Regione: Germania

Einkommensteuer - Befreiung oder niedrigere Besteuerung von elektrischen Dienstwagen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
125 Supporto 125 in Germania

La petizione è stata respinta

125 Supporto 125 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

07/04/2016, 04:23

Pet 2-18-08-6110-021776

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Der Petent fordert, dass elektrische Dienstwagen bei der Einkommensteuer ganz
befreit oder pauschal niedriger besteuert werden.
Es wird ausgeführt, dass nicht mehr der Listenpreis des Fahrzeugs als
Besteuerungsgrundlage herangezogen werden dürfe. Eine Lösung könne darin
bestehen, dass elektrische Dienstfahrzeuge entweder als Fördermaßnahme oder in
Form eines Marktanzreizprogramms ganz von der Steuer befreit oder pauschal
niedriger (gleichwertig wie normale Dienstwagen) besteuert werden sollen.
Zur Begründung wird ausgeführt, in Deutschland gebe es sehr viele Mitarbeiter im
Außendienst, die einen Dienstwagen nutzten. Viele Firmen würden diesen
Mitarbeitern gerne elektrische Dienstfahrzeuge zur Verfügung stellen, da sie dadurch
geringere laufende Kosten hätten. Allerdings müsse dabei auch der diese
Dienstwagen privat nutzende Außendienstmitarbeiter diese Privatnutzung mit 1 %
des Listenpreises versteuern.
Gegenwärtig kosteten Elektrofahrzeuge mit ausreichender Reichweite für einen
Außendienstmitarbeiter in der Anschaffung etwa zwei bis dreimal so viel wie ein
normaler Dienstwagen. Dies bedeute, dass ein derartiger Außendienstmitarbeiter für
die Privatnutzung nicht rund 300 bis 450 Euro versteuern müsse, sondern etwa
850 Euro pro Monat. Wenn man bei dieser Sachlage keine Änderungen bei der
Besteuerung von elektrischen Dienstfahrzeugen vornehme, bestehe kein
ausreichender Anreiz zur Nutzung elektrischer Dienstwagen für Firmen und für
Außendienstmitarbeiter. Ein Marktanreizprogramm oder eine angepasste steuerliche
Förderung der Privatnutzung könnten dem gegenwärtig bestehenden
Ungleichgewicht entgegenwirken.

Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 125 Mitzeichnungen sowie 117 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Aufwendungen für ein
durch den Steuerpflichtigen selbst genutztes oder dem Arbeitnehmer auch zur
privaten Nutzung überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben
abziehbar sind. Diesem Betriebsausgabenabzug steht jedoch die Versteuerung einer
Entnahme beim Steuerpflichtigen oder des Nutzungsvorteils beim Arbeitnehmer als
Arbeitslohn gegenüber.
Die steuerliche Erfassung des Nutzungsvorteils soll im Hinblick auf das Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die aufgrund
ihres Dienstverhältnisses ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen,
steuerlich grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Arbeitnehmer, die die
Aufwendungen für vergleichbare Fahrten aus ihrem versteuerten Arbeitslohn
aufbringen.
Die Entnahme (der geldwerte Vorteil) für die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs ist monatlich pauschal mit einem 1 v.H. des inländischen
Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu besteuern. Sofern das
betriebliche Kraftfahrzeug auch für Wege zwischen Wohnung und Betriebstätte (bzw.
erster Tätigkeitsstätte) benutzt wird, mindern sich die Betriebsausgaben des
Steuerpflichtigen oder es erhöht sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers für
diese Nutzung grundsätzlich für jeden Kalendermonat um 0,03% des maßgeblichen
Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der
Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte).
Bei der Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils (1%-Regelung) und des
Anteils für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (0,03 %-
Regelung) handelt es sich um ein pauschaliertes Verfahren zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens. Insgesamt äußert der Petitionsausschuss die
Überzeugung, dass sich diese Methode in der Praxis bewährt hat.

Damit die pauschale Anknüpfung am Bruttolistenpreis die Einführung von im
Vergleich zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen teureren Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen nicht behindert, wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3
Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur Umsetzung der
Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-
Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) geändert. Es wurde bei der
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der 1%-Regelung ein
Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen, sodass die
ansonsten tendenziell höhere Besteuerung der Privatnutzung wegen des höheren
Listenpreises oder der höheren Anschaffungskosten eines solchen Kraftfahrzeugs
abgemildert wird.
Der neue Nachteilsausgleich setzte beim inländischen Bruttolistenpreis des
Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung an, der die Bemessungsgrundlage für
folgende steuerliche Kenngröße bildet:
- den Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1%-Regelung)
- die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (bei
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten) und
- den geldwerten Vorteil bei Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG.
Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen darf der Bruttolistenpreis nunmehr
pauschal gemindert werden. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem
Kilowattstunden–Wert der Batteriekapazität (Feld 22 der Zulassungsbescheinigung)
sowie dem Jahr der Anschaffung. Der Minderungsbetrag beträgt pro Kilowattstunde
der Batteriekapazität 500 Euro für Anschaffungsjahre 2013 und früher. Er ist
begrenzt auf maximal 10.000 Euro. Der Abzugsbetrag mindert sich für die Folgejahre
jeweils um 50 Euro pro Jahr (also etwa für 2014 auf 450 Euro pro Kilowattstunde
Batteriekapazität, maximal 9.500 Euro).
Durch die Abschmelzung soll vermieden werden, dass aufgrund des technischen
Fortschritts im Bereich der Batterieentwicklung eine Subventionierung von Elektro-
und Hybridelektrofahrzeugen eintritt. Ziel der Regelung ist allein ein
Nachteilsausgleich und die Herstellung einer annähernd gleichen Besteuerung von
herkömmlichen Kraftfahrzeugen mit Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen.
Nach dem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Überzeugung, dass
durch die neu geschaffene gesetzliche Regelung dem vorgetragenen Petitum

Rechnung getragen wurde. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu
überweisen, soweit auf die Notwendigkeit der Umstellung der
Dienstwagenbesteuerung ausgerichtet am CO2-Ausstoß des Fahrzeugs
hingewiesen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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