Einkommensteuer - Berechnung der außergewöhnlichen Belastung bei Kapitalerträgen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
94 Unterstützende 94 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

94 Unterstützende 94 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 2-18-08-6110-003380

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass bei der Berechnung der
außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz die
Kapitalerträge miteinbezogen werden.
In der Eingabe wird hervorgehoben, dass in § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) gegenwärtig nur der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage
herangezogen wird, nicht jedoch auch die Kapitalerträge. Die Forderung wird damit
begründet, dass bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung im
Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Belastungen lediglich der
Gesamtbetrag der Einkünfte herangezogen werde. Hierdurch blieben Kapitalerträge,
die der Abgeltungsteuer unterlägen, unberücksichtigt. Dies habe zur Folge, dass
Steuerpflichtigen, die nur geringe gewerbliche oder nichtselbständige Einkünfte
hätten, dafür aber hohe Kapitalerträge verbuchten, eine geringere zumutbare
Eigenbelastung angerechnet werde. Hierdurch entstehe ein Ungleichgewicht
zwischen den Steuerpflichtigen, welches durch den Grundsatz der Besteuerungen
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr gedeckt sei.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 94 Mitzeichnungen sowie 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Mit Blick auf die Regelung des § 33 EStG stellt der Petitionsausschuss grundlegend
fest, dass außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden können. Unter außergewöhnlichen Belastungen werden
bestimmte Aufwendungen verstanden, die größer sind, als sie der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Diese
Aufwendungen müssen zwangsläufig sein. Die nach § 33 EStG geltend gemachten
Aufwendungen wirken sich jedoch steuermindernd nur in dem Maße aus, in dem sie
die so genannte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren
Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, vom
Familienstand und von der Zahl der Kinder.
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte werden die der Abgeltungsteuer
unterliegenden Kapitalerträge ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht
miteinbezogen. Diese Regelung wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
vom 1. November 2011 (BGBl. I 2011, Seite 2131) eingeführt. Diese Regelung trägt
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei.
Der Petitionsausschuss weist weiterhin darauf hin, dass die zuvor erforderliche
aufwändige Ermittlung der Kapitaleinkünfte für Zwecke der §§ 10b und 33 EStG den
beabsichtigten Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer stark reduziert hatte. Mit
der Änderung ist das Konzept der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte auch in
Bezug auf die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des
Spendenhöchstbetrages nach Überzeugung des Petitionsausschusses durchgängig
umgesetzt worden. Eine Rückgängigmachung zum Status quo ante kann der
Petitionsausschuss nicht unterstützen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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