Região: Alemanha

Einkommensteuer - Aufnahme der Informatiker in die Liste der freien Berufe

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
279 Apoiador 279 em Alemanha

A petição não foi aceite.

279 Apoiador 279 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:16

Pet 2-17-08-6110-040641Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent fordert, den Beruf des Informatikers in die Liste der freien Berufe gemäß
§ 18 Einkommensteuergesetz aufzunehmen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Beruf des Informatikers lasse sich durch die
ingenieursmäßige Analyse, Herangehensweise und Spezifikation von komplexen
Problemstellungen beschreiben. Die einzelnen Tätigkeitsfelder erforderten
ingenieursmäßige und wissenschaftliche Leistung. In der Regel arbeiteten die
Entwickler für gezielte Projekte, so dass nicht der Tatbestand einer gewerblichen
Tätigkeit vorliege. Daher sei nach den Kriterien des § 18 Einkommensteuergesetz
(EStG) der Informatiker zu den freien Berufen zu zählen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 16 Diskussionsbeiträge sowie
279 Mitzeichnungen ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG die wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen und erzieherischen
Tätigkeiten sowie die selbstständige Berufstätigkeit der so genannten Katalogberufe

und die selbstständige Tätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe zu den
freiberuflichen Tätigkeiten gehören.
Charakteristisch für die freie Berufstätigkeit bei den Katalogberufen ist eine staatlich
anerkannte Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium. Ein dem Katalogberuf
ähnlicher Beruf muss dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten - d.h. hinsichtlich
beruflicher Tätigkeit und Ausbildung - vergleichbar sein. Folglich ist auch hier eine
gewisse Breite und Tiefe der Kenntnisse erforderlich.
Für die in der Eingabe angesprochene Tätigkeit des Informatikers mit
Hochschulstudium (Diplom-Informatikstudium) ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) der Tätigkeit der traditionellen Ingenieurwissenschaften
vergleichbar. Sie wird daher als freiberufliche Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
angesehen.
Verfügt der Informatiker nicht über ein Hochschulstudium, übt er im Bereich der
Entwicklung von Systemsoftware grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit aus. Im
Bereich der Anwendersoftware übt ein Informatiker nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit aus, wenn er die Entwicklung der Anwendersoftware durch eine klassische
ingenieursmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt
und er über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist, verfügt (vgl.
auch BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 - BStBl II S. 989).
Der Petitionsausschuss stellt auf dieser Grundlage fest, dass die Forderung des
Petenten damit bereits jetzt der geltenden Verwaltungsauffassung entspricht. Eine
Aufnahme der Informatiker in die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bedarf
es mithin nicht.
Ergänzend merkt der Petitionsausschuss an, dass für den Fall, dass ein Informatiker
im Einzelfall gewerblich tätig und sein Gewinn damit gewerbesteuerpflichtig ist,
dieser die anteilig von ihm an die Kommune entrichtete Gewerbesteuer nach § 35
EStG auf die Einkommensteuer anrechnen kann, die er auf die gewerblichen
Einkünfte zu entrichten hat. Dies führt im Regelfall zu einer Vollanrechnung, d.h. die
Gewerbesteuer ist aus der Sicht des Informatikers wirtschaftlich nur eine
Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. § 35 EStG ermöglicht eine Vollanrechnung
der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bis zu einem kommunalen Hebesatz
von etwa 400% (unter Berücksichtigung der Entlastung beim Solidaritätszuschlag).
Eine steuerliche Mehrbelastung durch die Qualifizierung der Tätigkeit als
Gewerbebetrieb liegt damit in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht vor.

Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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