Regione: Germania

Einkommensteuer - Aufhebung der Benachteiligung der Aktienanlage

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
114 Supporto 114 in Germania

La petizione è stata respinta

114 Supporto 114 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

22/05/2019, 04:29

Pet 2-19-08-6110-006016 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte die Aufhebung der seiner Ansicht nach bestehenden
steuerrechtlichen Benachteiligung der Aktienanlage.

Zur Begründung wird ausgeführt, nur die Aktienanlage verspreche noch Aussicht auf
Rendite. Auch werde immer wieder von der Notwendigkeit der privaten
Altersvorsorge gesprochen. Er könne nicht verstehen, warum die Dividende als
Einnahme versteuert werden müsse, da Dividenden am Ausschüttungstag vom
Aktienkurs abzogen würden. Auch hätten die Unternehmen bereits vor der
Ausschüttung Steuern auf die Ausschüttung gezahlt. Ein weiterer Nachteil sei, dass
Aktienverluste steuerlich nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden könnten. Ferner
könnten Aktienverluste nur vorgetragen werden. Theoretisch könne ein Steuerzahler
aber auch Verluste rücktragen. Faktisch gelte dies aber nicht für Aktien.

Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 12
Diskussionsbeiträge und 114 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Mit der Besteuerung der Dividendenauszahlung erfolgt keine Doppelbesteuerung.
Würde der Anleger zum Zeitpunkt der Dividendenauszahlung seine Aktie verkaufen,
würde die durch die Dividendenauszahlung bedingte Kursminderung steuerlich
berücksichtigt. In diesem Fall spiegelt sich die Kursminderung in einem niedrigeren
Veräußerungspreis wieder.
Die gesonderte Verlustverrechnung ist sachgerecht. Nach § 20 Abs. 6 Satz 5
Einkommensteuergesetz (EStG) gilt für die Aktienveräußerungsverluste eine
Sonderregelung. Diese dürfen beim Steuerabzug von Kreditinstituten und auch
später im Rahmen einer Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur mit
Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen werden. Die Begrenzung auf Aktien ist
auf die historischen Erfahrungen mit den erklärten Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften zurückzuführen. Sinn und Zweck der Einschränkung der
Verlustverrechnung ist dabei die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte
bedingten abstrakt drohenden Haushaltsrisiken. Die Erfahrung der Vergangenheit
hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen
Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien
führen. Viele Steuerpflichtige veräußerten beispielsweise während des Börsencrashs
2000 bis 2002 ihre Aktien mit Verlust, sodass allein aus Veräußerungsgeschäften,
die innerhalb der – damals geltenden einkommensteuerrechtlichen – Jahresfrist
vorgenommen wurden, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis
Ende 2002 Verluste in Höhe von 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das
gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante
Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit
Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z.B. nicht mit Zins- oder
Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten. Hätte der Gesetzgeber mit
Einführung der Abgeltungsteuer eine Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten
jedoch mit anderen Erträgen aus Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen und
Dividenden sowie allen anderen Einkunftsarten zugelassen, hätte die Gefahr
bestanden, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb
kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe drohen.

Bereits nach geltendem Recht gibt es eine ausgeprägte steuerliche Förderung
bestimmter Altersvorsorgeprodukte. Diese steuerlich förderfähigen
Altersvorsorgeprodukte sind darauf ausgerichtet, mit dem während der Ansparphase
angesammelten Kapital eine lebenslange Altersleistung zu sichern. Die steuerliche
Förderung beim Anleger ist nur für Altersvorsorgeprodukte vorgesehen, die
besondere Anforderungen erfüllen. So muss u.a. zum Schutz der Anleger ein Verlust
des angesparten Vermögens ausgeschlossen sein. Der Anbieter von geförderten
Riester-Produkten muss beispielsweise vertraglich zusagen, dass zu Beginn der
Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge
– Eigenbeiträge des Anlegers und gezahlte Zulagen – für die Auszahlungsphase zur
Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden
(Beitragserhaltungszusage). Es werden auch förderfähige Riester-Produkte
angeboten, in deren Rahmen Aktien-Investments möglich sind. Die Entscheidung,
welches Riester-Produkt den individuellen Bedürfnissen – und der Risikoneigung –
des förderberechtigten Anlegers am besten entspricht, hat der Berechtigte selbst zu
treffen. Ein weiterer Vorteil ist dabei, dass bei solchen förderfähigen Verträgen
während der Ansparphase keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Eine individuelle
Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase. Die Altersvorsorge über ein
persönliches Wertpapierdepot in Aktien bietet dagegen keine vergleichbare
Sicherheit, dass das angesparte Vermögen auch tatsächlich für Zwecke der
Versorgung im Alter zur Verfügung steht. Bei der Anlage in Aktien kann das
angesparte Vermögen in Abhängigkeit von der Entwicklung an den Aktienmärkten
stark vermindert oder sogar ganz verloren sein. Da hier die Kapitalrückzahlung nicht
garantiert wird und das erwirtschaftete Vermögen auch jederzeit für andere Zwecke
als die Altersvorsorge verwendet werden kann, ist eine steuerliche Förderung solcher
Sparformen nicht gleichermaßen zielführend.

Die Berücksichtigung von Verlusten allein im Rahmen eines Verlustvortrages ist
sachgerecht. Dass § 20 Abs. 6 EStG nur den Verlustvortrag zulässt, hängt damit
zusammen, dass mit der Abgeltungsteuer die Ermittlung der privaten
Kapitaleinkünfte vollständig auf Ebene der auszahlenden Stelle (z.B. den
Kreditinstituten) erfolgt. Nur ausnahmsweise, wenn dort eine abschließende
Besteuerung nicht möglich ist, erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege
der Veranlagung. Auf Ebene der Kreditinstitute kann ein Verlustrückgang allerdings
nicht umgesetzt werden. Aus diesem Grund sieht § 20 Abs. 6 EStG nur den
Verlustvortrag vor.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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