Região: Alemanha

Einkommensteuer - Anrechnung von Totalverlusten bei Kapitaleinkünften bei der Berechnung der Einkommensteuer

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Apoiador 41 em Alemanha

A petição foi terminada.

41 Apoiador 41 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:00

Pet 2-18-08-6110-030457

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Der Petent fordert, dass Totalverluste bei Kapitaleinkünften bei der Berechnung der
Einkommensteuer angerechnet werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, bei Verlusten aus Kapitaleinkünften sei steuerlich
eine Ungleichbehandlung festzustellen. Wenn ein Wertpapier zu einem Totalverlust
der Anlage führe, gelte der Forderungsausfall steuerlich nicht als
"Veräußerungsverlust", sondern werde der privaten Vermögensebene zugeordnet.
Wenn jedoch der Kurs einer Anlage etwa von 100% auf 0,1% sinke, und diese
Anlage dann zu diesem Kurs veräußert werde, könne der entsprechende Verlust
jedoch steuermindernd als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht
werden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 41 Mitzeichnungen sowie 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es im Zusammenhang mit der
Abgeltungsteuer verschiedene Fallgruppen gibt, wie Verluste im Zusammenhang mit

Kapitalanlagen steuerlich zu bewerten sind. So können Verluste auf
Vermögensebene, die aufgrund des Tatbestands einer Veräußerung im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entstehen, einkommensteuerrechtlich
relevant sein. Entstehen jedoch Verluste auf Vermögensebene, die nicht aufgrund
einer Veräußerung, sondern etwa aufgrund eines Totalverlustes zustande kommen,
sind diese einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.
Hiergegen werden von verschiedener Seite Bedenken erhoben. Da unter dem
Regime der Abgeltungsteuer sämtliche Erträge und realisierte Kurssteigerungen der
Wertpapiere der Besteuerung unterliegen, ist es vielen aus systematischen Gründen
nicht nachvollziehbar, weshalb ein Verlust unberücksichtigt bleiben solle. Obwohl das
Gesetz dem Grunde nach nur Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
einbeziehe und etwa der Verfall formaljuristisch nicht als Veräußerung gewertet
werden müsse, gebiete die wirtschaftliche Betrachtungsweise einen Abzug der
entstandenen Verluste. Andernfalls wären die Anleger gehalten, die Papiere zu
einem symbolischen Preis zu veräußern, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die steuerrechtliche Unbeachtlichkeit
dieser auf der Vermögensebene eingetretenen Verluste dem eindeutigen Wortlaut
des Gesetzes entspricht. Der Gesetzgeber hatte sich zum damaligen Zeitpunkt
entschieden, im Anschluss an die vor der Abgeltungsteuer geltende Systematik
lediglich Veräußerungen oder Veräußerungssurrogate einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen. Nach der gegenwärtigen Regelung besteht für eine andere
Auslegung der Vorschrift kein Raum.
Allerdings äußert der Ausschuss Verständnis dafür, dass es für einen Steuerbürger
schwer nachvollziehbar sein muss, dass ein 100%iger Totalverlust steuerlich nicht
relevant sein soll, hingegen ein Verlust von fast 100%, der aufgrund einer
Veräußerung entsteht, steuerlich geltend gemacht werden kann. Er hält die Eingabe
daher für geeignet, in mögliche anstehende Überlegungen zur Änderung
einschlägiger Vorschriften Eingang zu finden. Er empfiehlt daher, die Eingabe der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen und sie
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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