Regione: Germania

Einkommensteuer - Aufhebung der rückwirkenden Besteuerung deutscher Renten für in Österreich Ansässige

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
335 Supporto 335 in Germania

La petizione è stata respinta

335 Supporto 335 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:09

Pet 2-17-08-6110-049734 Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass österreichische Bezieher einer Rente aus
Deutschland nicht rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2011 der deutschen
Besteuerung unterworfen werden und in diesem Zusammenhang auch die
Festsetzung von Stundungszinsen unterbleibt.
Zur Begründung wird ausgeführt, die rund 150.000 in Österreich lebenden
Pensionistinnen und Pensionisten, die aus Deutschland eine Rente bezögen, würden
seit einigen Monaten aufgefordert, eine Steuererklärung rückwirkend ab 2005 in
Deutschland abzugeben. Aufgrund des rückwirkenden Vollzugs der Steuerpflicht sei
dieser Personenkreis mit zum Teil massiven Nachzahlungen konfrontiert. Weiterhin
wird die Auffassung vertreten, die deutschen Behörden hätten in diesem
Zusammenhang ihre Informationspflicht vernachlässigt.
Es sei - in Österreich lebenden Pensionisten, die österreichische Staatsangehörige
seien - nicht zumutbar, sich mit dem deutschen Steuerrecht und dessen
Konsequenzen zu beschäftigen. Es wäre für die deutschen Behörden
(Rentenversicherung und Steuerbehörden) zwingend erforderlich gewesen, die
neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Steuerrecht den Pensionistinnen und
Pensionisten so rechtzeitig und verständlich mitzuteilen, dass diese in finanzieller
Hinsicht hätten Vorsorge treffen können.
Weiterhin wird die Auffassung vertreten, dass die rückwirkende Besteuerung
deutscher Renten gegen den Vertrauensschutz verstoße. Der betroffene

Personenkreis habe mit dieser Neuregelung nicht rechnen müssen und sich auf die
bis zum Jahr 2005 bestehende Rechtslage verlassen.
Für die zum Teil in großer Höhe fällig werdenden Rückzahlungen werde vom
zuständigen Finanzamt Neubrandenburg zwar die Möglichkeit der Ratenzahlung
eingeräumt, allerdings würden pro Jahr sechs Prozent Zinsen berechnet, welche in
ihrer Höhe in Anbetracht der überraschenden Nachforderung als ungerechtfertigt
anzusehen seien.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu dieser Eingabe liegen zwei weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Beratung mit einbezogen werden.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 335 Mitzeichnungen sowie 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach dem zwischen Deutschland und
Österreich abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(Artikel 10 Abs. 2 DBA-1954 und Artikel 18 Abs. 2 des DBA-2000) Renten aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur in Deutschland besteuert werden
dürfen. Seit Anfang des Jahres 2005 sind diese Renten in Deutschland auch
steuerpflichtig. Ausgangspunkt der Steuerpflicht ist die Neuordnung des deutschen
Systems der Besteuerung von Alterseinkünften durch das sog. Alterseinkünftegesetz
vom 5. Juli 2004.
Die mit diesem Systemwechsel einhergehenden Rechtsfolgen trafen alle Bezieher
von Alterseinkünften aus Deutschland und damit auch die im Ausland ansässigen
Personen. Die damit verbundene grundsätzliche Steuererklärungspflicht bestand ab
diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen. Einer Aufforderung durch die
Finanzverwaltung bedurfte es nicht. Die Besteuerung der Renten erfolgt damit also
keineswegs rückwirkend.

Um die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten auch gegenüber im Ausland
ansässigen Betroffenen zu gewährleisten und um die Rentner bei der Erfüllung ihrer
steuerlichen Pflichten zu unterstützen, haben die Finanzverwaltung, die Deutsche
Rentenversicherung, die Bundesregierung und verschiedene andere Institutionen im
Übrigen frühzeitig durch Öffentlichkeitsarbeit über die Umstellung auf die
nachgelagerte Besteuerung informiert. Die Rentenversicherungsträger weisen in
ihren jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen ausdrücklich auf die bestehende
Steuerpflicht hin. Seitens des für die meisten Auslandsrentner zuständigen
Finanzamtes Neubrandenburg wurde ferner ein Internet-Auftritt (www.finanzamt-
rente-im-ausland.de) erarbeitet, der die häufigsten Fragen der Besteuerung
beantwortet. Die Homepage hält Formulare und sonstige Hilfen bereit.
Darüber hinaus wird dem Auslandsrentner im Rahmen des Erstkontaktes ein
umfangreiches Merkblatt zur steuerlichen Situation und zum weiteren Verfahren
übersandt. Diese Hinweise greifen auch einige steuerbegünstigende Aspekte auf. So
wird etwa auf den Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) hingewiesen. Auch die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme von Steuerberatern findet ausdrücklich Erwähnung.
Der Petitionsausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass sich die deutsche
Finanzverwaltung trotz der eindeutigen Rechtslage der Tatsache bewusst ist, dass
die Besteuerung von im Ausland ansässigen Rentnern im Einzelfall zu Härten führen
kann. Deshalb kommt sie den Betroffenen materiell und verfahrenstechnisch
entgegen und versucht, die Besteuerung so schonend wie möglich zu gestalten. So
wurde etwa das Besteuerungsverfahren stark vereinfacht und es wurden die
steuerlichen Pflichten auf ein Minimum reduziert. Es findet in aller Regel ein sog.
erklärungsloses Veranlagungsverfahren Anwendung, in dem auch die meist
günstigere Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 3
EStG/Gewährung Grundfreibetrag) in einfacherer Weise beantragt werden kann. In
einem Erstanschreiben werden die Betroffenen über ihre Steuerpflicht und ihre
Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast umfassend informiert. Selbst bei den
aus der Besteuerung resultierenden Zahlungspflichten konnte für Entlastung gesorgt
werden: Es können hier Rentenzahlungen oder Stundungen beantragt werden.
Ebenso kommt auf Antrag – wie in der Petition angesprochen – ein Erlass von
Nachzahlungszinsen und Stundungszinsen in Betracht, soweit die Betroffenen im
Einzelfall über Gebühr belastet sind.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass in den in der Petition angesprochenen
Fällen eine rückwirkende Besteuerung nicht erfolgt und – bei Erfüllung der
Voraussetzungen – ein Erlass von Stundungszinsen erfolgen kann. Ein
weitergehendes Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens kann der
Petitionsausschuss jedoch nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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