Die nicht im Rahmen des Vorwegabzuges
anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen wurden dann auf der nächsten Stufe bis
zum sog. Grundhöchstbetrag (1.334 €, für zusammen veranlagte Ehegatten 2.668 €)
angesetzt. Anschließend wurde noch der sog. hälftige Höchstbetrag (667 €, für
zusammen veranlagte Ehegatten 1.334 €) berücksichtigt (§ 10 Abs. 3 EStG in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Für Beiträge zugunsten einer privaten

Pflegeversicherung existierte für nach dem 31. Dezember 1957 geborene
Steuerpflichtige ein zusätzlicher Abzugsbetrag i. H. v. 184 €.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL
17/99 – die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem
Grundgesetz unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens
mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu treffen. Diese erfolgte im Rahmen
des Alterseinkünftegesetzes, mit dem der Gesetzgeber eine "systematisch
schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen" geregelt hat. In diesem Zusammenhang wurde auch die
Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen insgesamt neu geregelt. Danach
konnten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit anderen
Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € und 1.500 € steuerlich
berücksichtigt werden. Der geminderte Höchstbetrag galt für Steuerpflichtige, die
ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige
oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben.
Eine erneute Änderung ergab sich durch das BürgEntlG KV. Diese Neuregelungen
führten ab dem 1. Januar 2010 zu einer deutlichen Verbesserung bei der
steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die
Abzugsvolumina für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und weitere sonstige
Vorsorgeaufwendungen wurden ab dem 1. Januar 2010 jeweils um 400 € erhöht,
d. h. auf 2.800 € und 1.900 €. Für Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne
eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung
oder Übernahme von Krankheitskosten haben, ist der geminderte Höchstbetrag
anzuwenden.
Es ist nun zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter, denen für
die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und den weiteren sonstigen
Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden. Mit dem BürgEntlG KV stellt der
Gesetzgeber nunmehr sicher, dass die tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragenen
Beiträge für die Pflegepflichtversicherung und die Basiskrankenversicherung auch
dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie die genannten Abzugsvolumina
i. H. v. 1.900 € oder 2.800 € überschreiten. Eine betragsmäßige Deckelung gibt es
insoweit nicht. Übersteigen die Beiträge zur Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung den Betrag von 1.900 € oder 2.800 €, können weitere

Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (z. B. weitere Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung) nicht mehr abgezogen werden.
Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass das ab dem Veranlagungszeitraum
2005 geltende Recht allerdings auch eine Vertrauensschutzregelung (die sog.
Günstigerprüfung) vorsieht, mit der Schlechterstellungen aufgrund der
vorgenommenen Neuordnungen vermieden werden sollen. Die Günstigerprüfung
nimmt das Finanzamt automatisch vor. Hierbei wird – vereinfacht ausgedrückt – das
sich für die vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen ergebende
Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem
Abzugsvolumen nach "neuem" Recht verglichen. Angesetzt wird dann er für den
Steuerpflichtigen höhere Betrag. Diese Günstigerprüfung läuft ab dem
Veranlagungszeitraum 2011 schrittweise bis 2020 aus. In diese Übergangsphase
wird das nach altem Recht bestehende Abzugsvolumen sukzessive abgebaut
werden.
Angesichts der dargelegten Regelungen zur Übergangsphase kann der
Petitionsausschuss mithin keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die
gegenwärtig getroffene Regelung zu einer dauerhaften Diskriminierung bestimmter
Altersjahrgänge führen wird. Ein gesetzlicher Handlungsbedarf mit Blick auf das
vorgetragene Petitum erschließt sich ihm daher nicht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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